Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 483
Zahlungsbefehls (§ 14); sie unterliegt also, falls es zu diesem Erlasse kommt, der Vorschrift
des § 701 8 PO.; aber auch nur in diesem Falle. Wird dagegen Termin anberaumt, weil
der Kläger glaubhaft macht, der Beklagte werde den Anspruch bestreiten und sich auf die
Klage einlassen, oder weil die Klage beanstandet wird (5 14 Abs. 5), so bleibt die Rechts-
hängigkeit unbefristet bestehen (unbeschadet der Vorschrift des § 211 Abs. 2 BGB.). Danach
weist die 3 PO. nach der Verordnung eine fünffache Regelung der Rechtshängigkeit auf:
unbefristete Rechtshängigkeit im Landgerichtsprozeß — befristete Rechtshängigkeit auf
die Amtsgerichtsklage mit anschließendem, unwidersprochenen Zahlungsbefehle — be-
fristete Rechtshängigkeit des von vornherein beantragten unwidersprochen gebliebenen
Zahlungsbefehls — unbefristete Rechtshängigkeit auf die Amtsgerichtsklage, die von
vornherein in das ordentliche Verfahren übergeleitet wird — unbefristete Rechtshängig-
keit, wenn dem Zahlungsbefehl widersprochen wird. Daß derartige Unstimmigkeiten
nicht nur theoretische Schönheitsfehler sind, sondern auch in der Rechtsanwendung zu
unbefriedigenden Ergebnissen führen, liegt auf der Hand. Es empfiehlt sich, den § 701
3PO. zu streichen. Er entspricht keinem Bedürfnisse des Rechtslebens.
4. Trendelenburg a. a. O. 30. Die rechtskräftige Erledigung des Rechtsstreits
kann außer durch Endurteil auch durch Erteilung oder endgültige Versagung des Voll-
streckungsbefehls (88 8, 9) erfolgen. Die Erledigung durch gerichtlichen Vergleich ( 704
3.) setzt mündliche Verhandlung, also Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl oder
Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl voraus.
88 5, 6.
Der Widerspruch.
Begründung.
Die Dorschriften sind den 88 694, 605 ZPO. nachgebildet. Doch ist für den Wider-
spruch die Schriftform vorgeschrieben; eine Erklärung des Widerspruchs zu Hrotokoll
des Gerichtsschreibers ist nicht zugelassen.
Eine Benachrichtigung des Klägers von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruch
braucht nicht vorgesehen zu werden, weil in diesem Falle nach 87 die Harteien zu dem
von Amts wegen zu bestimmenden Derhandlungstermin von Amts wegen geladen
werden. Für den Fall, daß der vom Beklagten eingereichte Schriftsatz der gesetzlich
vorgeschriebenen Form ermangelt, war eine besondere Vorschrift nicht aufzunehmen.
der mit solchem Mangel behaftete Schriftsatz ist nicht als Widerspruch zu behandeln,
einer Surückweisung bedarf es ebensowenig, wie in dem Falle, wo ein formgerecht
erhobener Widerspruch nicht rechtzeitig erhoben ist (6 5 Abs. 5).
I. Rechtzeitigkeit des Widerspruchs.
1. Seuffert a. a. O. 11. Verfügt ist der Vollstreckungsbefehl, wenn er von dem
Gerichtsschreiber unterzeichnet und an den Kläger oder, wenn der Gerichtsschreiber die
Zustellung zu vermitteln hat, an den Gerichtsvollzieher zum Zweck der Zustellung aus-
gehändigt ist.
2. Samtera. a. O. 12. Im Falle des § 8 Abs. 2 ist der Widerspruch bis zur Beschluß-
fassung des Gerichts zulässig.
3. Neukamp a. a. O. 10. Verfügt darf der Vollstreckungsbefehl nur werden auf
Antrag des Klägers. Liegt ein rechtsgültiger Antrag nicht vor, so ist der Widerspruch
stets rechtzeitig. Ist der Vollstreckungsbefehl irrtümlich ohne Antrag verfügt, so bleibt
nur der Ausweg des Einspruchs.
4. Trendelenburg a. a. O. 31. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
findet nicht statt, da die Widerspruchsfrist keine Notfrist ist.
II. Anwaltszwang für den Widerspruchk.
Weinmann, JW. 15 1388. Für den Widerspruch gegen der Zahlungsbefehl herrscht
Anwaltszwang. Der nach Abs. 2 des 83 erforderliche Hinweis auf den Anwaltszwang hat
31*