Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 485 
Prozeßgerichte zugelassene Anwalt zu laden ist. Aber hierauf wird der Vorsitzende von 
Fall zu Fall zu achten haben, und überdies besteht die Möglichkeit einer Terminsverlegung 
aus zureichenden Gründen. 
3. Braun a. a. O. 38. Die kurze Ladungsfrist gilt nur für den ersten Termin. A. M. 
Lebin, Gruchots Beitr. 60 14. 
88. 
Der Erlaß des Vollstreckungsbefehls. 
Begründung. 
Hinsichtlich der Erteilung des Vollstreckungsbefehls schließt sich der Entwurf eng 
an die für das Mahnverfahren geltenden Dorschriften S 699 ZPO.) an. Die Zustellung 
des Fahlungsbefehls hat der Kläger nachzuweisen. Der Dollstreckungsbefehl wird 
vom Gerichtsschreiber auf die mit dem Sahlungsbefehle versehene Klage oder ein damit 
zu verbindendes Blatt ö#5 Abs. 5 Satz 6 SPO.) gesetzt. Für die Zustellung des Doll-- 
streckungsbefehls hat der Kläger zu sorgen. 
I. Der Antrag auf Erlaß des Dollstreckungsbefehls. 
1. Zeitpunkt des Antrags. 
Trendelenburga.-a. O. 34. Der Antrag darf nicht schon gleichzeitig mit Einreichung 
der Klage gestellt werden. Da der Beklagte auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch 
wirksam Widerspruch erheben kann, solange die Vollstreckung nicht verfügt ist (s 3), kann 
es vorkommen, daß der Antrag des Klägers gegenstandslos wird, ohne daß der Kläger 
davon Kenntnis hat. In diesem Falle ist der Antrag nicht abzuweisen, sondern als nicht 
gestellt zu behandeln, da er von dem Kläger natürlich nur unter der stillschweigenden 
Voraussetzung gedacht war, daß nicht inzwischen Widerspruch erhoben wird. Der Kläger 
braucht in Fällen dieser Art keine besondere Nachricht über die Erledigung des Gesuchs 
zu erhalten, da er durch die Ladung zum Verhandlungstermine von dem rechtzeitigen 
Widerspruche des Beklagten Kenntnis erhält (5 7). 
2. Unterliegt der Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls dem An- 
anwaltszwange. 
a) Bejahend. 
Trendelenburg a. a. O. 34. Der Antrag wird bei Gericht gestellt, wenn dieses 
auch nur selbst tätig wird, falls der Gerichtsschreiber dem Antrag nicht entsprechen will; 
ebenso Seuffert a. a. O. 14, Samter a. a. O. 14, (,selbstverständlich“) Sydow- 
Busch a. a. O. 11, Braun a. a. O. 32, Landsberg a. a. O. 100, Heilberg a. a. O. 
1514, (weil das gesamte landgerichtliche Mahnverfahren lediglich ein Teil des dem An- 
waltszwang unterliegenden landgerichtlichen Rechtsstreits ist). 
b) Verneinend. 
a. Neukamp a. a. O. 12, weil es sich um eine Prozeßhandlung handelt, die vor 
dem Gerichtsschreiber vorgenommen wird. 
6. Weinmann IW. 15 1389. Kein Anwaltszwang besteht für den schriftlichen An- 
trag des Klägers auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls (§ 8 Bek.) und die Anhörung des 
Klägers nach Abs. 2 des § 8, da die Vollstreckbarkeitserklärung vom Gerichtsschreiber ver- 
fügt wird (s§ 78 Abs. 2 8PO.). Dagegen steht die Beschwerde gegen den Beschluß des 
Gerichts, durch den der Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls zurückgewiesen 
wird, wieder unter dem Anwaltszwang. 
II. Keine Dorlegungspflicht für die Vollmacht. 
Zelter a. a. O. 1234. Der Anwaltszwang beherrscht auch das landgerichtliche Mahn- 
verfahren. Dem Anwaltszwang entspricht die Ersparung der Vorlegung. Der landgericht- 
liche Vollstreckungsbefehl verlangt die Vorlegung der Vollmacht gleichfalls nicht. Für den 
Teil würde sonst mehr verlangt als für das Ganze, und der Gläubiger noch mit mehr Un-
	        
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