Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

20 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
nahme, sondern sie erfüllt auch den Zweck, daß die Gefangenen der feindlichen Streit- 
macht dauernd entzogen werden. (Vgl. Güthe in Gruchots Beitr. 59 32, SächsOLG. 
36 48, OLG. Hamburg 30 246.) 
7. Bovensiepen, LeivzZ. 15 742. 
666. Verneinend. 
1. Delius, JIW. 15 539. Daß der § 2 Ziff. 1 KTSch G. nicht gerade glücklich ge- 
faßt ist, muß zugegeben werden. Es heißt dort: „mobil oder gegen den Feind ver- 
wendet“. Man hätte das Privileg nur solchen Soldaten geben sollen, welche auf dem 
Kriegsschauplatze sich befinden. Schon der Ausdruck „mobil“ ist zu weitgehend, weil 
einzelne mobile Kriegsformationen sich dauernd in der Heimat befinden. So ist z. B. die 
Linienkommandantur in Berlin, welche von dort gar nicht verlegt werden kann, mobll. 
Wird also ein Bursche von einer immobilen Bahnhofskommandantur in Berlin an die 
Linienkommandantur dortselbst versetzt, so erlangt er das Privileg, ohne daß sich in 
seiner sonstigen Stellung etwas änderte. Heer und Flotte bestehen aus mobilen oder aus 
immobilen Truppenteilen und Formationen. Ein drittes gibt es nicht. Unter den 
„gegen den Feind verwendeten Truppenteilen“ usw. sind also immobile zu verstehen, 
denn sonst hätte die Bestimmung ja keinen Zweck. Für die Auslegung des Be- 
griffs ist die Kriegsbesoldungsvorschrift vom 29. Dezember 1887 von Bedeutung. 
Bekanntlich erhalten mobile Truppen höhere Gebührnisse als immobile. Der § 73 
KBesold V. spricht nun bestimmten immobilen Truppen die für das mobile Verhältnis 
vorgeschriebenen persönlichen Gebührnisse (also kein Mobilmachungsgeld) zu. Es sind 
dies die zur Besatzung einer armierten Festung gehörigen, die zur vorübergehenden Ver- 
wendung gegen den Feind herangezogenen und die bei Kriegstransporten (z. B. als Begleit- 
personal) verwendeten immobilen Truppenteile. Hier nähert sich der immobile Zustand 
dem mobilen, die Gefahr ist dieselbe. Der § 73 a. a. O. sagt in Ziff. 4: Werden immobile 
Truppenteile zur vorübergehenden Verwendung gegen den Feind, z. B. in Grenzbezirken 
zur Abwehr kleiner Einfälle u. dgl., herangezogen “ Diese Bestimmung hat 
man offenbar bei der Abfassung des KTSchE# im Auge gehabt. Also nur der noch 
mit Waffen versehene Feind ist gemeint, nicht der unschädlich gemachte in der Gestall 
von Kriegsgefangenen. Es widerspricht auch militärischer Auffassung, unter „gegen den 
Feind“ Kriegsgefangene zu verstehen. Gewiß, die Kriegsgefangenen können meutern 
und ansteckende Krankheiten verbreiten, insofern also dem Bewachungspersonal gefährlich 
werden, aber an diese Gefahr hat der Gesetzgeber sicherlich nicht gedacht. Wollte man den 
Ausdruck in weiterem Sinne verstehen, so fielen alle immobilen Truppen, also das gesamte 
Besatzungsheer in der Heimat hierunter, denn auch dieses wird in der Richtung gegen 
den Feind verwendet, sonst hätte man die Leute wohl nicht einberufen. Die Bewachung 
der Gefangenen geschieht regelmäßig durch Landsturmtruppen, welche aus den ältesten 
Soldaten und auch aus unausgebildeten Mannschaften bestehen. Weshalb sollen gerade 
diese vor dem übrigen Besatzungsheer privilegiert sein? Es fehlt an jedem zureichenden 
Grunde. Anderenfalls müßte auch das Personal der immobilen Bahnhofskommandanturen 
als gegen den Feind verwendet angesehen werden, denn diese überwachen ja die Transporte 
der Kriegsgefangenen in der Heimat und tragen so zur Aufrechterhaltung der Kriegs- 
gefangenschaft bei. 
2. Schwabe, DJZ. 15 812. Da der Feind nur auf dem Kriegsschau- 
platze bekämpft wird, so können Truppenteile auch nur dort „gegen den 
Feind verwendet“ werden. Nun gibt es aber Heeresteile, die, zwar nicht 
im gewöhnlichen Sinne „mobil“ gemacht werden, deren dem „mobilen“ ähnlicher 
Zustand sich bei der Menge von Spezialtruppen und sonstigen im Heeresdienst 
mitverwendeten neuartigen Formationen (Kraftwagenkolonnen, Funkern, Luft- 
fahrern usw.) aber nicht auf eine andere Formel hat bringen lassen als die: „gegen 
den Feind verwendet“. Als ausschlaggebend ist auch dabei anzusehen, ob sie auf 
dem Kriegsschauplatze, unter Loslösung von dem heimischen Standorte und unter Ein- 
gliederung in das Feldheer, zur unmittelbaren Bekämpfung des Feindes oder auf dem
	        
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