488 K. Die Entlastung der Gerichte.
Sunächst muß Vorsorge getroffen werden, daß die Abschriften der Urkunden schon
der Ulage beigefügt und mit ihr zugestellt werden, damit der Beklagte sie vor Ablauf
der Widerspruchsfrist prüfen kann. Der Statthaftigkeit der gewählten Hrozeßart kommt
für den Fall, daß sich die Sache im Mahnverfahren erledigt, eine wesentliche Bedeutung
nicht zu. Sie soll daher bei Erlaß des Sahlungsbefehls und des ollstreckungsbefehls
einer Hrüfung nicht bedürfen. Demgemäß brauchen auch die Urkunden dem Gerichte
nicht in Urschrift vorgelegt zu werden. Die Erwägungen, die für die Aufnahme des
z 599 in die ZPO. maßgebend waren, führen dazu, dem Beklagten auch in diesem
Derfahren die Möglichkeit zu geben, den Widerspruch auf den Antrag zu beschränken,
ihm die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten (§ 500 SPG.). Wird der Antrag.
gestellt, so ist der Dollstreckungsbefehl unter dem Dorbehalte zu erlassen; der ZRechts-
streit bleibt gemäß § 600 S5PG. im ordentlichen Derfahren anhängig. Als Ladungsfrist
genügt eine solche von 24 Stunden, da nicht die Hartei selbst, sondern der von ihr be-
stellte, bei dem Gerichte zugelassene, in der Regel also am Sitze des Drozeßgerichts
wohnhafte Rechtsanwalt zu laden ist ( 126 SP.,).
I. Doraussetzungen für den Sahlungsbefehl nach § 11.
1. Sydow-Busch a. a. O. 13. Enthält die Klage nicht die Erklärung, daß im Ur-
kunden= oder Wechselprozeß geklagt werde (§8 593 Abs. 1, 604 Abs. 1 8 PO.), so ist zwar
ein Zahlungsbefehl nach § 1, aber nicht nach § 11 zu erlassen; ebenso Samter a. a. HO. 18.
2. Sydow-Busch a. a. O. 13. Sind die in Nr. 1 genannten Urkunden vom Kläger
nicht mitzugestellt, so ist ihm der Vollstreckungsbefehl zu versagen; a. M. Heilberg a. a. O.
1514, weil es sich nur um eine Sollvorschrift handelt.
II. Der Dollstreckungsbefebl mit Dorbehalt.
1. Voraussetzung ist der Antrag auf Vorbehalt der Rechte.
a) Neukamp a. a. O. 14, Braun a. a. O. 37. Der Antrag unterliegt dem An-
waltszwang.
b) Levin, Gruchots Beitr. 60 21. Es heißt, vom Schuldner, der durch den unbedingten
Widerspruch den Erlaß des Vollstreckungsbefehls wenigstens auf kurze Zeit verhindern
kann, Übermenschliches verlangen, daß er den Widerspruch in der bezeichneten Weise
beschränkt und sich dadurch sofortiger Zwangsvollstreckung aussetzt. Eine solche Gutwillig-
keit ist um so weniger vorauszusetzen, als sich der Schuldner die Kostenvorteile einer
nichtstreitigen Verhandlung dadurch sichern kann, daß er im Termine den Urkunden= oder
Wechselprozeß als solchen anerkennt und lediglich den Antrag stellt, ihm die Geltendmachung.
seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Von widersprechenden Anträgen im Sinne
des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte kann in diesem
Falle nicht gesprochen werden. (Hamburg 3. 9. 1915, OLG. 31, 206.)
2. Nachholung des Vorbehalts.
Samter a. a. O. 19. § 321 Z PO ist entsprechend dahin anwendbar, daß der
Schriftlichkeit des Nachverfahrens gemäß schriftliche Außerungen der Parteien zur Vor-
nahme jener Ergänzung genügen. Diese kann der Bekl. aber auch durch Einlegung gegen
den Vollstreckungsbefehl erzielen.
3. Ist gegen den Vollstreckungsbefehl mit Vorbehalt der Einspruch zulässig?
a) Bejahend: Sydow-Busch a. a. O. 14, weil in & 5 gegen jeden Vollstreckungs-
befehl der Einspruch gegeben wird.
b) Verneinend: Seuffert a. a. O. 20, weil das Nachverfahren nach z 600 8PO.
stattfinden kann.
III. Das weitere Derfahren.
Ist gemäß § 7 von Amts wegen Verhandlungstermin zu bestimmen?
1. Bejahend: Trendelenburg a. a. O. 39, Braun a. a. O. 37, Neukampa. a. O
2. Verneinend: Sydow-Busch a. a. O. 14, Samter a. a. O. 19 (da §7 einen