Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 489
vollständigen Widerspruch voraussetzt), Seuffert a. a. O. 20 (da der Vollstreckungs-
befehl mit Vorbehalt einem Vorbehaltsurteil nach § 599 3 PO. gleichsteht). Heilberg,
1514 (mit Rücksicht auf § 600 3 .).
812.
Kosten.
Begründung.
Hinsichtlich der gerichtlichen Gebühren und Auslagen soll die Entscheidung über
den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls (§ 8) als Entscheidung über den Antrag
auf Erlaß der Dersäumnisurteils gelten. Es wird also gemäß § 18 Mr. 3 des Gerichts-
kostengesetzes die volle Gebühr (§X 8 des Gerichtskostengesetzes), im Urkunden= oder
wechselprozesse sechs Sehntel der vollen Gebühr (5 25 des Gerichtskostengesetzes) als
Entscheidungsgebühr erhoben. Für den Erlaß des Sahlungsbefehls soll hingegen nicht
die Entscheidungsgebühr des § 18 Mr. 3 des Gerichtskostengesetzes, sondern gemäß
*12 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs eine besondere Gebühr erhoben werden, die im ordent-
lichen Derfahren, wie auch im Urkunden= und Wechselprozeß gleichmäßig auf zwei
zehntel bemessen ist und auf spätere Gebühren des Rechtsstreits angerechnet werden soll.
Dem ZRechtsanwalt steht zunächst gemäß § 15 Mr. 1 der RAm-ebe#. die volle Gebühr
6o) —im Urkunden= oder Wechselprozeß sechs Sehntel der vollen Gebühr (& 10) —
als Drozeßgebühr zu. Ferner soll er für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls
(6 8) die gleichen Gebühren wie für einen in nicht kontradiktorischer Derhandlung ge-
stellten Antrag auf Erlaß des Dersäumnisurteils erhalten, also fünf Sehntel — im.
Urkunden= oder Wechselprozeß drei Sehntel — der vollen Gebühr (8 16, § 10 Satz 2).
Da das in den 88 1—11 geordnete Derfahren kein von dem im Falle des Wider-
spruchs nachfolgenden Derfahren unabhängiges und selbständiges Verfahren, sondern
einen Teil des durch die GSustellung der Klage nebst Sahlungsbefehl anhängig gewor-
denen Rechtsstreits bildet, so bedarf es einer dem § 608 SPO. entsprechenden Dorschrift,
wonach die Kosten des Mahnverfahrens im Falle der rechtzeitigen Erhebung des Wider-
spruchs als ein Teil der Kosten des entstehenden Rechtsstreits anzusehen sind, nicht.
I. Gerichtskosten.
1. Für den Erlaß des Zahlungsbefehls.
a) Gebühren.
a. Trendelenburg a. a. O. 40. Für den Erlaß des Zahlungsbefehls (8 1) wird
eine Gebühr von 3/10 der vollen Gebühr (58 GKG.) erhoben. Diese Gebühr kommt im
ordentlichen Verfahren, wie im Urkunden= und Wechselprozesse gleichmäßig zum Ansatz,
denn J25 GKG. findet auf diese Gebühr keine Anwendung. Wird die Klage vor dem Er-
lasse des Zahlungsbefehls zurückgezogen, so wird eine Gebühr nicht erhoben, auch nicht
nach § 46 Abs. 1 GKG. (5 46 Abs. 2 GK G.). Hingegen hat eine nach dem Erlasse des
Zahlungsbefehls erfolgende Zurückziehung der Klage keinen Einfluß auf die dann schon
verfallene Gebühr.
Die Gebühr für den Erlaß des Zahlungsbefehls wird auf spätere Gebühren des
Rechtsstreits, insbesondere die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß
des Vollstreckungsbefehls oder — im Falle des Widerspruchs — die Verhandlungsgebühr
nach § 78 Nr. 1 GK. voll angerechnet.
Die Vorschrift des § 37 GKKG. bezieht sich nur auf das amtsgerichtliche Mahnverfahren,
denn dieses allein ist ein dem ordentlichen Verfahren gewissermaßen vorgelagertes be-
londeres Verfahren, während das landgerichtliche Mahnverfahren ein Teil des Rechts-
streits selbst ist) ebenso Braun a. a. O. 40, Samter a. a. O. 20.
6. Braun a. a. O. 40. Anrechnung erfolgt auch auf den gemäß § 81 GK G. zu er-
hebenden Gebührenvorschuß.