Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 491 
spruchs nicht bedarf; ebenso Samter a. a. O. 21, Heilberg a. a. O. 1514; zweifelnd 
Neukamp a. a. O. 15. 
2. Striemer a. a. O. 1160. Das landgerichtliche Mahnverfahren bildet einen Teil 
des ordentlichen Klageverfahrens; das Mahnverfahren eröffnet den Rechtsstreit, 
ist gleichsam sein erster Teil, ist ihm aber nicht als Sonderverfahren vorgelagert. 
Daraus folgt: der Anwalt des Klägers erhält die gewöhnliche Prozeßgebühr aus § 13 
Nr. 1 Geb O. nebst Pauschsatz gemäß § 76 Abs. 3. Dieselbe Prozeßgebühr mit entsprechendem 
Pauschsatz erhält der Anwalt des Beklagten, auch wenn er weiter nichts tut, als gegen 
den Zahlungsbefehl Widerspruch zu erheben, § 5 Bek. Denn diese Widerspruchserhebung 
ist ein Akt des Geschäftsbetriebes eines Prozeßbevollmächtigten in einem anhängigen 
Prozeß, fällt deshalb unter § 13 GebO. Das folgt besonders auch aus § 4 Bek.; danach 
hat nämlich die Zustellung einer mit Zahlungsbefehl versehenen Klage dieselben Wirkungen, 
wie wenn sie mit Terminsbestimmung versehen wäre. 
3. Müller, Baypfl B. 15 367. Das Mahnverfahren vor den Landgerichten ist nur 
eine Abart des ordentlichen Verfahrens, ein Teil des Rechtsstreites selbst. Der Anwalt 
hat infolgedessen Anspruch auf eine Prozeßgebühr nach den Sätzen des §J9 RA#O. (val. 
Begründung zu §12 BRWV.) und damit auch auf einen Mindestpauschsatz nach § 76 Abs. 3 
a. a. O., soweit diese Bestimmung bei landgerichtlichen Streitwerten in Frage kommt. 
3. Zelter a. a. O. 1233. Die Gebühr für den Widerspruch beträgt nur 2/10. Die 
Einstellung der vollen Gebühr (Striemer) wird der Tendenz der Novelle nicht gerecht. 
III. Aus der Kritik. 
Zelter a. a. O. 1233. Bisher war das Mahnverfahren auch abgesehen vom Ausschluß 
des Anwaltszwangs durch Verbilligung begünstigt. Die Beitreibung kostete 3/10 Gerichts- 
gebühr und ursprünglich 3/16 Anwaltsgebühr. Bei der Novelle von 1909 erhöhte man die 
Gebühren der Anwaltschaft allein, auf 10/10. Jetzt stellt die Kriegsverordnung im land- 
gerichtlichen Mahnverfahren alle Gebühren sowohl des Gerichts wie des Anwalts denen 
des Versäumnisverfahrens gleich. Der einzige Unterschied besteht in der an sich praktischen 
Ersparung der Kostenfestsetzungsgebühr. Das Motiv scheint zu sein, daß Fiskus und An- 
waltschaft durch den Mahnzwang und die Ersparung der Versäumnistermine nicht schlechter 
gestellt werden sollen. Dies scheint aber sowohl sozial= wie prozeßpolitisch unzutreffend; 
prozeßpolitisch deshalb, weil gerade der billigere Weg des Mahnverfahrens den Schuldner 
zur Unterwerfung zwingen soll, während jetzt bezüglich der Kosten des Gerichts und des 
Gläubigers es für den Schuldner ganz gleich ist, ob er sich dem Vollstreckungsbefehl gegen- 
über sieht oder dem nicht vollstreckkaren Versäumnisurteil, und während der Vorteil, daß 
durch den Ausschluß der Kostenfestsetzung die Gefahr doppelter Vollstreckung ausgeschaltet 
wird, den Parteien nicht erkennbar ist; sozialpolitisch, weil die verschiedenen Gestaltungen 
der Beitreibung im Verhältnis zum streitigen Prozeß ausreichend stark belastet sind. 
Bei dem ordentlichen Mahnverfahren, das auch bei Landgerichtsobjekten offen- 
steht, hat der Gläubiger nach den Bestimmungen der Verordnungen nur 3/10 der Gerichts- 
kosten zu erwarten, er kann also Ersparnisse machen, tauscht aber andererseits die Gefahr 
ein, daß der Schuldner, ohne zunächst mehr Kosten zu zahlen, Widerspruch erhebt. Ferner 
genießt er vor dem A. im freien Verfahren die Freiheit vom Anwaltszwang. 
So stellt diese Kostenpolitik den Gläubiger offenbar vor die Erwägung, ob es nicht 
zweckmäßiger erscheint, LG. und Anwaltschaft zu verlassen, und die Kostenlast des Mahn- 
zwangs wird ihn vielleicht zurückzwingen in das alte Verfahren, dessen Mängel gerade 
beseitigt werden. sollen. 
IV. Anhang zu § 12. 
1. Delius a. a. O. 548. Gegenvorschlag: Alle im Mahnverfahren überhaupt 
verfolgbaren Ansprüche müssen im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht 
werden. Wird gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch (nur ein mit Gründen versehener 
ist zulessig) erhoben, so übersendet das Amtsgericht dem Landgericht die zu dessen Zu-
	        
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