Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 495 
2. Anhörung des Klägers. 
Trendelenburg a. a. O. 46, Samter a. a. O. 27. Die Anhörungspflicht folgt aus 
g 691 Abs. 2 3PO. 
3. Werden für die Terminsbestimmung Kosten berechnet? 
a) Bejahend. 
Trendelenburg a. a. O. 46. Soweit die Terminsbestimmung an die Stelle der 
Zurückweisung des Gesuchs tritt, wird für sie gemäß § 37 Nr. 2 GKG. eine Gebühr von 
½/10 der vollen Gebühr (s§ 8 GKG.) erhoben. Wird Termin bestimmt, weil der Zahlungs- 
befehl in Ansehung eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann, so ist die Gebühr 
nur nach dem Werte dieses Teiles zu berechnen (§ 37 Abs. 2 GKG.). Die Gebühr wird 
auf die Gebühr des entstehenden Rechtsstreits nicht angerechnet (s 37 Abs. 3 GKG., § 698. 
30.). 
b) Verneinend. 
Samter a. a. O. 27. Mit der Terminsbestimmung ist die Rechtsvermutung des. 
s14 Abs. 1 beseitigt. Gerichtskosten können daher für die Terminsbestimmung nicht ent- 
stehen, auch nicht aus § 37GKG;, gegen Trendelenburg auch Heilberg a. a. O. 1515. 
88 15, 16. 
Urkunden- und Wechselzahlungsbefehl. 
Begründung. 
Der §& 15 sieht für die Fälle, in denen ein Anspruch im Urkunden= und Wechsel- 
prozeß verfolgt werden kann, eine dem Verfahren vor den Landgerichten (ogl. § 11) 
entsprechende Regelung vor. 
Der Sahlungsbefehl wird als Urkunden= oder als Wechselzahlungsbefehl bezeichnet, 
wenn das Gesuch des Gläubigers auf den Erlaß eines Urkunden= oder eines Wechsel- 
zahlungsbefehls gerichtet ist. Wird der Sahlungsbefehl gemäß § 15 Mr. 2 auf eine Klage, 
hin erlassen, so ist er als Urkunden= oder als Wechselzahlungsbefehl zu bezeichnen, wenn 
die Klage die Erklärung enthält, daß im Urkunden= oder Wechselprozeß geklagt werde 
G 50s Abs. 1, § 604 Abs. 3 5D.). Eine notwendige Ergänzung findet diese Dorschrift 
durch § 16 Mr. 1 des Entwurfs, in dem bestimmt wird, daß das Urkunden= und Wechsel- 
mahnverfahren im Falle rechtzeitigen Widerspruchs in den Urkunden= und Wechsel- 
prozeß übergeht. 
Um tunlichst zu vermeiden, daß infolge der Ausdehnung des notwendigen Mahn- 
verfahrens auf die Urkunden= und Wechselprozesse Derzögerungen eintreten, empfiehlt 
es sich, die Frist für den Widerspruch nicht allgemein auf eine Woche (5 602 5P.) zu 
bemessen, sondern vorzuschreiben, daß sie vom Gerichte zu bestimmen und den VDor- 
schriften über die Einlassungsfrist entsprechend (69 400, 226 SPO.) zu bemessen ist. 
Die im übrigen noch getroffenen besonderen Dorschriften entsprechen der Matur der 
verfahrensart und sind im wesentlichen dem & 11 des Entwurfs nachgebildet. 
— siehe auch die Erläuterungen zu § 11.— 
I. Allgemeine Doraussetzungen. 
Seuffert a. a. O. 25. Der Antrag muß ausdrücklich den Erlaß eines Urkunden= oder 
Vechselzahlungsbefehls verlangen. Bloße Verweisung auf die Urkunden in dem Gesuch 
und Beilegung der Urkunden zu dem Gesuch reicht nicht aus. 
II. Su 8 16 Kr. 1. 
Seuffert a. a. O. 27. Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn gegen 
den einem solchen Zahlungsbefehl beigesetzten Vollstreckungsbefehl Einspruch eingelegt wird. 
III. Su § 16 Kr. 2. 
1. Seuffert a. a. O. 27. Die Abkürzung der Widerspruchsfrist ist unzulässig; a. M. 
Trendelenburg a. a. O. 48, Samter a. a. O. 30.
	        
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