Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. Sepiember 1915. 497 
VI. Aus der Kritik. 
1. Wach a. a. O. 1104. Es handelt sich um ein seltsam zwiespältiges Verfahren, dessen 
Sinn und Zweck schwer zu fassen ist. — Das Wesen des Mahnverfahrens ruht gerade darin, 
daß ohne richterliche Sachprüfung und Entscheidung auf die nackte Behauptung hin der 
bedingte Zahlungsbefehl ergeht und die Interessen der Verteidigung durch das nur zeitlich 
begrenzte Widerspruchsrecht gewahrt werden. Was soll nun dieses Mahngesuch mit urkund- 
licher Liquidität? Was soll sie, wenn die Statthaftigkeit der „gewählten Prozeßart" nicht 
zu prüfen ist? In der Tat ist ja die gewählte Prozeßart das Mahnverfahren und nicht der 
Urkundenprozeß. 
2. Zelter a. a. O. 1234. Die Ersetzung des Wechselprozesses durch das Wechselmahn- 
verfahren wird sich sicher bewähren, jedenfalls im landgerichtlichen Verfahren. Hier fehlt 
der Anreiz des Schuldners, durch den Widerspruch längere Frist zu erzwingen, weil auch 
das Versäumnisurteil vollstreckbar ist. Hier wird der Schuldner nur dann mit Einwendungen 
kommen, wenn er den streitigen Prozeß herbeiführen will. Hervorzuheben ist nur, daß der 
Richter und der Schuldner nicht mehr das Original des Wechsels zu sehen bekommen. 
Ob das in der Praxis zu Mißhelligkeiten führen kann, ist nicht vorauszusehen. 
§ 17. 
Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte. 
Begründung. 
Nach 8 58 der RAaeb. erhält der Rechtsanwalt im Mahnverfahren 
1. die Sätze des 8 9 (Hrozeßgebühr) für die Dertretung des Gläubigers; 
2. zwei Sehntel der Sätze des §09 für die Erhebung des Widerspruchs. Auf die 
in dem nachfolgenden Rechtsstreit zustehende Hrozeßgebühr wird die Gebühr in Mr. 1# 
zu sieben Sehnteln, die Gebühr in Wr. 2 voll angerechnet. 
Der Entwurf sieht eine Dermehrung der Gebühren um fünf Sehntel für die Er- 
wirkung des Dollstreckungsbefehls vor (§6 12 Abs. 1 Nr. 5). Andererseits schreibt er vor- 
daß die Gebühr in Wr. 1 auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreit zustehende HDrozeß= 
gebühr nicht nur zu sieben Sehnteln, sondern voll angerechnet wird. 
In der Fassung lehnt sich die orschrift an die frühere Fassung der RAGebG. 
(RGBl. 98, 692) an. 
Im Urkunden- und Wechsel-Mahnverfahren soll der Rechtsanwalt, entsprechend 
dem 8 19 der Gebührenordnung, nur sechs Zehntel der im ordentlichen Mahnverfahren 
zustehenden Gebühren erhalten. An Gerichtskosten werden auch im Urkunden- und 
Wechsel-Mahnverfahren die an sich schon niedrigen Sätze des § 57 des Gerichtskosten- 
gesetzes unvermindert erhoben. 
I. Allgemeine Bedeutung. 
1. Stammler, DR3. 15 751. Auch im Mahnverfahren bei sog. geringfügigen 
Sachen (unter 50 M.) kann der Rechtsanwalt die Gebühr des §* 17 beanspruchen. Auch 
einem Prozeßagenten sind sie unter den für ihn geltenden besonderen Beschränkungen 
nicht zu versagen. 
2. Striemer a. a. O. 1158. Vergleicht man die Gebühren, die der Anwalt im Mahn- 
verfahren vor dem 1. Oktober 1915 erhielt, mit denen, die er seitdem im Mahnverfahren 
zu fordern hat, so sind sie gestiegen. Denn er erhielt früher für die Erwirkung des Zahlungs- 
und des Vollstreckungsbefehls 10/16 mit 20 Proz. Pauschsatz, jetzt aber ½5/10 mit 20 Proz. 
Pauschsatz. Vergleicht man aber die Gebühren, die er vor dem 1. Oktober bei amts- 
gerichtlichen Klagen im Falle des Versäumnisurteils bezog, mit denen, die er 
dadurch erhält, daß seine Klage als Antrag auf Mahnverfahren fingiert wird, so sind 
seine Gebühren geringer. Denn er bekam früher 15/10 Prozeß- und Verhandlungsgebühr 
nebst 4 M. Mindestpauschsatz, nach der Bek. dagegen nur ½5/10 mit 50 Pf. Mindestpauschsatz. 
Auch fällt bei dem nunmehr obligatorischen Mahnverfahren die Kostenfestsetzungsgebühr 
von /0 nebst Pauschsatz fort. 
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 32
	        
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