Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 2. 21
Kriegsschauplatze zur Unterstützung der mobilen Truppenteile tätig sind. Was nicht auf dem
Kriegsschauplatze — einschließlich seiner Verbindungen bis zum Ende der Etappenstraßen —
dem Feldheere angehört, ist danach nicht „mobil“ und nicht „gegen den Feind verwendet .
3. Haberstumpf, JW. 15 741. Die Truppen müssen, wenn sie unter Ziff. 1
des § 2 fallen sollen, zu einer militärischen Operation gegen den Feind verwendet
worden sein. Es gibt aber noch zahlreiche andere Verwendungen gegen den Feind außer
der rein militärischen. Die feindlichen Kriegsgefangenen bleiben allerdings Feinde,
wie das OLG. Dresden LeipzZ. 14 1867 ausführt. Aber die Bewachung der
Feinde ist keine militärische Operation, sondern eine kriegspolizeiliche
Maßnahme. Wenn ein Offizier des stellvertretenden Generalkommandos eine besonders
praktische Kriegsverwaltungsmaßnahme ausarbeitet, so richtet sich diese bewußt in
allererster Linie gegen den Feind und schadet dem Feinde vielleicht mehr, als ein ganzes
Regiment im Felde. Aber die Maßnahme ist keine kriegerische, keine militärische im
engeren Sinne. Kein Mensch wird sagen, daß jener Offizier des Generalkommandos
gegen den Feind verwendet worden sei. Dieser Gesichtspunkt ist bereits angedeutet
in der Entscheidung des OL. Cassel vom 27. Februar 1915 (LeipzZ. 15 566), welche
eine entgegengesetzte Meinung vertritt wie das OL. Dresden.
4. Erklärung des preuß. Kriegsministeriums, Berliner Tagebl. v. 4. August 1915.
Recht 15 454 Nr. 807. Angehörige eines zur Bewachung von Kriegsgefangenen
verwendeten immobilen Truppenteils fallen nicht unter Ziffer 1 dieses Paragraphen.
5. JW. 15 803, DJZ. 15 720 (KG. VI). Daß die Landsturmbataillone,
welche Kriegsgefangenenlager bewachen, nicht mobil sind, geht aus der
bei den Akten befindlichen Auskunft des Bezirkskommandos I1 Berlin hervor, ist
auch übrigens gerichtsbekannt. Diese Truppenteile sind jedoch, wie das KG. ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdegerichts annimmt, auch nicht als „gegen den
Feind verwendet“ im Sinne der oben ausgeführten Gesetzesbestimmung anzusehen.
Der Senat tritt den Ausführungen von Delius, JW. 15 539 bei, wonach für die Aus-
legung jenes Begriffes, der an sich auch auf die entwaffneten Kriegsgefangenen be-
zogen werden könnte, wesentlich die militärische Auffassung heranzuziehen ist, wonach
unter „Feind“ nur die noch mit Waffen versehene und kampfbereite feindliche Kriegsmacht
zu verstehen ist. Zu den zwar immobilen, aber gegen den Feind verwendeten Truppenteilen
sind demzufolge die Bewachungstruppen in den inländischen Gefangenenlagern nicht zu
rechnen, ein Ergebnis, welches sich auch innerlich dadurch rechtfertigt, daß diese Truppen-
teile, wie Delius hervorhebt, ein ziemlich ruhiges Dasein führen und der Regel nach in
der Lage sind, ihre Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Für Ausnahmefälle bietet der
* 247 Z PO. hinreichenden Schutz.
6. OL# G. 31 159, Recht 15 284 Nr. 466, Leipz Z. 15 849, DJZ. 15 931 (Hamburg III).
Allerdings sind die Gefangenen feindliche Staatsangehörige, ebenso, wie es auch
Zivilgefangene feindlicher Staaten sind. Die solche Gefangene bewachenden
Truppen als gegen den Feind verwendet zu bezeichnen, entspricht nicht
dem allgemeinen Sprachgebrauch. Unter „dem Feinde“ versteht man nicht jeden
feindlichen Soldaten, sondern eine feindliche Heeresmacht als solche, welche imstande ist,
gegen das Land etwas zu unternehmen, also aktiv tätig zu sein. Truppen, die dazu bestimmt
sind, solche feindlichen Truppenteile anzugreifen oder abzuwehren, kann man als gegen
den Feind verwendet bezeichnen. Darunter fallen aber Bewachungen von Leuten, die
gefangen und daher nicht in der Lage sind, sich aktiv zu betätigen, nach allgemeiner Anschau-
und nicht. Daß das KTSchG. von dieser allgemeinen Auffassung abweichen wollte, ist
nicht anzunehmen. Zudem will es Leute, die dadurch, daß sie dem Feinde gegenüberstehen
vielfach verhindert sind, ihre Rechte wahrzunehmen, vor Prozessen schützen.
n Zwech es aber haben sollte, diesen Schutz solchen Personen zuzuwenden, die im
Inneren des Landes Gefangene bewachen und daher durchweg ohne Schwierigkeit ihre
naechte wahrnehmen können und, wenn das im Einzelfalle erschwert sein sollte, den Schutz
„ Gerichts auch ohne das Gesetz erlangen können, ist nicht einzusehen.