Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

498 K. Die Entlastung der Gerichte. 
3. Striemer a. a. O. 1169. Die Gebühr wird gewährt für die „Erwirkung des Be— 
fehls“, d. h. für das Stellen des Antrags auf Erlaß des Befehls. § 14 Abs. 2 GebO., der 
die Gebühr bei Nichtausführung eines Auftrags auf die Hälfte herabsetzt, paßt zwar nicht 
unmittelbar für das Mahnverfahren; denn er hat die Prozeßgebühr des eigentlichen Pro- 
zesses im Auge; aber er muß entsprechend angewendet werden (5 89 GebO.). 
4. Striemer a. a. O. 1159. Die Gebühren verfallen nicht für die Erwirkung selbst 
sondern für die auf Erwirkung gerichtete Tätigkeit. Denn die Tätigkeit des Anwalts ist 
grundsätzlich gebührenpflichtig, gleichviel ob sie Erfolg hat oder nicht, es sei denn, daß er 
selbst an der Erfolglosigkeit schuld ist. Die Anträge können aber sehr wohl ohne Verschulden 
des Anwalts abgelehnt werden, z. B. durch Versehen des Gerichts oder Gerichtsschreibers 
der Antrag auf Vollstreckungsbefehl insbesondere deshalb, weil noch vor Erlaß des Voll 
streckungsbefehls der Schuldner in letztet Minute Widerspruch erhoben hat, § 699 ZPo. 
(ebenso Walter-Joachim, RAGebO. 4. Aufl. § 38 Anm. 7 und 10). 
5. Neumiller a. a. O. 322. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren wird man wie 1909 
darauf sehen, ob die Tätigkeit am 1. Oktober bereits abgeschlossen war. Laufende Voll- 
streckungsbefehlanträge zum Amtsgericht begründen also die neue 5/10-Gebühr; ob und wie 
hoch eine Gebühr angerechnet wird, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der 
anzurechnenden Gebühr. 
6. Lütkemann a. a. O. 8. Es würde keineswegs erforderlich gewesen sein, eine 
Bestimmung des Inhalts zu treffen, daß die Gebühr des Rechtsanwalts für Erwirkung 
des Zahlungsbefehls in Zukunft voll statt wie bisher nur zu sieben Zehntel auf die Kosten 
des nachfolgenden ordentlichen Prozeßverfahrens angerechnet werden sollte. Denn dadurch 
wird die erklärliche Neigung der in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Schuldner — 
und das sind natürlich die meisten Schuldner, welche die Gerichte beschäftigen — unbe- 
gründeterweise Widerspruch zu erheben, nur um eine weitere Frist zu gewinnen, nicht 
unbeträchtlich verstärkt werden. 
II. Erhält der Rechtsanwalt neben der Gebühr des Mr. 1 den Mindest- 
pauschsatz nach § 76 Abs. 5 oder Abs. 2 RA--#eb#. 
1. Für die Anwendung des § 76 Abs. 3. 
a) Pogge, D3J3. 15 1024. F 76 Abs. 3 stellt als Voraussetzung voran „Steht dem 
als Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt die Prozeßgebühr zu“. Dies wird 
nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Rechtsanwalt auch im Mahnverfahren vertreten hat 
und sich die dort verdiente Gebühr anrechnen lassen muß. Denn das Gesetz spricht in 
diesem Falle nicht etwa dem Rechtsanwalt die ihm sonst zustehende Prozeßgebühr ab, 
sondern bestimmt nur die Verrechnung „auf die zustehende Prozeßgebühr“. 
b) Oppenheim, DJg3. 15 1228. Daraus, daß die Bek. im § 17 nur von den Ge- 
bühren des Mahnverfahrens spricht, ist nicht der Schluß zu ziehen, daß die Gebühr des 39 
Geb O. nicht als „Prozeßgebühr" in Frage kommt. Denn einmal besteht in dem Augenblicke, 
wo es infolge Widerspruchs des Beklagten zur mündlichen Verhandlung kommt, überhaupt 
kein Unterschied mehr in der Tätigkeit des Anwalts gegen früher, und dann ist auch die 
Anordnung getroffen, daß die Gebühr auf die im nachfolgenden Rechtsstreit zustehende 
Prozeßgebühr voll angerechnet wird, § 17 Abs. 2 der VO. Nachdruck ist in diesem Satze 
nicht auf das Wort „Prozeßgebühr“, sondern auf „die in dem nachfolgenden Rechtsstreite 
zustehende"“ zu legen. Wird die Gebühr voll angerechnet, so muß gleiches natürlich aber 
auch für das Pauschale gelten. « 
o)Oppenheim,JW.151284.DanunmehrdasMahnverfahren rechtsnotwendig 
das Prozeßverfahren einleitet, ist mit Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht, daß das Mahn- 
verfahren als Teil des ordentlichen Verfahrens diesem vorausgeht. Dann aber ist die dem 
Anwalt als Prozeßbevollmächtigten für die Einleitung des Verfahrens zustehende Gebühr 
auch „Prozeßgebühr“, denn der Auftraggeber des Anwalts will, daß dieser als sein Prozeß- 
bevollmächtigter eine Tätigkeit entwickelt. Dem Anwalt steht also der Mindestpauschsas 
zu. Andernfalls muß das Gericht, wenn es bei einer Klage den Ansatz des Mindestpausch-
	        
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