Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 499
satzes von 4 M. beanstandet, gemäß § 14 Abs. 5 Termin zur mündlichen Behandlung an-
beraumen und dadurch gerade das Gegenteil von dem bewirken, was es beabsichtigte.
— Hiergegen Striemer, JW. 15 1464. —
2. Für die Anwendung des § 76 Abs. 2.
a) Belter a. a. O. 1234. Zwar ist der Anwalt, der die Klage erhebt, die als Mahngesuch
anzusehen sein wird, zum Prozeßbevollmächtigten bestellt, aber nach der Neuordnung
steht ihm nicht die Prozeßgebühr nach § 13, 1, § 19 und § 52 zu, sondern er erhält eben die
Sätze nach § 17 der Kriegsverordnung, so daß diese mit Rücksicht auf § 17, Abs. 2, §5 14 wohl
so ausgelegt werden muß, daß das Pauschquantum von 4 M. auf 50 Pf. herabsinkt. Wenn
also der Gläubiger durch einen Anwalt vertreten ist, was nur für die Objekte über 50 M.
von Bedeutung ist, erhöhen sich die Kosten des Versäumnisverfahrens um jene beiden
Posten und die Festsetzungsgebühr.
b) Müller, BayRpfl B. 15 367. Die Gebühr für das amtsgerichtliche Mahnver-
fahren ist nicht Prozeßgebühr im Sinne des § 13 Ziff. 1 RA#GebpO., sondern eine besondere
Gebühr. Daraus folgt, daß der Rechtsanwalt für die Herstellung des Schreibwerks usw.
auch nicht den Mindestpauschsatz nach Abs. 3 des § 76 RAebpO., sondern nur die Pausch-
sätze nach Abs. 2 des § 76 beanspruchen kann.
c) Trendelenburg a. a. O. 50, Braun a. a. O. 54, Samter a. a. O. 32, Levin,
Gruchots Beitr. 60 16, Heilberg a. a. O. 1515.
3. Macht es einen Unterschied, ob nach § 13 Zahlungsbefehl beantragt
oder nach § 14 Klage erhoben wird?
a) Bejahend.
Kaufmann a. a. O. 1237. Reicht der RA. Klage ein, so steht ihm der Mindestpausch-
satz zu. Nur für die prozessuale Behandlung gilt die Klage als Mahngesuch, nicht für die
Kostenfrage. A. M. Striemer, JW. 15 1152, 1464.
b) Verneinend.
a. Striemera. a. O. 1157. Erhebt der Anwalt entgegen § 13 Bek. eine Klage bei
dem Amtsgericht, während er dort einen Zahlungsbefehl hätte beantragen sollen, so erhält
er nicht den Pauschsatz des § 76 Abs. 3, daher als Mindestpauschsatz nicht 4 M., sondern
50 Pf.; denn die von ihm vorschriftswidrig eingereichte Klage gilt kraft der Fiktion des
§ 14 rechtlich nur wie ein Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls. Z. B. bringt die Ein-
reichung einer Klage über 60 M. nicht wie bisher 3 M. Prozeßgebühr und 4 M. Pausch-
satz, sondern nur 3,60 M.
6. Striemer a. a. O. 1158. Die Verringerung des Pauschsatzes wird den Anwalt
in der Regel veranlassen, Schreibwerk tunlichst zu vermeiden und das kürzere Gesuch um
Zahlungsbefehl der nach § 14 zulässigen Klage vorzuziehen, zumal wenn die Klageschrift
wesentlich umfangreicher ausfällt und etwaige Anlagen viel Schreibwerk erfordern. Dazu
kommt: Reicht er eine Klage ein, so wird der Zahlungsbefehl auf die Urschrift der Klage
oder ein Anhangsblatt gesetzt, § 14 Abs. 3 Bek. Dann ist dem Schuldner natürlich nicht
nur der Zahlungsbefehl, sondern die ihm zugrunde liegende Klage mit zuzustellen. Das
ergibt eine weitere Vermehrung des Schreibwerks; denn es handelt sich alsdann um einen
„von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz“z, dem man zur Vermeidung von Gerichts-
kosten „die erforderliche Zahl von Abschriften beifügen" muß, 5 79 Nr. 1 GKG. Das alles
erspart man, wenn man das kurze Gesuch um Zahlungsbefehl einreicht, § 690 ZPO.
III. Einfluß des Anrechnungsgrundsatzes auf die Böhe des Hauschsatzes.
1. Striemer a. a. O. 1159. Bei der Berechnung des Pauschsatzes bleibt die Herab-
minderung der Prozeßgebühr durch Anrechnung außer Betracht. Die gegenteilige Ansicht
müßte nach der neuen Anrechnungsvorschrift des § 17 Abs. 2 Bek. zu folgendem Ergebnis
führen. Die Mahnverfahrensgebühr der Nr. 1 wird jetzt auf die Prozeßgebühr voll ange-
rechnet. Dann steht dem Anwalt rechnerisch eine Prozeßgebühr nicht zu. Würde nun der
Pauschsatz der Prozeßgebühr „nach dem ermäßigten Betrage dieser Gebühr“, also von
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