500 K. Die Entlastung der Gerichte.
Null bemessen, so wäre er selbst Null. Dann bekäme der Anwalt nur 20 Prozent der Mahn-
verfahrensgebühr, d. h. mindestens 50 Pf. und nach § 76 Abs. 3 Geb O. (als Mindestpausch-
sat 4 M.i denn rechtlich verfällt die Prozeßgebühr, auch wenn sie rechnerisch Null beträgt.
2. Striemer a. a. O. 1159. Die an die Gebühren sich anhängenden Pauschsätze sind
auf den Pauschsatz der Prozeßgebühr nicht anzurechnen. Solche Anrechnung wäre auc
nicht sinngemäß. Denn die Pauschsätze sind nicht selbst Gebühren, sondern eine Vergütung
der Vermögensminderung, die der Anwalt durch Schreibwerk und Postauslagen erleidet:
diese Vermögensminderung vergrößert sich aber, wenn das Verfahren aus dem Mahn-
verfahren in den ordentlichen Prozeß übergeht. ·
3. Zelter a. a. O. 1235. Die Ansicht Striemers, daß zwei Mindestpauschquanten
in Erscheinung treten, ist unrichtig. Das des Mahnverfahrens kommt auf das des Prozesses
in Anrechnung.
4. Trendelenburg a. a. O. 50. Der Pauschsatz wird auf die Pauschsätze des nach-
folgenden Rechtsstreits angerechnet, soweit es sich um die Bestimmung der Mindestgrenze
von 4 M. und der Höchstgrenze von 50 M für die Summe der in einer Instanz anzusetzenden
Pauschsätze handelt (§ 76 Abs. 3 RAebO., vgl. Sydow-Busch, Deutsche Gebühren-
ordnung für Rechtsanwälte, 10. Aufl. Anm. 10 zu § 76 S. 213).
Sühneversuch und Verfahren in geringfügigen Sachen (5§8 18 bis 22).
Begründung.
Unter den Vorschlägen, die zur Umgestaltung des bürgerlichen Streitverfahrens
gemacht worden sind, hat die Forderung einer Ueubelebung des Sühneverfahrens in
wachsendem Maße Anklang gefunden. Gerade in neuerer Seit hat eine kräftige und
beachtenswerte Zewegung eingesetzt, die vornehmlich dieses Siel verfolgt. Wie sehr
auch die Notwendigkeit, alle Kräfte für die Durchführung des gegenwärtigen Krieges
zusammenzuhalten, bei auftretenden Rechtsstreitigkeiten auf den Weg gütlicher Eini-
gung hinweist, so wenig ist die jetzige Lage dazu angetan, zu diesem Swecke tiefgreifende
Anderungen vorzunehmen und durch eine Umgestaltung der bestehenden GOrganisation
oder die Einführung neuer Organe in die allgemeine Ordnung der Rechtspflege ein-
zugreifen, zumal auf einem der wichtigsten Gebiete, dem der Miets= und Hppotheken=
streitigkeiten, bereits besondere Einigungsämter zugelassen sind (Derordnung, betreffend
Einigungsämter vom 15. Dezember 1014, REsBl. 511).
Der Entwurf beschränkt sich deshalb darauf, dem Gericht im Derfahren vor den
Amtsgerichten die Anstellung eines Sühneversuchs zur Oflicht zu machen (§ 18) und
bei geringfügigen Streitigkeiten einerseits die zu erstattenden Kosten zu vermindern
10) und zugleich im Interesse einer ausreichenden Entlastung der Gerichte des zweiten
Rechtszugs die Rechtsmittel zu beschränken (§§ 20—22).
8 18.
Sühneversuch.
Begründung.
Nach § 206 SPO. kann das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreites die gütliche
Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte versuchen und zu diesem Swecke das
persönliche Erscheinen der Harteien anordnen. Der § 18 geht für das amtsgerichtliche
Derfahren darüber hinaus und macht es dem Amtsrichter zur Oflicht, die Sühne vor
Eintritt in die mündliche Verhandlung zu versuchen, wenn beide Parteien im Termine
vertreten sind. Das persönliche Erscheinen der Parteien ist dabei nicht Voraussetzung.
Aus dem Schrifttum über das Güteverfahren.
Graef, Rechtsfrieden und Friedensgerichte. Gruchots Beitr. 59 864 ff. — Klein:
Prozeßvorbeugendes Güteverfahren. Recht 15 575. — Levin, Prozeßnot und Rechts-
frieden. DJ3. 15 870. — Lütkemann, Güteverfahren und Vollstreckungstitel. D.3.
15 487. — Mangler, Zur Neubelebung des Güteverfahrens. DR3. 15 720 fl. eu
Prozeßnot und Güteverfahren. Ges. u. Recht 16 523. — von Staff, Der Friedensw