Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

502 K. Die Entlastung der Gerichte. 
vor den Amtsgerichten entsprechende Anwendung finden, gilt § 18 auch für das Gewch 
und das Kaufm G. § 18; Cahn a. a. O. 74 bezweifelt das. · 
§19. 
Einschränkung der Kostenerstattung. 
Begründung. 
Erfahrungsgemäß scheitert namentlich in geringfügigen Sachen eine gütliche 
Einigung oft lediglich an der Höhe der erwachsenen Kosten des Rechtsstreits. Um die 
sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten zu vermindern, ist bereits durch &é der Zahlfr vch. 
(RGBl. 16, 290) vorgeschrieben, daß bei vergleichsweiser Erledigung eines Bechts- 
streits die Gerichtsgebühren nur zur Hälfte und bei einem Werte des Streitgegenstandes 
von nicht mehr als 100 M. überhaupt nicht erhoben werden. Diese Dorschrift hat sich 
bewährt. Der Nostennachlaß ist dem Abschluß von Dergleichen förderlich gewesen. 
Der Entwurf will nunmehr bei geringfügigen Sachen auch die in der Zöhe der außer= 
gerichtlichen Kosten liegenden Hindernisse einer gütlichen Einigung nach Möglichkeit 
beseitigen. Er sieht deshalb vor, daß im Perfahren vor den Amtsgerichten, wenn der 
Streitwert nicht mehr als 50 M. beträgt, die orschrift des § Abs. 2 SPDO. keine 
Anwendung findet. In diesen Sachen sind also die Gebühren und Auslagen eines von 
der obsiegenden Hartei zugezogenen Rechtsanwalts nur zu erstatten, wenn die 
Sziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Zechtsverteidigung not- 
wendig war. 
Aus denselben Gründen soll die Dorschrift des §01 Abs. 2 SpDG. im Derfahren 
auf erhobene Hrivatklage (6 505 StP.) außer Anwendung bleiben. 
I. Die Auslegung des § 10. 
1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. 
a) Wertberechnung. 
G. Neumiller a. a. O. 319. Für die Streitwertberechnung kommt anscheinend 
8 9a GKG. nicht in Frage, weil nur die Paragraphen der 8 PO. angeführt sind; wie- 
viel die Anwaltskosten beziffern, ist für den Erstattungsausschluß belanglos. Unklar bleibt, 
welcher Zeitpunkt über den maßgebenden Streitwert entscheidet, ob die Klagezustellung, 
so daß also Teilrücknahmen die Erstattbarkeit nicht mehr beeinträchtigen oder der Zeit- 
punkt der Kostenüberbürdung. Letzterer kann aber nicht wohl in Betracht kommen, weil 
dann beim einfachen Kostenurteil die Erstattbarkeit grundsätzlich wegfiele und der Kläger 
für seine Stundung nach bestraft würde. 
6. Landsberg, Pos MSchr. 15 162. + 19 Nr. 1 ist nicht anwendbar, wenn der Wert 
des Streitgegenstandes bei Erhebung der Klage mehr als 50 M. betrug, mag er sich später 
auch ermäßigt haben, oder wenn er sich im Laufe des Rechtsstreites auf über 50 M. ge- 
steigert hat, mag er ursprünglich auch weniger als 50 M. betragen haben. 
b) Prüfung der Erstattungsfähigkeit. 
a. Trendelenburg a. a. O. 52. Für die Entscheidung wird namentlich in Betracht 
kommen, ob die Rechtslage einfach oder verwickelt ist, ob die Partei nach ihren persönlichen 
Fähigkeiten und Kenntnissen und in Anbetracht ihres Wohnsitzes in der Lage gewesen wäre, 
den Rechtsstreit selbst und ohne rechtskundige Beratung zu führen. 
Ist ein Kläger genötigt, außerhalb seines allgemeinen Gerichtsstandes zu klage 
oder muß ein Beklagter sich auf eine außerhalb dieses Gerichtsstandes erhobene Klage 
einlassen, so werden die durch Zuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten regel- 
mäßig zu erstatten sein. Anders z. B., wenn eine Firma an dem Orte des Prozeßgenche 
eine ständige kaufmännische Vertretung unterhält; ähnlich Sydow-Busch a. a. 2.2 
6. Freiesleben, DIZ. 15 1118/19. Als notwendig ist die Beiziehung ein 
Anwalts in jedem Falle zu erachten, wo die Partei zu der Annahme berechtigt wan 
werde entweder aus praktisch-wirtschaftlichen Gründen oder im rechtlichen Interesse de
	        
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