502 K. Die Entlastung der Gerichte.
vor den Amtsgerichten entsprechende Anwendung finden, gilt § 18 auch für das Gewch
und das Kaufm G. § 18; Cahn a. a. O. 74 bezweifelt das. ·
§19.
Einschränkung der Kostenerstattung.
Begründung.
Erfahrungsgemäß scheitert namentlich in geringfügigen Sachen eine gütliche
Einigung oft lediglich an der Höhe der erwachsenen Kosten des Rechtsstreits. Um die
sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten zu vermindern, ist bereits durch &é der Zahlfr vch.
(RGBl. 16, 290) vorgeschrieben, daß bei vergleichsweiser Erledigung eines Bechts-
streits die Gerichtsgebühren nur zur Hälfte und bei einem Werte des Streitgegenstandes
von nicht mehr als 100 M. überhaupt nicht erhoben werden. Diese Dorschrift hat sich
bewährt. Der Nostennachlaß ist dem Abschluß von Dergleichen förderlich gewesen.
Der Entwurf will nunmehr bei geringfügigen Sachen auch die in der Zöhe der außer=
gerichtlichen Kosten liegenden Hindernisse einer gütlichen Einigung nach Möglichkeit
beseitigen. Er sieht deshalb vor, daß im Perfahren vor den Amtsgerichten, wenn der
Streitwert nicht mehr als 50 M. beträgt, die orschrift des § Abs. 2 SPDO. keine
Anwendung findet. In diesen Sachen sind also die Gebühren und Auslagen eines von
der obsiegenden Hartei zugezogenen Rechtsanwalts nur zu erstatten, wenn die
Sziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Zechtsverteidigung not-
wendig war.
Aus denselben Gründen soll die Dorschrift des §01 Abs. 2 SpDG. im Derfahren
auf erhobene Hrivatklage (6 505 StP.) außer Anwendung bleiben.
I. Die Auslegung des § 10.
1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
a) Wertberechnung.
G. Neumiller a. a. O. 319. Für die Streitwertberechnung kommt anscheinend
8 9a GKG. nicht in Frage, weil nur die Paragraphen der 8 PO. angeführt sind; wie-
viel die Anwaltskosten beziffern, ist für den Erstattungsausschluß belanglos. Unklar bleibt,
welcher Zeitpunkt über den maßgebenden Streitwert entscheidet, ob die Klagezustellung,
so daß also Teilrücknahmen die Erstattbarkeit nicht mehr beeinträchtigen oder der Zeit-
punkt der Kostenüberbürdung. Letzterer kann aber nicht wohl in Betracht kommen, weil
dann beim einfachen Kostenurteil die Erstattbarkeit grundsätzlich wegfiele und der Kläger
für seine Stundung nach bestraft würde.
6. Landsberg, Pos MSchr. 15 162. + 19 Nr. 1 ist nicht anwendbar, wenn der Wert
des Streitgegenstandes bei Erhebung der Klage mehr als 50 M. betrug, mag er sich später
auch ermäßigt haben, oder wenn er sich im Laufe des Rechtsstreites auf über 50 M. ge-
steigert hat, mag er ursprünglich auch weniger als 50 M. betragen haben.
b) Prüfung der Erstattungsfähigkeit.
a. Trendelenburg a. a. O. 52. Für die Entscheidung wird namentlich in Betracht
kommen, ob die Rechtslage einfach oder verwickelt ist, ob die Partei nach ihren persönlichen
Fähigkeiten und Kenntnissen und in Anbetracht ihres Wohnsitzes in der Lage gewesen wäre,
den Rechtsstreit selbst und ohne rechtskundige Beratung zu führen.
Ist ein Kläger genötigt, außerhalb seines allgemeinen Gerichtsstandes zu klage
oder muß ein Beklagter sich auf eine außerhalb dieses Gerichtsstandes erhobene Klage
einlassen, so werden die durch Zuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten regel-
mäßig zu erstatten sein. Anders z. B., wenn eine Firma an dem Orte des Prozeßgenche
eine ständige kaufmännische Vertretung unterhält; ähnlich Sydow-Busch a. a. 2.2
6. Freiesleben, DIZ. 15 1118/19. Als notwendig ist die Beiziehung ein
Anwalts in jedem Falle zu erachten, wo die Partei zu der Annahme berechtigt wan
werde entweder aus praktisch-wirtschaftlichen Gründen oder im rechtlichen Interesse de