Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 505
liegt auf der Hand. Die Partei konnte vor dem 1.Oktober damit rechnen, daß ihr die Kosten
des Anwalts unter allen Umständen auf Grund des § 91 Abs. 2 erstattet werden würden,
und dieser berechtigten Erwartung hätte die Verordnung Rechnung tragen müssen. So
wie die Sache jetzt liegt, könnte sich der Gläubiger allenfalls damit helfen, daß er die Er-
stattung der bisher entstandenen Kosten aus dem Gesichtspunkte des Verzugs verlangt,
aber für den Beklagten ist diese Aussicht nicht gegeben.
6S. Samter a. a. O. 34. In den am 1. Oktober 1915 bereits rechtshängigen
Prozessen sind die bis zu jenem Zeitpunkt bereits entstandenen Anwaltsgebühren stets
zu erstatten; der Abs. 2 des § 91 ist bis zu jenem Zeitpunkt uneingeschränkt in Geltung
geblieben, und damit sind kraft Gesetzes bis zu jenem Zeitpunkt jene Gebühren als erstat-
tungspflicht anzusehen.
&. Schlechtriem, JW. 15 1220. Die in die 8PO. aufgenommenen Prozeßkostenvor-
schriften, insbesondere § 91, enthalten keine Verfahrensvorschriften, sind vielmehr materiell-
rechtlicher Natur. Sie beruhen auf einem unter den Parteien bestehenden Schuldver-
hältnis, das zweifellos mit der Erhebung der Klage zur Entstehung gelangt, und nicht
etwa mit rechtskräftiger Entscheidung der Kostenfrage, denn diese bringt das Schuldver-
hältnis zum Abschluß derart, daß Veränderungen nicht mehr eintreten können und nur
noch die Erfüllung übrig bleibt. Unter sinngemäßer Anwendung des Art 170 EGBGB.
wäre hiernach § 91 Abs. 2 Z8 PO. auch ferner für alle „geringfügigen“ Sachen im Sinne
der Verordnung, soweit sie vor dem 1. Oktober 1915 anhängig wurden, anzuwenden.
Ein Zurückgreifen auf Art 170 EGBG scheint geboten, weil die Verordnung selbst für
den fraglichen Fall keinerlei Handhabe bietet.
E. Müller, DJZ. 15 1228. Der F.. 19 ist am 1. Oktober 1915 für alle zu diesem Zeit-
punkt anhängigen Sachen in Kraft getreten ist. Natürlich bleibt in jedem Falle zu prüfen,
ob nicht nach Abs. 1 des § 91 8 PO. die Zuziehung des Anwalts zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war und die Kosten des Anwalts
aus diesem Grunde erstattungsfähig sind. Denn § 19 der BRV0O. betrifft nur Abs. 2
des § 91 ZPO.
V.. JW. 16 215 (LG. Leipzig). § 19 Ziff. 2 VO. findet keine Anwendung, wenn
der Rechtsanwalt bereits bei Inkrafttreten der VO. mit der Vertretung der Parte# (im
Privatklageverfahren) beauftragt war.
). Neumiller a. a. O. 321. Tritt der Wegfall des unbedingten Anwaltskosten-
ersatzes erst bei den seit 1. Oktober neu anhängigen Prozessen ein? Kommt es auf den Tag
der Rechtskraft des Urteils oder der Erlassung des Festsetzungstitels oder lediglich auf
den Tag der Kostenfestsetzung an? Das hätte unbedingt gesetzlicher Regelung bedurft.
Nach der Natur des § 91 als einer materiellrechtlichen Vorschrift im Gewande des Pro-
zesses, die auch für freiwillige Kostenregelungen gilt, möchte man am ehesten noch den
Tag der Erlassung des Kostenausspruchs entscheiden lassen, weil damit der Erstattungs-
anspruch entstanden ist; der Gesetzeszweck würde aber mehr für sofortige Anwendbarkeit
sprechen, also für das Erlöschen aller am 1. Oktober 1915 noch nicht getilgten Erstattungs-
ansprüche.
2. Privatklagen.
1. Beling, Ztschr Strafr W. 37 272. J19 Nr. 2ist ungültig, da es an einem besonderen
kriegsmäßigen Gesichtspunkt für die Gesetzgebungsfrage fehlt. — Zu vgl. S. 145 h. —
2. Breslau AK. 15 80, (LG. Breslau). Wenn die Privatklage vor dem 1. Oktober
1915 liegt, das Urteil dahinter, dürfte jedenfalls das richterliche Ermessen im Sinne
einer Bejahung der Erstattungspflicht auszuüben sein.
3. Landsberg, Pos Mchr. 15 162. Im Privatklageverfahren kann die Anwend-
barkeit des § 91 Abs. 2 8 PO. für die einzelnen Instanzen verschieden beurteilt werden,
je nach dem Zeitpunkt der die Instanz abschließenden Entscheidung.
4. Rosenberg, Ztschr Strafr W. 37 274. 75 91 Abs. 2 Z PO. ist nur für das
Privatklageverfahren außer Kraft gesetzt. Es gilt unverändert weiter für die Fälle der
Nebenklage ( 437 St PO) sowie der s§ 504 Satz 1, 466 St PO.