Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

506 K. Die Entlastung der Gerichte. 
II. Beurteilung. 
1. Aus dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Tragweite. 
a) v. Miltner a. a. O. 1272. Unausgesprochen kann nicht bleiben, daß die VO. 
sowohl in ihrer Gesamtwirkung, als vermöge einzelner ihrer Vorschriften, z. B. des § 19, 
auf eine Schmälerung der Gebühreneinnahmen der Rechtsanwälte hinauslaufen muß. 
Es ist zu bedauern, daß es der VO. anscheinend nicht möglich war, auch in Ansehung der 
Rechtsanwaltsgebühren den Gesichtspunkt der Abhilfe wirtschaftlicher Schädigung vor- 
walten zu lassen. 
b) Kaufmann a. a. O. 1238. Der Anwalt wird verdrängt durch den Kon- 
sulenten, obwohl dieser in vielen Fällen kaum billiger sein wird. Das Be- 
denklichste aber: Der Klient, der sich wegen der Sachen bis zu 50 M. dem Konsulenten 
zugewendet hat, wird ihm auch die größeren Amtsgerichtssachen übertragen. Er wird 
sich vom Anwalt entwöhnen. 
Wc) Levin, D3. 15 970/71. Es ist zu befürchten, daß die Verteuerung des Mahn- 
verfahrens vor dem AG. den Gläubiger überhaupt davon abschrecken wird, sich an einen 
Anwalt zu wenden, und daß er, für die Abfassung des Mahngesuchs die Hilfe eines Rechts- 
konsulenten in Anspruch nimmt. Wenn dann, wie das von vielen Gerichten geschieht, 
dem Rechtskonsulenten einen Teil der Gebühren des Anwalts, in Groß-Berlin sogar 50% 
im Mahnverfahren auf Grund § 91 Abs. 1 als angemessen zugebilligt wird, so ist eine nicht 
unbeträchtliche Verringerung der Anwaltseinnahmen zugunsten der Rechtskonsulenten 
mit Sicherheit vorauszusehen. Eine künftige Zivilprozeßreform wird diese Kostenfragen 
und die Ausgestaltung des § 157 8 PO einer besonders sorgfältigen Nachprüfung zu unter- 
ziehen haben; ebenso Gruchots Beitr. 60 21 unter ausführlicher Erörterung der Frage der 
Laienvertretung; wie Levin, Stölzle, JW. 15 1403ff., 16 41 ff., Cahn a. a. O. 55ff. 
d) Kaufmann a. a. O. 1238. Das Publikum wird sich in der Folge den Rechtskon- 
sulenten zuwenden, die — im Gegensatz zum Anwalt — in der angenehmen Lage sind, 
dem Klienten lediglich den Betrag in Rechnung zu stellen, den das Gericht als erstattungs- 
fähig festsetzt. Der Konsulent kann seinem Auftraggeber sagen: Wenn du den Prozeß 
gewinnst, kostet dich meine Vertretung nichts, während umgekehrt der Anwalt den Klienten 
darauf aufmerksam machen muß, daß er selbst im Falle des Obsiegens die Anwaltskosten 
selbst tragen muß. 
e) Klotzsch, JW. 15 1221. Wahrscheinlich wird der Erfolg des § 19 der sein, daß 
rechtsunkundige Parteien sich an Winkeladvokaten wenden und durch die von diesen ge- 
fertigten rechtlich wie tatsächlich mangelhaften Schriftsätze nicht eine Ent-, sondern eine 
Belastung der Gerichte eintritt. 
#) A. M. Trendelenburg, JW. 15 1069. Eine Gefahr, daß infolge der Beseitigung 
der unbedingten Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten künftig die Bearbeitung gering- 
fügiger Streitsachen aus den Händen der Rechtsanwälte in die Hände von Konsulenten 
übergehen wird, dürfte nicht vorliegen. Die Verordnung ändert nichts an der grundsätz- 
lichen Stellung, welche die Gesetzgebung den nicht zugelassenen Konsulenten gegenüber 
einnimmt. # 
8) Kaufmann a. a. O. 1238. Der § 19 wird zweifellos die Folge haben, daß eine 
große Anzahl von Sachen bis 50 M. „anwaltlos“ wird. Immerhin wird eine Reihe von 
Personen übrigbleiben, bei denen wenigstens eine Partei von einem Anwalt vertreten it. 
Vor allem wohlhabende Parteien werden sich den „Luxus“ eines Anwalts ohne die Aus- 
sicht auf Erstattung der Kosten gestatten. Die Dienstherrschaft wird nach wie vor einen 
Anwalt annehmen, das arme Dienstmädchen kann es nicht. Hier zeigt sich der bedenklich 
antisoziale Zug der Neuerung. 4 
h) Levin, GruchotsBeitr. 60 26. Man kann im allgemeinen den Kostengrundsaß 
des 3 91 Abs. 1 8 PO., wonach der unterliegende Teil schlechthin ohne Rücksicht au Ver- 
schulden oder Böswilligkeit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, billigen und in 
Vorschriften, die auf poenae temere litigantium hinweisen, einen Rückschritt erblicken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.