Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

22 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
7. Recht 15 352 Nr. 630 (Frankfurt a. M.). Truppen zur Bewachung von 
Kriegsgefangenen fallen nicht unter § 2. Als Feind, gegen den Teile der Land- 
oder Seemacht verwendet werden, ist der bewaffnete und kämpfende Gegner an- 
zusehen, nicht jedoch der im Inlande befindliche Kriegsgefangene, der nicht mehr 
Bestandteil der feindlichen Heeresmacht ist. Hierzu kommt, daß die mit der Bewachung 
von Kriegsgefangenen betrauten immobilen Truppen bezüglich der Ausübung ihrer Rechte 
in keiner Beziehung ungünstiger gestellt sind, als die übrigen immobilen Truppenteile, 
die den Schutz des in Frage stehenden Gesetzes nicht genießen. Den immobilen Truppen 
steht die Benutzung der Inlandspost offen, sie können sich ebenso leicht wie jeder andere 
mit ihren Prozeßvertretern in Verbindung setzen und sie werden in dringenden Fällen 
auch Urlaub erhalten, wenn ihr persönliches Erscheinen vor Gericht sich als notwendig 
erweisen sollte. 
8. Bayspfl Z. 15 218 (Bamberg). Bei der Auslegung des Gesetzes darf dessen 
Wortlaut nicht außer acht gelassen werden und dieser bestimmt, daß der betr. Truppenteil 
gegen den Feind verwendet sein müsse. Es muß daher eine Verwendung vorliegen, 
bei welcher der Feind noch als Gegner der Landmacht in Betracht kommt, die also gegen 
den Feind gerichtet ist (vgl. hierzu die Ausführungen von Sieskind Anm. II, 2 zu 82). 
Dies trifft aber bei der Bewachung der außer Kampf gesetzten Kriegsgefangenen nicht 
zu. An den Worten „gegen den Feind“ hat auch die Begründung des Gesetzes nichts 
ändern wollen; sie hat nur erklärt, daß das in das frühere Gesetz ausgenommene Wort 
„geführt“ d. h. zum Angriff gegen den Feind verwendet, zu eng sei. 
9. Recht 15 407 (LG. Magdeburg). Der Schuldner ist Hauptmann und 
Bataillonskommandeur beim Mannschaftsgefangenenlager auf dem Truppen- 
übungsplatze Altengrabow. Im KeWSch G. heißt es: „Gegen den Feind ver- 
wendet“"“. Nach der Begründung ist der Ausdruck „verwendet“ gewählt worden, 
um einer zu engen Auslegung vorzubeugen. Der Ausdruck ist aber sicherlich nicht 
gewählt worden, um die Auslegung unzutreffend zu erweitern. Eine solche unzu- 
treffende Erweiterung würde aber darin liegen, wenn man annimmt, daß Truppen, 
welche feindliche, wehrlose Gefangene bewachen, gegen den Feind verwendet werden. 
Es gibt zwischen Truppenteilen, welche gegen den Feind geführt werden und 
solchen, welche zur Bewachung des im Inlande gefangen gehaltenen, also wehrlosen 
Feindes herangezogen sind, noch andere Truppenteile, die gegen den Feind verwendet 
werden. Das sind z. B. die mobilen Besatzungstruppen in besetzten feindlichen 
Gebietsteilen. Diese fallen sicher unter § 2 Nr. 1, während es sehr zweifelhaft sein kann, 
ob solche Truppen auch unter das Gesetz vom 21. Juli 1870 fielen. Ferner fallen nach 
diesseitigem Dafürhalten auch unter diesen Begriff hintere Reserven, die auch nicht 
gegen den Feind geführt werden. Festzuhalten ist, daß es sich darum handelt, die An- 
gehörigen des Heeres auszusondern, welche im Kriege in Gefahr und zugleich in gestörter 
Verbindung mit der Heimat stehen. Dazu gehören aber Personen, welche wehrlose 
Gefangene im Inlande bewachen, augenscheinlich nicht. 
10. Recht 15 287 (LG. 1 Berlin). Der Schuldner, der in einem Kriegs- 
gefangenenlager als Unteroffizier Dienst tut, gehört zu einem gegen den Feind 
„verwendeten“ Teile der Landmacht. Vgl. Güthe in Gruchots Beitr. 59 33, Recht 15 
109 Ziff. 256. 
11. DJZ. 15 1043 (LG. I Berlin). Gegen den Feind verwendete Truppenteile 
sind solche, die, ohne im militärischen Sinne mobil zu sein, gegen den bewaffneten 
Feind Verwendung finden und deren Mitglieder, ebenso wie in der Regel die der 
mobilen Truppenteile, an der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert sind. 
12. LeipzZB. 15 927 (LG. Frankfurt a. M.). Als Feind, gegen den Teile der 
Land= oder Seemacht verwendet werden, ist der bewaffnete und kämpfende Gegner 
anzusehen, nicht der im Inlande befindliche Kriegsgefangene, der nicht 
mehr Bestandteil der feindlichen Heeresmacht ist (— ebenso Leipz Z. 16 264 (LG. Guben —1. 
Auch sind die mit der Bewachung von Kriegsgefangenen betrauten immobilen Truppen
	        
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