Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

508 K. Die Entlastung der Gerichte. 
Beistandes entstandenen Auslagen nur unter der Voraussetzung erstreckt, daß die Zuziehung 
nach Lage des Falles gerechtfertigt war, und nur in Ansehung des Betrags, den das er- 
kennende Gericht für angemessen erachtet und in der Entscheidung festzusetzen hat (8 52 
Gew G.). 
t) Samter a. a. O. 34. Der Amtsrichter, der einen Vergleich durch den Hinweis 
erzielt, daß vorliegend die Kosten und Auslagen eines Anwalts nicht erstattungsfähig 
erscheinen, kann hierfür angesichts der Zuständigkeit des Gerichtsschreibers eine endgültige 
Gewähr nicht geben. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen bei Abschluß des Vergleichs im 
Protokoll festzustellen, daß die Nichterstattungspflichtigkeit außergerichtlicher Vertreter- 
kosten vorausgesetzt wurde. Es ist zu erwarten, daß eine solche Feststellung im Kostenfest- 
setzungsverfahren entscheidende Beachtung findet. 
8) Cohn, JW. 16178 hält es für zweckmäßig, daß bereits in das Urteil eine Außerung 
über die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten aufgenommen wird. 
h) Kaufmann a. a. O. 1239. Wenn §819 Ziff. 2 den üblichen Hausklatsch-Privatklagen 
Einhalt tun sollte, wäre das durchaus zu begrüßen. Es gibt aber auch sehr ernsthafte Be- 
leidigungen. Daß der Verletzte, der ja in aller Regel auf den Weg der Privatklage beschränkt 
ist, in solchen Sachen auch noch seinen Anwalt bezahlen soll, ist sehr bedenklich, zumal leider 
damit gerechnet werden muß, daß gerade die Strafgerichte nur in seltenen Ausnahmen 
die Zuziehung des Anwalts als „notwendig“ anerkennen werden. 
8 20. 
Einschränkung der Berufung. 
Begründung. 
Die Zulässigkeit der Berufung ist im Verfahren vor den Gewerbegerichten und 
vor den Kaufmannsgerichten davon abhängig, daß der Wert des Streitgegenstandes 
eine bestimmte Summe übersteigt. Damit die Berufung zulässig ist, muß der Wert 
des Streitgegenstandes im Verfahren vor den Gewerbegerichten 100 M. G 55 Abs. 1 
Gew GG.), im Verfahren vor den Kaufmannsgerichten 300 Mk. E 16 Abs. 1 Kfm Gc.) 
übersteigen. Gegen eine entsprechende Beschränkung der Berufung in dem Derfahren 
vor den ordentlichen Gerichten sind vielfach Zedenken erhoben worden. Man hat sie 
namentlich daraus hergeleitet, daß bei den Amtsgerichten nicht, wie bei jenen Sonder- 
gerichten, eine Mehrheit von Richtern entscheidet. Diese Zedenken müssen indessen 
jetzt, wo eine Einschränkung der Rechtsmittel zwecks Entlastung der Gerichte des zweiten 
Rechtszugs dringend geboten ist, zurücktreten, und es darf erwartet werden, daß sie 
auch von denen zurückgestellt werden, die aus grundsätzlichen Erwägungen einer solchen 
Maßregel ablehnend gegenüberstehen. Die von dem Entwurf vorgeschlagene Ein- 
schränkung der Berufung erscheint um so unbedenklicher, als sie nur solche Rechtsstreitig- 
keiten treffen soll, in denen der Wert des Zeschwerdegegenstandes zu dem mit der Be- 
rufung verbundenen Aufwand an Arbeitskraft, Seit und Geld erfahrungsgemäß im 
umgekehrten Verhältnis steht. Der § 20 des Entwurfs macht daher die Sulässigkeit 
der Zerufung nicht von dem Werte des Streitgegenstandes, sondern von einer den 
Betrag von 50 Mk. übersteigenden Berufungssumme abhängig. die Regelung ent- 
spricht im übrigen den Vorschriften des § 546 und des § 547 Nr. 2 SPO., welche die 
Sulässigkeit der Revision beschränken. 
1. Wach a. a. O. 1103. Es handelt sich nicht um eine Beschränkung der Berufung 
in amtsgerichtlichen Sachen, sondern unterschiedslos in allen vermögensrechtlichen Pro- 
zessen. Nicht ein Minimalwert des Streitgegenstandes, wie in gewerbe= und kaufmanns- 
gerichtlichen Sachen, bedingt die Appellabilität, sondern der Wert des Beschwerdegegen- 
standes, wie bei der Revision. Das gleiche gilt, soweit die Zulässigkeit der Beschwerde in 
§* 22 vom Wert abhängig gemacht wird;z letzteres gilt von Entscheidungen über Prozeß= 
kosten. Damit wird die Vorschrift des § 568 Abs. 3 8 PO. verallgemeinert und nicht nur 
die Beschwerde gegen Beschlüsse in Kostensachen, sondern auch das Kostenurteil des 99
	        
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