508 K. Die Entlastung der Gerichte.
Beistandes entstandenen Auslagen nur unter der Voraussetzung erstreckt, daß die Zuziehung
nach Lage des Falles gerechtfertigt war, und nur in Ansehung des Betrags, den das er-
kennende Gericht für angemessen erachtet und in der Entscheidung festzusetzen hat (8 52
Gew G.).
t) Samter a. a. O. 34. Der Amtsrichter, der einen Vergleich durch den Hinweis
erzielt, daß vorliegend die Kosten und Auslagen eines Anwalts nicht erstattungsfähig
erscheinen, kann hierfür angesichts der Zuständigkeit des Gerichtsschreibers eine endgültige
Gewähr nicht geben. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen bei Abschluß des Vergleichs im
Protokoll festzustellen, daß die Nichterstattungspflichtigkeit außergerichtlicher Vertreter-
kosten vorausgesetzt wurde. Es ist zu erwarten, daß eine solche Feststellung im Kostenfest-
setzungsverfahren entscheidende Beachtung findet.
8) Cohn, JW. 16178 hält es für zweckmäßig, daß bereits in das Urteil eine Außerung
über die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten aufgenommen wird.
h) Kaufmann a. a. O. 1239. Wenn §819 Ziff. 2 den üblichen Hausklatsch-Privatklagen
Einhalt tun sollte, wäre das durchaus zu begrüßen. Es gibt aber auch sehr ernsthafte Be-
leidigungen. Daß der Verletzte, der ja in aller Regel auf den Weg der Privatklage beschränkt
ist, in solchen Sachen auch noch seinen Anwalt bezahlen soll, ist sehr bedenklich, zumal leider
damit gerechnet werden muß, daß gerade die Strafgerichte nur in seltenen Ausnahmen
die Zuziehung des Anwalts als „notwendig“ anerkennen werden.
8 20.
Einschränkung der Berufung.
Begründung.
Die Zulässigkeit der Berufung ist im Verfahren vor den Gewerbegerichten und
vor den Kaufmannsgerichten davon abhängig, daß der Wert des Streitgegenstandes
eine bestimmte Summe übersteigt. Damit die Berufung zulässig ist, muß der Wert
des Streitgegenstandes im Verfahren vor den Gewerbegerichten 100 M. G 55 Abs. 1
Gew GG.), im Verfahren vor den Kaufmannsgerichten 300 Mk. E 16 Abs. 1 Kfm Gc.)
übersteigen. Gegen eine entsprechende Beschränkung der Berufung in dem Derfahren
vor den ordentlichen Gerichten sind vielfach Zedenken erhoben worden. Man hat sie
namentlich daraus hergeleitet, daß bei den Amtsgerichten nicht, wie bei jenen Sonder-
gerichten, eine Mehrheit von Richtern entscheidet. Diese Zedenken müssen indessen
jetzt, wo eine Einschränkung der Rechtsmittel zwecks Entlastung der Gerichte des zweiten
Rechtszugs dringend geboten ist, zurücktreten, und es darf erwartet werden, daß sie
auch von denen zurückgestellt werden, die aus grundsätzlichen Erwägungen einer solchen
Maßregel ablehnend gegenüberstehen. Die von dem Entwurf vorgeschlagene Ein-
schränkung der Berufung erscheint um so unbedenklicher, als sie nur solche Rechtsstreitig-
keiten treffen soll, in denen der Wert des Zeschwerdegegenstandes zu dem mit der Be-
rufung verbundenen Aufwand an Arbeitskraft, Seit und Geld erfahrungsgemäß im
umgekehrten Verhältnis steht. Der § 20 des Entwurfs macht daher die Sulässigkeit
der Zerufung nicht von dem Werte des Streitgegenstandes, sondern von einer den
Betrag von 50 Mk. übersteigenden Berufungssumme abhängig. die Regelung ent-
spricht im übrigen den Vorschriften des § 546 und des § 547 Nr. 2 SPO., welche die
Sulässigkeit der Revision beschränken.
1. Wach a. a. O. 1103. Es handelt sich nicht um eine Beschränkung der Berufung
in amtsgerichtlichen Sachen, sondern unterschiedslos in allen vermögensrechtlichen Pro-
zessen. Nicht ein Minimalwert des Streitgegenstandes, wie in gewerbe= und kaufmanns-
gerichtlichen Sachen, bedingt die Appellabilität, sondern der Wert des Beschwerdegegen-
standes, wie bei der Revision. Das gleiche gilt, soweit die Zulässigkeit der Beschwerde in
§* 22 vom Wert abhängig gemacht wird;z letzteres gilt von Entscheidungen über Prozeß=
kosten. Damit wird die Vorschrift des § 568 Abs. 3 8 PO. verallgemeinert und nicht nur
die Beschwerde gegen Beschlüsse in Kostensachen, sondern auch das Kostenurteil des 99