Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 509
Abs. 3 8 PO. getroffen. Gegen all das ist nichts einzuwenden. Hier wird in der Tat eine
nicht unerhebliche Entlastung der Gerichte erreicht werden.
2. Landsberg, Pos Mchr. 15 103. Die Fassung des Abs. 4 führt zu einem
sonderbaren Ergebnis: nur „gegen die in erster Instanz erlassenen Endurteile der Land-
gerichte“, nicht auch der Amtsgerichte, soll bei derartigen Ansprüchen die Berufung statt-
finden, also nicht in denjenigen Fällen, in denen ein solcher Anspruch von nicht mehr als
50 M. fälschlich beim Amtsgericht eingeklagt worden ist und dieses aus Versehen nicht
ihn wegen Unzuständigkeit abgewiesen, sondern sachlich über ihn entschieden hat.
3. Heilberg a. a. O. 1108. Hält den § 20 Abs. 4, diese „im wesentlichen auf die
Eigenbrödelei des Fiskus zurückgeführte Bestimmung" für bedauerlich.
4. A. M. Levin, Gruchots Beitr. 60 55. Man hat es einen fiskalischen Sonder-
anspruch genannt, daß nach § 20 Abs. 4 in Rechtsstreitigkeiten, für welche die Landgerichte
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, die Berufung
gegen die in erster Instanz erlassenen Endurteile der Landgerichte ohne Rücksicht auf den
Wert des Streitgegenstandes stattfindet. Dieser Vorwurf erscheint unbegründet. Es handelt
sich hier um Dinge, bei denen oft kleine Beträge von der Entscheidung schwieriger und
zweifelhafter Rechtsfragen abhängen. Die Rücksicht auf die Angehung des Revisionsgerichts
und die Möglichkeit, dadurch eine einheitliche Rechtsanwendung herbeizuführen, nötigen
dazu, an der Ausnahme festzuhalten. Leider ist es ein Übelstand des amtsgerichtlichen
Prozesses, daß in zahlreichen Fragen von allgemeiner, grundsätzlicher Bedeutung kein Weg
offensteht, einheitliche Entscheidungen wenigstens innerhalb desselben Oberlandesgerichts-
bezirks zu erzielen. Man könnte in der Unangreifbarkeit des ersten Urteils noch weiter
gehen, wenn es sich ermöglichen ließe, als Ersatz eine Art Revisionsbeschwerde einzu-
führen.
8§ 21. 22.
Einschränkung der Beschwerde.
Begründung.
Der gleichen Zeschränkung wie die Berufung wird die sofortige Zeschwerde gegen
die in Anerkenntnisurteilen oder Beschlüssen bewilligten Jahlungsfristen (8§ 3, 4 Sahlfr.=
DO.) und die Beschwerde gegen Entscheidungen in betreff der Hrozeßkosten (vgl. § 568
Abs. 5 SpDG.) unterworfen.
1. Wach a. a. O. 1103. Entscheidend ist hier der Wert der Forderung, nicht der Wert
des Beschwerdegegenstandes — und sofort erhebt sich die Frage, ob nicht die Zulässigkeit
der Berufung gegen das die Zahlungsfrist bewilligende Urteil in diesem Sinne ebenso zu
bemessen ist, und ferner, ob nicht das gleiche zu sagen ist von der Zulässigkeit der Beschwerde
gegen die Vollstreckungsbefristung nach der angezogenen VO. § 5 und der VO. über die
Bewilligung von Zahlungsfristen bei Hypotheken= und Grundschulden. Die Analogie
scheint zwingend und der Gegengrund, daß singuläre Vorschriften nicht „entsprechend“
angewendet werden können, trifft nicht zu. Denn es handelt sich nicht um eine Singularität,
sondern um eine prinzipielle Einschränkung der Rechtsmittel. Hiergegen Heilberg a. a. O.
1516 (die Ansicht Wachs verstößt gegen den klaren Wortlaut der VO.).
2. Heilberg a. a. O. 1008. Die Beschränkung der Beschwerde in den Fällen der
K 3, 4 VO. über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen ist zu beklagen. Gerade
bei den kleinsten Objekten ist die Gewährung oder Nichtgewährung und die Bestimmung
der Dauer der Zahlungsfrist im Interesse beider Teile sorgfältiger Prüfung bedürftig.
3. Neumiller a. a. O. 319. Bei den Zahlungsfristen kommt es darauf an, ob die
Forderung als solche 50 M. übersteigt, bei den Kostenentscheidungen, ob die Beschwerde-
summe darüber hinausgeht. Soll nur die Stundungsbewilligung hinsichtlich eines Teil-
betrags angegriffen werden, so ist dieser Betrag maßgebend (IW. 15 1070).
4. Seuffert a. a. O. 37. J§ 22 bezieht sich nicht auf Entscheidungen nach § 102 3PO.
und auf Verweigerung oder Entziehung des Armenrechts.