Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 511
gänzung des Harteivorbringens hinzuwirken, sofern es nach dem Ergebnis der Be-
weisaufnahme noch erforderlich sein sollte.
Im Derfahren vor den Gberlandesgerichten und vor dem Rewvisionsgerichte soll
die orschrift des § 25 keine Anwendung finden.
I. Einverständnis der Harteien.
1. Wer kommt als Partei in Betracht?
a) Kann, JW. 15 1132. Den Parteien steht, wie Trendelenburg 57 mit guten
Gründen annimmt, der Nebenintervenient gleich. § 23 gilt auch für das Verfahren, in
welchem der Staatsanwalt als Partei mitwirkt, also im Ehenichtigkeitsprozeß gemäß
§632, 634 8 PO.auch hier ist mithin der Verzicht auf die Schlußverhandlung nur möglich,
wenn der Staatsanwalt sich durch einen Rechtsanwalt vertreten läßt.
b) Samter a. a. O. 40. Der Nebenintervenient kommt nicht in Betracht.
2. Die Parteien müssen durch Rechtsanwälte vertreten sein.
Kann JW. 15 1132. Durch einen Rechtsanwalt vertreten ist im Amtsgerichtsprozeß
auch diejenige Partei, die einen Spezialbevollmächtigten gemäß § 83 II 8#O bestellt
hat. Es ist somit denkbar, daß z. B. eine Partei, die bei einem auswärtigen Amtsgericht
prozessiert, einen Anwalt lediglich zur Verzichtserklärung gemäß § 23 bestellt. —
Der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei steht diejenige Partei gleich, die selbst
Rechtsanwalt ist.
3. Wie ist das Einverständnis zu erklären?
a) Samter a. a. O. 40. Nur der Rechtsanwalt, nicht die Partei kann das Ein-
verständnis erklären.
b) Kann, JW. 15 1132. Es ist eine Erklärung gegenüber dem Gericht zu fordern,
wogegen außergerichtliche Mitteilung an den Gegner nicht genügen dürfte.
c) Landsberg, Pos Mchr. 15 104. Die Einverständniserklärung der beteiligten
Anwälte ist keinem Formzwang unterworfen. Sie kann jederzeit auch in Gestalt einer
Anregung von ihnen mündlich oder schriftlich abgegeben und ebenso durch das Gericht
eingeholt werden.
d) Neumiller a. a. O. 315. Die Erklärung des Einverständnisses wird auch außer-
halb der mündlichen Verhandlung durch einfache Eingabe oder mittels Fernsprechers ge-
schehen können. (Vermerk hierüber in den Gerichtsakten ist selbstverständlich; natürlich
können Kanzleiangestellte den Anwalt bei diesem Verzicht nicht vertreten.) Stillschweigen
auf befristete Anfrage kann genügen — ebenso Seuffert a. a. O. 39, Neukamp
a. a. O. 26, a. M. Cahn a. a. O. 71 —, nicht aber sonstige schlüssige Handlungen, wenn
nicht nachträgliche Unannehmlichkeiten entstehen sollen.
e) Heinsheimer, JW. 15 1384. Daß das Einverständnis auch „stillschweigend“
erklärt werden könne, wie Neukamp in Nr. 2c zu § 23 sagt, scheint nicht zutreffend
zu sein, wenn damit mehr gemeint sein sollte, als daß z. B. im Beweistermin die Frage
des Richters, eine mündliche Verhandlung sei wohl nicht mehr erforderlich, nicht eben eine
ausdrückliche Bejahung erfordert; gewiß würde das Schweigen eines Rechtsanwalts
auf eine solche schriftliche Anfrage des Gerichts nicht als Einverständnis gedeutet werden
können.
1) Cahn a. a. O.72. Von Fall zu Fall ist die wirkliche Meinung der Parteivertreter
zu ergründen.
8) Heilberg, JIW. 15 1394. Bezüglich des Fortfalls der weiteren mündlichen
Verhandlung gibt es, abgesehen von ganz einfachen Tatbeständen, wie sie in der Praxis
selten sind, nur einen Fall, in dem der Anwalt mit gutem Gewissen auf den mündlichen
Vortrag verzichten kann, nämlich den Läuterungstermin; in allen anderen Fällen kann
ihm bei etwaigen Mißverständnissen im Urteil mit Recht von der Partei der Vorwurf
gemacht werden, daß diese in der letzten mündlichen Verhandlung hätten Aufklärung
finden können. ·