Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 513
Vermögensverwaltung oder ähnliche Verhältnisse zum Gegenstande haben, eine erhebliche
Zahl von streitigen Ansprüchen oder von streitigen Erinnerungen gegen eine Rechnung
oder ein Inventar heraus, so kann mit Einverständnis der Rechtsanwälte die Bezugnahme
auf die Schriftsätze den mündlichen Vortrag der in diesen Schriftsätzen enthaltenen An-
führungen ersetzen."
2. Ist §23 auch in den Fällen der §§ 136 Abs. 3, 570 Abs.1 8PO. anwendbar?
Peters a. a. O. 85. Auf den Fall des § 136 Abs. 3 (Vertagung wegen nicht er-
schöpfender Erörterung der Sache) ist der 3 23 VO. sinngemäß anzuwenden (s. 4b a yy).
Dasselbe ist trotz grundsätzlicher Bedenken für den Fall des § 570 Abs. 1 (Beweisaufnahme
vor dem Prozeßgericht) anzunehmen. Die mündliche Verhandlung nach der Beweis-
aufnahme fällt fort. Die Würdigung des Beweisergebnisses wird dem Gericht anheim-
gestellt.
3. Kann nach § 23 verfahren werden, wenn das Verfahren ruht?
Trendelenburga. a. O. 58. Ist das Verfahren durch Nichterscheinen der Parteien
in einem Verhandlungstermine zum Ruhen gekommen (5§5 251 Abs. 2 Z PO.), so bedarf
es, um das Verfahren nach § 23 zu ermöglichen, nicht einer neuen Ladung oder eines neuen
Terminsantrags (§ 503 B8 PO.), vielmehr ist das Ruhen des Verfahrens als beendet an-
zusehen, wenn die Parteien sich mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ein-
verstanden erklären, sofern nicht das Gericht die Beschreitung dieses Weges als unangebracht
ansieht; a. M. Samter a. a. O. 39. Es muß zunächst Aufnahme nach §3 251 Abs. 2 Z PO.
erfolgen.
4. Hinreichende Klärung.
a) Wofür hinreichend?
a. Seuffert a. a. O. 39. Die Sache muß zur Endentscheidung reif sein. Die Ge-
eignetheit zum Erlaß eines bedingten Endurteils reicht nicht aus.
68. Das übrige Schrifttum. Es genügt, wenn ein Beweisbeschluß erlassen
werden kann.
y. Heilberg a. a. O. 1109. Soll die Bestimmung des § 23, deren gesunder Kern
durchaus anerkannt werden mag, nicht eine Prämie auf die mangelnde Gewissenhaftigkeit
der Richter und Anwälte werden, so werden Richter und Anwälte sie nur dann anwenden
dürfen, wenn in der Tat eine vorangegangene mündliche Verhandlung und die Beweis-
ergebnisse erschöpfend und klar sind; und das Gericht wird die Pflicht und das Recht,
gemäß § 156 ZPO. die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen,
ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Aufwendungen an Arbeit und Zeit üben
müssen, wenn es bei der Beratung Bedenken findet, die der Aufklärung durch neue
Verhandlung bedürfen.
b) Auf Grund früherer Verhandlung.
Ist die Berücksichtigung neuer Schriftsätze zulässig?
G. Bejahend.
aa. Trendelenburg a. a. O. 57. Ein Berücksichtigung des Inhalts vorbereitender
Schriftsätze, die noch nicht mündlich vorgetragen sind, ist nicht ausgeschlossen, wenn die
Rechtsanwälte darüber einig sind, daß die Schriftsätze als vorgetragen gelten sollen. Das
gleiche gilt von Urkunden, die nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind;
ebenso Neumiller a. a. O. 313.
66. Samter a. a. O. 38. Jedoch nur, falls die neuen Schriftsätze ausschließlich
Rechtsausführungen oder tatsächliche Wiederholungen enthalten.
yy. Peters a. a. O. 83 f. §/ 23 VO. bezieht sich nicht nur auf den Fall des § 370
Abs. 2 38PO (Fortsetzung der mündlichen Verhandlung nach Beendigung der Beweis-
aufnahme) sondern auch auf den Fall des § 136 Abs. 3 8 PO. (Vertagung wegen noch
nicht erschöpfender Erörterung der Sache). Für den zweiten Fall ist die Berücksichtigung
neuer Schriftsätze unabwendbar und in der Einverständniserklärung der Anwälte über
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 33