514 K. Die Entlastung der Gerichte.
den Fortfall der fortgesetzten mündlichen Verhandlung ist die Erklärung der weiteren
Einverständnisse zu finden, daß neue Schriftsätze zu wechseln und als vorgetragen zu be-
handeln sind.
6. Verneinend.
au. Levin, GruchotsBeitr. 60 51. Die von Trendelenburg und Neumiller
für zulässig erachtete Berücksichtigung nachträglich eingereichter Schriftsätze widerspricht
dem klaren Wortlaute des § 23. Man kann doch unmöglich sagen, daß das Gericht den Sach-
und Streitstand auf Grund einer früheren mündlichen Verhandlung für hinreichend geklärt
erachtet, wenn es Tatsachen berücksichtigt, die in nicht vorgetragenen, nachträglich ein-
gereichten Schriftsätzen enthalten sind; ebenso Neukamp a. a. O. 25.
66. Heilberg a. a. O. 1110, 1516. Verlangen die Anwälte übereinstimmend
die nochmalige mündliche Verhandlung, so gilt dasselbe wie jetzt im Falle des § 156 8 PO.
Wollte man aber mit Trendelenburg (JW. 15 1070) die Berücksichtigung neuer, noch
nicht vorgetragener Schriftsätze und neuer Urkunden zulassen, „wenn die Rechtsanwälte
darüber einig sind, daß sie als vorgetragen gelten sollen“, so würde dies den Ersatz des
mündlichen Verfahrens durch das schriftliche bedeuten. Dies aber widerspricht dem § 23.
)). Vierhaus, JW. 15 1393, DJZ. 16 16. Die 8 23 und 24 stellen eine für die
Kriegszeit vielleicht praktische, für die endgültige Prozeßreform unbedingt zu verwerfende
Legalisierung teilweise bestehender Mißbräuche dar. Gegen den Verzicht auf die fort-
gesetzte mündliche Verhandlung spricht, daß alsdann auch keine Schriftsätze in und nach der
Beweisaufnahme gewechselt werden dürfen, was im Widerspruch mit der herrschenden
Praxis und dem Bedürfnis der Sache nach Aufklärung von häufig erst hier hervorgetretenen
Fragen steht.
c) Vor dem ebenso besetzten Gericht.
G. Neukamp a. a. O. 25. Die Vorschrift greift nur Platz, wenn die spätere Ver-
handlung vor einem unverändert besetzten Gericht erfolgt.
6. Oppler, LeipzmZ#. 15 1500. Das Gericht hat in der Besetzung zu entscheiden, in
der es sich in der letzten mündlichen Verhandlung befunden hat. Kann diese Besetzung
nicht wiederhergestellt werden, was gerade gegenwärtig besonderen Schwierigkeiten be-
gegnen muß, da einmal bei dem herrschenden Vertagungsunwesen die letzte Verhandlung
häufig Monate zurückliegt und ferner die Kriegseinberufungen einen starken Wechsel in
der Mitgliederschaft der Gerichte verursacht haben, so ist für die Anwendung des § 23 kein
Raum. Auch wird gefordert werden müssen, daß seit der letzten mündlichen Verhandlung
kein zu großer, das Erinnerungsvermögen der Richter zu sehr beeinträchtigender Zeitraum
verflossen ist (so auch Peters a. a. O. 82).
w. Bielschowsky, JIW. 15 1394. Die Beschränkung der weiteren Verhandlung
ist ein untaugliches Mittel; einmal ist, wie der Wortlaut des § 23 ergibt, der Verzicht
nur möglich, wenn sämtliche Gerichtsmitglieder der früheren mündlichen Verhandlung
beigewohnt haben, eine Veränderung der Besetzung schließt ihn also aus; dann aber ist
gerade nach der Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung häufig viel wichtiger, als
vor ihr; vor der Beweisaufnahme kann es nichts schaden, wenn beide Teile einig
sind, daß es zu einer Beweisaufnahme kommen muß, eine Beschränkung, der Ver-
handlung Platz greifen zu lassen. Hier wäre einzusetzen gewesen, und es hätte dazu nicht
einmal eines neuen Gesetzes bedurft, denn § 489 8 PO. ermöglicht bei Einverständnis
beider Parteien auf Grund eines nur schriftlichen Antrags eine Beweisaufnahme bereits
vor dem ersten Termin.
III. Ersatz der werkündung der Entscheidung durch schriftliche Mlitteilung.
1. Trendelenburg a. a. O. 58. Die Mitteilung erfolgt durch den Vorsitzenden
(ogl. 8 136 Abs. 4 Z O.).
2. Lemberg, JW. 15 1394. Die Vorschrift über den Fortfall der weiteren Ver-
handlung (5 23) läßt insbesondere eine Klarstellung der rechtlichen Natur der statt der Ver-
kündung möglichen schriftlichen Mitteilung der Entscheidung vermissen. Hat diese Mitteilung