Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 515 
vom Vorsitzenden, vom Kollegium oder vom Gericht auszugehen? Entspricht ihr Erlaß 
oder ihr Zugang dem Zeitpunkt der Verkündung? Dies ist besonders wichtig, seit § 25 
der Bekanntmachung die Frist für die Berichtigung des Tatbestandes nicht mehr vom 
Aushang, sondern von der Verkündung des Urteils laufen läßt. 
3. Kann, JW. 15 1132. Daß die Mitteilung gerade in der wörtlichen Wiedergabe 
des Tenors (des erlassenen Urteils oder Beschlusses) bestehen müsse, wird man nicht ver- 
langen können. Vielmehr wird nichts dagegen zu erinnnern sein, wenn den Parteien 
angezeigt wird, es sei beschlossen worden, über die beiderseitigen Beweisanträge Beweis 
zu erheben, oder es sei nach dem Klageantrage erkannt, oder die Klage sei abgewiesen 
worden. Die Mitteilung hat — darin wird man Trendelenburg folgen müssen — 
entsprechend § 136 Abs. 4 Z PO. durch den Vorsitzenden zu geschehen. 
4. Neumiller a. a. O. 315. Was unter „schriftliche“ Mitteilung zu verstehen ist, 
erscheint um so unklarer, als die Begründung über diesen Punkt völlig schweigt. Soll nur 
mitgeteilt werden, daß eine Entscheidung ergangen ist; soll auch die Art der Entscheidung 
(AUrteil, Beweisbeschluß) mitgeteilt oder eine Abschrift der Formel übersendet werden 
lso Schloß, JW. 15 14651; genügt formlose Übermittlung oder ist Zustellung von Amts 
wegen nötig; wer verfügt und unterschreibt die Mitteilung? (Richter oder Gerichtsschreiber). 
Jedenfalls ist in solchen Fällen für den Verkündungsvermerk als solchen kein Raum mehr; 
ein ähnlicher Vermerk auf dem Urteil selbst ist aber mangels Verkündungsprotokolls 
dringend nötig, wenn nicht höchst unangenehme Zänkereien entstehen sollen, ob ein solches 
Urteil überhaupt verkündet ist. 
5. Oppler, LeipzZ. 15 1501. Für die rechtliche Existenz des Urteils nach § 23läßt sich 
kein anderer Zeitpunkt als der der schriftlichen Mitteilung festlegen. Auch insoweit ersetzt 
mithin die letztere die Verkündung. Der Zeitpunkt wird daher durch den Gerichtsschreiber 
bestimmt, dem die schriftliche Mitteilung obliegt, sobald ihm das von den beteiligten Richtern 
unterschriebene Urteil zugeht. 
6. Kann, JW. 15 1132. Es genügt, daß die Mitteilung erfolgt ist, gleichviel, welchen 
Inhalt sie hatte. „Verkündet“ ist gleichwohl diejenige Entscheidung, die das Gericht wirklich 
getroffen hat und deren Inhalt sich aus der in den Gerichtsakten enthaltenen Niederschrift 
ergeben muß. Daß eine Entscheidung mitgeteilt wird, ohne daß sie niedergeschrieben 
worden ist, ist nicht statthaft: die entsprechende Anwendung des § 311 8 PO., der die Ver- 
kündung gewisser Urteile ohne zuvorige Niederschrift zuläßt, ist wohl ausgeschlossen. 
7. Neumiller a. a. O. 315. Schwierigkeiten werden sich bei der Feststellung des 
Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung (z. B. § 767 Z PO.) ergeben. 
8. Kann, JW. 15 1132. Durch die schriftliche Mitteilung soll die Verkündung der 
Entscheidung ersetzt werden. Hier ergeben sich große Schwierigkeiten. Während die 
Verkündung sich in einem einheitlichen Zeitpunkt vollendet, ist die Mitteilung erst in dem 
Augenblick vollzogen, in welchem sie beiden Parteien oder, wenn ein Nebeninter- 
venient mitwirkt, auch diesem zugegangen ist. Während somit das Datum der Verkündung 
jederzeit aus den Akten zu entnehmen ist, ist gar nicht abzusehen, wie denn der Eingang 
der schriftlichen Mitteilung bei den Parteien festgestellt werden soll. Demgemäß wird es. 
vielfach auch nicht möglich sein, den Zeitpunkt festzustellen, in welchem die Rechtsfolgen, 
die an die Verkündung eines Urteils geknüpft werden, auf Grund der bloßen Mitteilung 
eingetreten sind. Zu diesen Folgen gehört der Eintritt der Rechtskraft eines nicht berufungs- 
fähigen Amtsgerichtsurteils sowie eines zweitinstanzlichen Landgerichtsurteils; vgl. auch. 
* 317: nur von verkündeten Urteilen dürfen Ausfertigungen erteilt werden. 
9. Trendelenburg a. a. O. 58. Als Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Ver- 
handlung (vgl. z. B. 8§ 249 Abs. 3, 283, 767 Abs. 2 8 PO. ist bei dem Verfahren nach § 23 
der Zeitpunkt anzusehen, in dem sich das Gericht zu diesem Wege entschließt. 
10. Oppler, LeipzZ. 15 1501. Die neuen Urteile werden auch die üblichen Formu- 
lare beeinflussen. Es werden in sie, wenn diese Angabe nicht ganz fortfallen soll, der Tag 
der früheren mündlichen Verhandlung und als Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt 
haben (s 313 Nr. 2 ZPO.) die Namen derjenigen einzusetzen sein, die dieser letzteren bei- 
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