516 K. Die Entlastung der Gerichte.
gewohnt haben; der Vermerk des Gerichtsschreibers „verkündet am . ..“, wird zu lauten
haben: „mitgeteilt am . ..“.
IV. Die Zustellung wird durch die schriftliche Mitteilung nicht ersetzt.
Seuffert a. a. O. 39, Neukamp a. a. O. 26. Für den Lauf der Rechtsmittelfristen
und (Seuffert) die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung bleibt die Zustellung maßgebend.
V. Unanwendbarkeit für die Gberlandsgerichte und das Reichsgericht.
1. Neukamp a. a. O. 26. Abs. 1 Satz 1 gibt nur das geltende Recht wieder, gilt
also auch für das OL. und das R.
2. Landsberg, Pos MSchr. 15 104. Von der Bildfläche verschwinden werden
infolge des § 23 voraussichtlich zunächst die besonderen Termine zur Läuterung eines
bedingten Endurteils; das würden naturgemäß die Oberlandesgerichte ebensogut
wie die Amts-- und Landgerichte vertragen, wenn der § 23 Abs. 2 dies nicht ausschlösse.
3. Mangler a. a. O. 407. Recht sonderbar muß es erscheinen, daß die Vorschriften
in dem Verfahren vor den Oberlandesgerichten und den Revisionsgerichten, d. h. dem
Reichsgerichte und dem Bayrischen Obersten Landesgerichte, keine Anwendung finden
sollen. Denn wenn irgendwo, so ist der Neuvortrag und die Vorlesung ausführlicher
Schriftsätze gerade vor den Oberlandesgerichten häufig entbehrlich.
Urteil.
88 24 bis 26.
Begründung.
Die vorschriften der 3§. 24 bis 26 sehen einige Vereinfachungen für die Abfassung,
den Aushang und die Ausfertigung der Urteile vor. Die Anderungen sind nicht sehr
tiefgreifend, lassen aber doch eine nicht unbeträchtliche Derminderung der Geschäftslast
erwarten. Die Dorschrift des § 24 läßt die Zezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze
in weiterem Umfang als der § 515 Abs. 2 5DG. zu. Künftig kann der ganze Tatbestand
durch eine Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze ersetzt werden, sofern diese
den Sach= oder Streitstand vollständig wiedergeben.
Das Derzeichnis der verkündeten und unterschriebenen Urteile F# 516 SP.) hat
nach der Erfahrung der Hraxis nicht die ihm bei der Beratung des Sivilprozesses zu-
geschriebene Bedeutung erlangt und kommt lediglich für die an den Aushang geknüpfte
Frist zur Berichtigung des Tatbestandes in Betracht. Der Aushang des Derzeichnisses
erscheint daher entbehrlich und soll künftig wegfallen (6J 25). Die Frist für den Antrag
auf Berichtigung des Tatbestandes 520 SDO.) soll statt mit dem Aushang des Der-
zeichnisses mit der Sustellung des Urteils beginnen, doch soll der Antrag nur binnen
drei Monaten nach der Herkündung des Urteils gestellt werden können, weil später
eine Feststellung über den Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht mehr sicher ge-
troffen werden könnte.
Durch den § 26 soll das Schreibwerk vermindert und namentlich die Kanzlei, in
der es an Arbeitskräften fehlt, entlastet werden. Nach § 406 Abs. 6 der Sp. können
im Verfahren vor den Amtsgerichten Urteile schon jetzt unter Weglassung des Tat-
bestandes und der Entscheidungsgründe ausgefertigt werden. Diese vorschrift will der
Entwurf auf landgerichtliche Urteile ausdehnen, so daß auch diese, wenn nichts anderes
beantragt wird, in der bei amtsgerichtlichen Urteilen vorgeschriebenen abgekürzten
orm ausgefertigt werden können. Es ist zu hoffen, daß hiervon in weiterem Umfang
Gebrauch gemacht wird.
8 24.
I. Auslegung des § 24.
1. Trendelenburg a. a. O. 59. In einfachen Sachen wird der Tatbestand künftig
etwa lauten können: „Wegen des Tatbestandes wird auf die Klageschrift, die Klagebeant-
wortung und auf das Sitzungsprotokoll vom — Bezug genommen."