Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 517 
2. Weinmann, Recht 15 536. Es genügen die Worte: „Hinsichtlich des Tatbestandes 
wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zum Sitzungsprotokoll 
erfolgten Feststellungen Bezug genommen.“ Mehr ist nicht erforderlich. Insbesondere 
kann die bisherige Rechtsprechung über den Umfang der Zulässigkeit der Bezugnahme 
in keiner Weise herangezogen werden. Auch bei umfangreichen und verwickelten Sachen 
kann die Darstellung des Tatbestandes durch die Bezugnahme ersetzt werden, selbst wenn 
(ogl. RG. JW. 1908 S. 483) die Schriftsätze „die Zahl von 17“ erreichen und „mehrere 
Hunderte von Blättern der Akten“ begreifen. Allein maßgebend ist, ob die Akten den 
Sach= und Streitstand richtig wiedergeben. Ob es schwierig ist, ihn aus den Akten zu- 
sammenzustellen, ist gleichgültig. Muß und kann die untere Instanz diese Arbeit verrichten, 
so kann sie auch dem oberen Gericht zugemutet werden, ohne daß das untere Gericht sich 
zunächst der zeitraubenden und nichtgeistigen Arbeit der Niederschrift des Tatbestandes 
zu unterziehen braucht. 
3. Samter a. a. O. 41. Die Wiedergabe der Anträge kann nicht durch die 
Bezugnahme ersetzt werden. 
4. Weinmann, Recht 15 536. Ob die vorbereitenden Schriftsätze und die zum 
Sitzungsprotokoll erfolgten Feststellungen den Sach= und Streitstand richtig und voll- 
ständig wiedergeben, ist eine Tatfrage. Damit ist die Entscheidung darüber, ob die Be- 
zugnahme zulässig war oder nicht, der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Auch 
wird man in einer falschen Beantwortung dieser Tatfrage nicht mehr einen wesentlichen 
Mangel des Verfahrens im Sinne des § 539 ZPO. erblicken können. 
5. Deinhardt, Thürl. 62 196. Auch nach der VO. ist die Forderung aufrecht zu 
erhalten, daß das Urteil aus sich heraus verständlich ist. 
6. Neumiller a. a. O. 321. Die Ersetzung des Tatbestandes durch Verweisung ist 
bei allen Urteilen möglich, die ab 1. Oktober verkündet werden, mag auch die Schlußver= 
handlung schon früher stattgefunden haben. 
II. Beurteilung des § 24. 
1. Wach a. a. O. 1102. Nur eine falsche Auslegung des § 313 Abs. 2 8 PO. kann den 
z 24 rechtfertigen. Auch nach ihm ist ein Tatbestand des Inhalts: „der Tatbestand erhellt 
aus den Schriftsätzen und Protokollen“ ausgeschlossen, wenn diese Schriftstücke den „Sach- 
und Streitstand“ nicht „richtig und vollständig wiedergeben“. Andernfalls ist schon nach 
§313 Abs. 2 solch allgemeine Bezugnahme statthaft. So kann dem § 24 allenfalls die Be- 
deutung einer authentischen Interpretation zukommen, aber nicht einer Notverordnung, 
die der Bundesrat später wieder beseitigen soll. 
2. Landsberg, Pos MSchr. 15 104. Zu wünschen wäre als Ersatz für den fehlenden 
Tatbestand eine ausreichende Kennzeichnung des Sachverhalts innerhalb der Ent- 
scheidungsgründe, damit das Urteil als Ganzes verständlich bleibe. 
3. Mangler a. a. O. 407. Die Vorschrift bedeutet die Vollmacht, den Tatbestand 
geradezu durch die Verweisung zu ersetzen. Das ist nicht unbedenklich. Denn unter 
Umständen bewirkt dies das Gegenteil des erhofften Zwecks. So angenehm für die erste 
Instanz die Verweisung auf die Schriftsätze sein mag, so schwierig kann die Beurteilung 
eines sich auf Verweisungen beschränkenden Tatbestandes in der höheren Instanz werden, 
weil es nicht immer leicht sein wird, sich überhaupt ein Bild von dem wirklichen Tatbestand 
zu machen. Unter Umständen muß sich die zweite Instanz erst mühsam den Tatbestand 
zusammensuchen, will sie nicht gar genötigt sein, die Sache zurückzuverweisen, was jeden- 
falls kaum im Interesse einer Geschäftsvereinfachung liegt. 
4. Vierhaus, JW. 15 1394. In einem Verfahren, das die Eventualmaxime nicht 
kennt, richtet sich Inhalt und Fassung der Schriftsätze nach dem jeweiligen Stande des 
Rechtsstreits. Auch Widersprüche zwischen den einzelnen Schriftsätzen sind nicht zu ver- 
meiden. Sie zu erklären ist die Aufgabe des Tatbestandes, die bei seiner Ergänzung durch 
Bezugnahme ungelöst bleibt. Weitere Schwierigkeiten ergeben sich für die Bemessung 
des Umfangs der Rechtskraft, für die Verhandlung in den höheren Instanzen und schließ-
	        
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