522 K. Die Entlastung der Gerichte.
415). Sie bezieht sich, wie sich auch aus ihrer Sweckbestimmung ergibt, nur auf solche
Suwiderhandlungen, die von den ordentlichen Gerichten abzuurteilen sind. Für Sachen,
die zur Suständigkeit der auf Grund des Kriegszustandes eingesetzten besonderen Ge-
richte gehören, verbleibt es bei dem bisberigen Derfahren.
Die übrigen Vorschriften der Derordnung sollen vornehmlich die Strafkammern
entlasten. Tach § 25 SD. kann die Strafkammer bei einer Reihe von Dergehen, die
an sich zu ihrer Zuständigkeit gehören, bei Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag
der Staatsanwaltschaft die Sache zur Derhandlung und Entscheidung dem Schäöffen-
gericht überweisen. Durch § 5 der Derordnung wird die Überweisung bei allen Dergehen,
mit alleiniger Ausnahme der im §& 74 a. a. G. aufgeführten, zahlenmäßig nicht ins Ge-
wicht fallenden, für zulässig erklärt. Gleichzeitig ist die, anerkanntermaßen fast nur
formale, Mitwirkung der Strafkammer bei Eröffnung des Hauptverfahrens in den
Überweisungssachen in Wegfall gebracht. Die Anklage ist, soweit nicht eine gerichtliche
Doruntersuchung vorangegangen ist, unmittelbar beim Schöffengerichte zu erheben.
Beide Dorschriften bringen eine wesentliche Arbeitsersparnis für die BZeamten der
Landgerichte und der Staatsanwaltschaften mit sich; sie geben zurück auf Dorschläge,
die bei den Derhandlungen über die Strafprozeßreform seinerzeit die Gustimmung
des Reichstags gefunden haben (R# Drucks. 12. LegP. II. Sess. v90%%/10, Nr. 2, S. 2,
§ 232 und Mr. 658, Teil 4, S. 680, §+ 252; Sten B. S. 4420C).
Literatur.
Beling, Die Vereinfachung des Strafverfahrens durch die BRVO. vom 7. Oktober
1914. Ztschr Strafr W. 37 257. — Bovensiepen, Die Bekanntmachung des Bä. zur
Entlastung der Strafgerichte. Sächs A. 15 445. — Kronecker, Strafmaß und Zu-
ständigkeit bei Zuwiderhandlungen gegen die Kriegsvorschriften. Dtrafr Z. 15 285. —
Mamroth, Die Verordnung des Bundesrats zur Entlastung der Strafgerichte. JW.
15 1230. — von Miltner, Die BRO. zur Entlastung der Strafgerichte. Leipz.
15 1409. — Müller, Ein Vorschlag zur Vereinfachung der Strafrechtspflege bei An-
wendung der Kriegsnotgesetze. Sächs A. 15 451. — Rasch, Die Verordnung über die
Entlastung der Strafgerichte. Pr Verwl. 371.
Vorbemerkungen.
I. Sur Gültigkeitefrage.
(Zu vgl. auch Bd. 2, 143 ff.)
1. Koffka, DJZ. 15 949. Die VO. zur Entlastung der Gerichte vom 9. September
1915 kann als eine wirtschaftliche Maßnahme nicht angesehen werden, wenn man der engen
Auslegung folgen wollte. Die Entlastung der Gerichte soll freilich erfolgen mit Rücksicht
auf die vielen militärischen Einziehungen von Justizbeamten zur Erhaltung einer prompten
Rechtspflege, und insofern kann man auch von einer wirtschaftlichen Maßnahme im engeren
Sinne sprechen. Sieht man die Vorschriften im einzelnen aber an, so finden sich doch ver-
schiedene darin, die an sich sehr dankenswert sind, die aber als wirtschaftliche Maßnahmen
nur angesprochen werden können, wenn man diesen Begriff eben sehr weit auslegt. Dies
hat der Bundesrat mit Recht getan.
2. Zeiler, Leipz Z. 15 1138. Wenn man sich die VO. vom 4. Juni 1915 (Bd. 1,744.
darauf gegründet denkt, daß die Durchführung des regelmäßigen Strafverfahrens
wirtschaftliche Nachteile zur Folge habe, und daher der BR. das einfachere Strafbefehl-
verfahren habe einführen dürfen, dann freilich wäre es nicht wohlgetan gewesen, das Straf-
befehlverfahren auf die Vorschriften zu beschränken, die auf § 3 des Ermächt G. beruhen;
dann hätte vielmehr in der Tat allgemein, für Strafvorschriften jeder Art, das gleiche
verordnet werden können und sollen. Jene Annahme trifft aber wohl nicht zu. Der Zweck
der Ausdehnung des Strafbefehlverfahrens war anscheinend der, einerseits den milder
zu beurteilenden Gesetzesübertretern die Verfolgung im öffentlichen Gerichtsverfahren
zu ersparen, andererseits das Gericht von Massenverhandlungen über Kleinkram zu ent-
lasten und die hier so wichtige Beschleunigung des Verfahrens für einen großen Teil der