524 K. Die Entlastung der Gerichte.
sondern gerade ihr Tätigwerden, ihre Zuständigkeit; denn sonst wäre der ganzen Schöpfung
der Kriegsgerichte jeder Wert entzogen.
2. Verhältnis zu den Schwurgerichten.
v. Miltner a. a. O. 1413. Die Zuständigkeit der Schwurgerichte, auch soweit
diese landesgesetzlich für Pressevergehen bestehen, wird durch die Bek. nicht berührt.
8SI.
Feisenberger LeipzZ. 15 942 (Erläuterung zur Bek. vom 4. Juni 1915). Die
Gefahren der Rechtsunsicherheit hätten sich leicht vermeiden lassen, wenn man den
Erlaß des Strafbefehls nicht dem Amtsrichter, sondern dem Vorsitzenden der Straf-
kammer übertragen hätte, wie man ja auch die Antragsberechtigung nicht dem Amts-
anwalt, sondern dem Staatsanwalt übertragen hat. Im übrigen hätte sich das Ver-
fahren dann weiter völlig in den Formen der §§ 447ff. St PO. unter Erklärung der
Anwendbarkeit der s§s 63, 66 Nr. 4 GV6. entwickeln können mit dem Unter-
schied, daß an Stelle der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht die vor der Straf-
kammer getreten wäre. Man darf auch die Frage aufwerfen, ob eine solche Regelung nicht
wirtschaftlicher gewesen wäre. Denn abgesehen von der Verminderung der Instanzen wäre
dabei die Belastung der Schöffengerichte vermieden worden, und es fragt sich doch sehr,
ob nicht die unausbleibliche stärkere Heranziehung der für die Dauer ihrer richterlichen
Tätigkeit dem werktätigen Leben entzogenen Schöffen in diesen Zeiten, die die ange-
spannteste Arbeit fast jedes nicht unter den Fahnen stehenden werktätigen Bürgers in seinem
Berufe verlangen, eine größere wirtschaftliche Schädigung bedeutet, als die stärkere Be-
lastung der nur aus Berufsrichtern bestehenden Strafkammern.
8 2.
1. v. Miltner a. a. O. 1410. Die Anwendbarkeitserklärung der 85 447 bis 462 St PO.
hat u. a. die Wirkung, daß durch einen gemäß § 1 der neuen VO. erlassenen Strafbefehl
keine andere Strafe als Geldstrafe von höchstens 150 M. oder Freiheitsstrafe von höchstens
6 Wochen und Einziehung festgesetzt werden kann. Auf andere Nebenstrafen darf der
Strafbefehl nicht lauten. Hält also der Staatsanwalt oder auch der Amtsrichter (6 448
Abs. 2 Satz 2) eine andere Nebenstrafe, wie sie z. B. durch die BRVO. zur Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 bei Zuwiderhandlungen
gegen § 6 Nr. 1, 2 Höchstpreis G. und durch § 5 der BRVO. gegen übermäßige Preis-
steigerung vom 23. Juni 1915 angedroht sind, für geboten, so muß die Sache zur Haupt-
verhandlung gebracht werden. Es kann also von dem § 1 der VO. nur dann Gebrauch
gemacht werden, wenn der ergehende Strafbefehl den Rahmen des § 447 Abs. 2 einhält.
2. Mamroth a. a. O. 1230. Durch die übertragung der Zuständigkeit auf das
Schöffengericht wird dem Angeschuldigten in zahlreichen Fällen jede Einwirkung in dem
mit Erhebung der Anklage abgeschlossenen Abschnitt des Verfahrens entzogen, in denen
ihm bisher gemäß § 199 St PO. durch Zustellung der Anklageschrift die Möglichkeit offen-
stand, durch Anträge und Einwendungen auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens hin-
zuarbeiten. Das ist ein nicht zu unterschätzender Nachteil für den Angeschuldigten.
3. Feisenberger, Leipz Z. 15 939 (Erläuterung zur Bek. vom 4. Juni 1915).
An sich gehören die einschlägigen Vergehen nach § 73 Nr. 1 VG. zur Zuständigkeit der
Strafkammern. Diese Zuständigkeit ist von der VO. grundsätzlich beibehalten — ver-
mutlich um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu geben, schwere Fälle, die eine höhere
Strafe als die nach § 447 Abs. 2 St PO. mögliche erheischen, oder Fälle, die von vornherein
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen lassen, vor die Strafkammer und
an das RG. zu bringen. Die grundsätzliche Beibehaltung der Zuständigkeit der Strafkammer
machte aber zwei weitere Bestimmungen nötig. Einmal mußte besonders ausgesprochen
werden, daß nur die Staatsanwaltschaft am Landgericht (das soll offenbar mit dem Aus-
druck „Staatsanwalt" gesagt sein) den Antrag auf Erlaß des Strafbefehls stellen kann,
also nicht der Amtsanwalt, auch wenn er persönlich Staatsanwalt ist. Sodann mußte