Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bekanntmachung zur Entlastung der Strafgerichte v. 7. Oktober 1915. 525 
bestimmt werden, daß, wenn der Staatsanwalt den Antrag auf Erlaß des Strafbefehls 
gestellt hat, die Sache als zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörig gilt. Zweifelhaft 
kann bei dieser Sachlage sein, welche Möglichkeiten der Staatsanwalt hat, wenn der 
Amtsrichter den Erlaß des Strafbefehls ablehnt. Ihm stehen zwei Wege offen. Er kann 
entweder gegen den Beschluß des Amtsrichters analog § 209 Abs. 2 St PO. sofortige Be- 
schwerde einlegen (CUöwe-Rosenberg 14. Aufl. zu § 448 Anm. 5) oder er kann sich bei 
der Ablehnung beruhigen und Anklage bei der Strafkammer erheben. Der zweiten Mög- 
lichkeit steht die Bestimmung nicht entgegen, daß „Sachen, in denen der Antrag auf 
Erlaß des Strafbefehls gestellt ist, als zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörig gelten“. 
Denn damit soll nicht gesagt sein, daß mit der einfachen Tatsache der Antragstellung die 
Zuständigkeit der Strafkammer erloschen ist. Vielmehr wird damit nur zum Ausdruck 
gebracht, daß, wenn der Erlaß des Strafbefehls nicht abgelehnt wird, die Zuständigkeit 
des Schöffengerichts als eingetreten gelten soll, weil anders die weitere Bestimmung, 
daß auf das Verfahren die §§ 447 bis 452 St PO. Anwendung finden sollen, untunlich 
gewesen wäre. Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt auch daraus, daß dem Staatsanwalt 
ja bis zum Erlaß des Strafbefehls nicht nur, sondern ihm selbst (s 146 Abs. 1 GVG.) oder 
dem nach seinen Weisungen handelnden Amtsanwalt § 147 Abs. 1 G WG.) unter den Voraus- 
setzungen des § 451 St PO. noch darüber hinaus bis zum Beginn der Hauptverhandlung 
die Zurücknahme des Strafantrags freisteht, ohne daß er dadurch seines Klagerechts ver- 
lustig geht (CLöwe-Rosenberg a. a. O. Anm. 4c und zu § 451 Anm. 6). Will man aber 
die Auslegung der angeführten Bestimmung des § 1 Abs. 2 VO nicht gelten lassen, vielmehr 
mit der bloßen Tatsache der Stellung des Antrags auf Erlaß des Strafbefehls durch den 
Staatsanwalt die Zuständigkeit der Strafkammer als erloschen und die des Schöffen- 
gerichts als entstanden ansehen, so bleibt dem Staatsanwalt bzw. dem nach seinen Wei- 
sungen handelnden Amtsanwalt jedenfalls als zweite Möglichkeit die Erhebung der förm- 
lichen Anklage bei dem Schöffengericht. Hat der Staatsanwalt aber sofortige Beschwerde 
gegen den seinen Antrag auf Erlaß des Strafbefehls ablehnenden Beschluß des Amts- 
richters erhoben und ist diese zurückgewiesen, so kann er nur dann den Antrag erneuern 
oder Anklage bei der Strafkammer (bzw. dem Schöffengericht) erheben, wenn die Voraus- 
setzungen des entsprechend anzuwendenden § 210 St PO. vorliegen. 
83. 
1. Bovensiepen a. a. O. 446. Dem Antrage der Staatsanwalts auf Eröffnung 
des Hauptverfahrens vor dem Schöffengericht muß das Gericht stattgeben, wenn nur die 
allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegen; ebenso 
Beling a. a. O. 263. 
2. v. Miltner, a. a. O. 15 1411. Nur dann, wenn Voruntersuchung geführt war, 
geht die Anklageschrift zum Landgerichte, was auch im Falle des §3 183 Abs. 1 Satz 1 St PO. 
gelten muß. Die V0O. schaltet also für die Regelfälle die Mitwirkung der Strafkammer 
bei Überweisungssachen aus. Dadurch werden die Landgerichte ausgiebig entlastet. Die 
Eröffnungskammer bekommt die Sache nicht zu Gesicht und braucht daher den Eröffnungs- 
und Überweisungsbeschluß, der anerkanntermaßen nur formale Bedeutung hat, nicht zu 
fassen. Vielmehr geht die Sache unmittelbar an den Amtsrichter, der sich mit ihr ohnedies 
befassen müßte. 
3. v. Miltner a. a. O. 1412. Außer den Fällen einer vorausgegangenen Vor- 
untersuchung und des § 74 GVG. werden die Strafkammern die Eröffnung des Haupt- 
verfahrens vor dem Landgerichte nur dann zu beschließen haben, wenn einer 
der Fälle des § 73 Nr. 2—7 GVG. vorliegt oder wenn der Staatsanwalt in einem Falle 
des § 73 Nr. 16VG. von der Vorschrift des § 3 der neuen VO. Gebrauch zu machen keine 
Veranlassung findet. 
4. Beling a. a. O. 261. Der Staatsanwalt beim Landgericht bleibt mit der Sache 
bis zum Eröffnungsbeschluß oder dem Erlaß des Strafbefehls befaßt. Erst alsdann gibt 
er die Sache an den Amtsanwalt ab. Zur Zurücknahme des Antrags auf Strafbefehl ist 
der Amtsanwalt nicht befugt.
	        
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