Verordn. betr. d. Wiederherstellung d. durch Brand zerst. Grundbücher v. 19. Jan. 1915. 527
von Beweisstücken sowie tatsächliche Auskünfte zu verlangen, das persönliche
Erscheinen der Auskunftspersonen anzuordnen und von ihnen eidesstattliche Ver-
sicherungen zu erfordern. Er kann zur Erfüllung der hierdurch begründeten Pflichten
durch Geldstrafen anhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünfzehn
Mark nicht übersteigen dürfen. Er kann die Amtsgerichte um die Vernehmung
und Beeidigung einer Person ersuchen, wenn nach seinem Ermessen eine Auf-
klärung des Sachverhalts auf anderem Wege nicht herbeizuführen ist.
§s 4. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver-
ordnung; er bestimmt die Form und den notwendigen Inhalt der Eintragungen.
II. Verordnung, betr. die Wiederherstellung der durch Brand
zerstörten Grundbücher des Amtsgerichts in Nordenburg.
Vom 19. Januar 1915. (G. 9.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen in
Gemäßheit des § 92 der Grundbuchordnung, was folgt:
8 1. Die am 10. September 1914 durch Brand zerstörten Grundbücher des
Amtsgerichts in Nordenburg sind von Amts wegen wieder herzustellen.
§ 2. Sind die zu den zerstörten Grundbüchern gehörenden Grundakten oder
die Tabellen unversehrt geblieben, so sind nach Anhörung des Eigentümers oder
seines Erben die Grundbuchblätter nach Maßgabe des Inhalts der Grundakten
oder der Tabellen wieder herzustellen.
Die Anwendung des Abs. 1 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Eigen-
tümer der Eintragung eines Rechtes, welches nach dem Inhalt der Grundakten
oder der Tabelle in dem zerstörten Grundbuch eingetragen war, widerspricht.
In diesem Falle ist, wenn nicht der vorzuladende Berechtigte auf die Eintragung
des Rechtes verzichtet, zugleich mit dem Rechte der Widerspruch des Eigentümers
einzutragen.
Jede aus den Grundakten oder der Tabelle übernommene Eintragung ist
dem Eigentümer sowie im übrigen allen aus den Grundakten oder der Tabelle
ersichtlichen Personen bekannt zu machen, zu deren Gunsten die Eintragung er-
folgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, soweit nicht auf die Bekannt-
machung verzichtet wird.
§ 3. Außer dem Falle des § 2 erfolgt die Wiederherstellung der Grundbücher
nach Maßgabe der Vorschriften der & 4 bis 15.
84. Das Grundbuchamthatdie Katasterbehörde um Erteilung eines beglaubigten
Auszugs aus dem Steuerbuche zu ersuchen.
§ 5. Über das Eigentum am Grundstück sind zu vernehmen:
1. der in den Steuerbüchern bezeichnete Eigentümer oder dessen Erbe;
2. derjenige, der von den unter 1 Genannten als Eigentümer bezeichnet
wird oder für dessen Eigentum sich Anzeichen ergeben.
Ist der Aufenthalt einer dieser Personen unbekannt oder außerhalb des Deutschen
Reichs, so kann die Vernehmung unterbleiben. Ein dem Grundbuchamte bekannter
Vertreter ist zu vernehmen.
Das Grundbuchamt kann von der Vernehmung einzelner Miteigentümer
Abstand nehmen, wenn es die von den übrigen abgegebenen Erklärungen für
zutreffend und genügend hält. Den nicht vernommenen Miteigentümern ist mit-
zuteilen, welche Eintragungen auf Grund der Erklärungen der anderen Miteigen-
tümer in Aussicht genommen sind.
b g 6. Die gemäß § 5 zu vernehmenden Personen sind verpflichtet, dem Grund-
uchamte:
1. die zur Eintragung des Eigentums im Grundbuch erforderlichen Nach-
weise beizubringen;