24 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
Gläubigerin verpflichtet ist, dem Gerichtsvollzieher die Unterlagen, für den Vollstreckungs-
auftrag so vollständig zu unterbreiten, daß dieser den Auftrag auch ausführen kann
und andererseits aus der Beamtenstellung des Gerichtsvollziehers, die ihm die Ver-
steigerung gegen einen mobilen Schuldner nach den bestehenden Bestimmungen verbietet.
Noch viel weniger als der Gerichtsvollzieher ist aber das Vollstreckungsgericht verpflichtet,
die genannte Feststellung von Amts wegen zu treffen. Es muß vielmehr der Gläubigerin
überlassen bleiben, die Feststellung selbst zu treffen und dann den Gerichtsvollzieher
gegebenenfalls von neuem zu beauftragen.
1½%. Naumburg AK. 15 61 (LG. Magdeburg). Esist Sache des Gläubigers, dar-
zutun, daß der Schuldner nicht Kriegsteilnehmer ist.
B. Die Wirkungen der Anterbrechung.
I. Im allgemeinen (Erläuterung 1 bis 7 in Bd. 1, 99, 100).
8. OL G. 31 380, Recht 16 24 N. 74 (Braunschweig I). Das Notfristzeugnis ist
auch im Falle der Unterbrechung zu erteilen.
II. Ist eine trotz der Unterbrechung erlassene Entscheidung nicht nichtig,
sondern nur anfechtbar?
1. Bejahend (Erläuterung a bis x in Bd. 1, 100—102.) 1. Wassermann-
Erlanger a. a. O. 33, Samter a. a. O. 49.
2. Verneinend, außer a Lilie in Bd. 1, 102.
b) DJZ. 15 927 (KG. VI). Da der Bekl. ausweislich einer Bescheinigung des
Magistrats der Stadt G. schon seit 1. August 1914 einem mobilen Teile der Seemacht
angehört und in dem Preozesse nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten
war, war das Verfahren schon vor Erlaß des Versäumnisurteils unterbrochen nach
#* 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 KTSch G. Das Urteil ist daher bisher
unwirksam, und es konnte insbesondere der Lauf der Notfrist für die Einlegung des
Einspruchs nicht beginnen ( 249 8 PO.). Es ist deshalb auch die Erteilung des Rechts-
kraftattestes zu Unrecht erfolgt. Unerheblich ist der Umstand, daß sich aus den Akten z. Zt.
der Erteilung des Rechtskraftattestes noch nicht ergab, daß der Bekl. einem mobilen Teile
der Seemacht angehörte.
(Abschnitt III in Bd. 1, 102.)
IV. Wirkt die Unterbrechung gegen den Zauptschuldner zugunsten des Bürgend
1. Bejahend (Erläuterung a bis d in Bd. 1, 103, 104.)
e)Wassermann-Erlanger a. a. O. 34. Der Bürge verliert nicht die Einrede
der Vorausklage. § 773 Ziff. 2 BG. ist auf anderweitige Erschwerung der Rechtsverfol-
gung als die dort vorgesehene nicht auszudehnen. Die dort erwähnte Anderung des Aufent-
haltortes des Hauptschuldners, die mit dessen Einberufung zum Kriegsdienst meistens ver-
bunden sein wird, kommt in den Fällen nicht in Betracht, in denen der Hauptschuldner
einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hat.
2. Verneinend zu vergl. Bd. 1, 104.
§ 3.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 105.)
II. Die Dorschrift des Abs. 1 Nr. 2
(Erläuterung 1 bis 8 in Bd. 1, 105/106.)
9. Leipz S. 15 1173 (Braunschweig, F .). Der § 3 Abs. 2 KTSch G. versteht unter
„Vertreter“ alle in Abs. 1 Nr. 2 daselbst erwähnten gewillkürten und gesetzlichen Ver-
treter, also neben den „anderen“ Vertretern auch den Prozeßbevollmächtigten; ebenso
Leipz. 15 1173 (Braunschweig I), Wassermann-Erlanger a. a. O. 28.
10. LeipzZ. 15 1115 (Stuttgart III). In § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist angenscheinlich vor-