528 L. Wiederherstellung vernichteter Standesregister, Grundbücher u. Grundbuchblätter.
2. alle auf dem Grundstück haftenden Beschränkungen des Eigentums und
dinglichen Rechte, insbesondere Hypotheken, Grundschulden und Renten-
schulden, anzuzeigen.
Von der Anzeige des Abs. 1 Nr. 2 sind die Berechtigten in Kenntnis zu setzen.
Sie sind gleichzeitig aufzufordern, die ihr Recht betreffenden Urkunden dem Grund-
buchamt einzureichen.“
§ 7. Das Grundbuchamt ist befugt, die Beteiligten eidesstattlich und zeugen-
eidlich zu vernehmen, schriftliche Auskünfte von den Beteiligten und anderen
Personen, insbesondere auch von den Feuerversicherungsgesellschaften, zu erfordern
und auf die Befolgung dieser und der sonstigen in dieser Verordnung vorgesehenen
Anordnungen durch Ordnungsstrafen hinzuwirken, die Herausgabe und Vorlegung
von Urkunden und sonstigen Schriftstücken auch durch Wegnahme zu erzwingen.
Die Vorschriften des § 33 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
und der Artikel 15 bis 17 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichts-
barkeit finden Anwendung.
Die Bekanntmachung der Verfügungen des Grundbuchamts erfolgt nach
§l 16 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit.
§ 8. Alle Personen, die nicht als Eigentümer behufs Wiederherstellung des
Grundbuchs geladen sind und gleichwohl vermeinen, daß ihnen an einem in den
zerstörten Grundbüchern verzeichnet gewesenen Grundstück das Eigentum zustehe,
sowie alle Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem solchen Grundstück
ein die Verfügung über dieses beschränkendes Recht oder eine Hypothek, eine
Grundschuld, eine Rentenschuld oder ein anderes der Eintragung im Grundbuch
bedürfendes dingliches Recht zustehe, sind öffentlich aufzufordern, ihre Ansprüche
innerhalb einer dreimonatigen Frist, deren Ablauf dem Tage nach bestimmt zu
bezeichnen ist, bei dem Grundbuchamt anzumelden.
Die Anmeldung ist nicht erforderlich, soweit die einzutragenden Rechte von
dem Eigentümer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 vor Ablauf der dreimonatigen Frist an-
gezeigt sind.
Über die Anmeldung ist dem Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung
zu erteilen.
§9. Sobald die Ermittelungen für einen Grundbuchbezirk im wesentlichen be-
endet sind, ist die öffentliche Aufforderung (5 8) zu erlassen.
Die Aufforderung soll veröffentlicht werden:
1. durch dreimalige Einrückung in das Regierungsamtsblatt und das sonst
für die amtlichen Bekanntmachungen des Landratsamts zu Gerdauen
benutzte Blatt in angemessenen Zwischenräumen, das erste Mal vor Be-
ginn, das dritte Mal spätestens vier Wochen vor Ablauf der dreimonatigen
Frist;
2. durch Aushang an der Gerichtstafel und an der zu öffentlichen Bekannt-
machungen bestimmten Stelle in dem Gemeinde= oder selbständigen Guts-
bezirk, in dem die Grundstücke belegen sind.
Dem Grundbuchamte bleibt vorbehalten, die Bekanntmachung noch ander-
weit zu bewirken.
§ 10. Die bei dem Grundbuchamt aufbewahrten Urkunden, auf die eine Ein-
tragung in dem zerstörten Grundbuche Bezug genommen hat, sind durch Beschaffung
der Urschriften oder von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der Ur-
kunden wieder herzustellen. .
Ist eine solche Wiederherstellung nicht angangig, so ist die Eintragung ohne die
Bezugnahme zu bewirken.
§ 11. Die Anlegung des Grundbuchblatts erfolgt nach Ablauf der drei-
monatigen Frist. Hierauf ist in der öffentlichen Aufforderung (8 8) hinzuweisen.