Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

528 L. Wiederherstellung vernichteter Standesregister, Grundbücher u. Grundbuchblätter. 
2. alle auf dem Grundstück haftenden Beschränkungen des Eigentums und 
dinglichen Rechte, insbesondere Hypotheken, Grundschulden und Renten- 
schulden, anzuzeigen. 
Von der Anzeige des Abs. 1 Nr. 2 sind die Berechtigten in Kenntnis zu setzen. 
Sie sind gleichzeitig aufzufordern, die ihr Recht betreffenden Urkunden dem Grund- 
buchamt einzureichen.“ 
§ 7. Das Grundbuchamt ist befugt, die Beteiligten eidesstattlich und zeugen- 
eidlich zu vernehmen, schriftliche Auskünfte von den Beteiligten und anderen 
Personen, insbesondere auch von den Feuerversicherungsgesellschaften, zu erfordern 
und auf die Befolgung dieser und der sonstigen in dieser Verordnung vorgesehenen 
Anordnungen durch Ordnungsstrafen hinzuwirken, die Herausgabe und Vorlegung 
von Urkunden und sonstigen Schriftstücken auch durch Wegnahme zu erzwingen. 
Die Vorschriften des § 33 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit 
und der Artikel 15 bis 17 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichts- 
barkeit finden Anwendung. 
Die Bekanntmachung der Verfügungen des Grundbuchamts erfolgt nach 
§l 16 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. 
§ 8. Alle Personen, die nicht als Eigentümer behufs Wiederherstellung des 
Grundbuchs geladen sind und gleichwohl vermeinen, daß ihnen an einem in den 
zerstörten Grundbüchern verzeichnet gewesenen Grundstück das Eigentum zustehe, 
sowie alle Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem solchen Grundstück 
ein die Verfügung über dieses beschränkendes Recht oder eine Hypothek, eine 
Grundschuld, eine Rentenschuld oder ein anderes der Eintragung im Grundbuch 
bedürfendes dingliches Recht zustehe, sind öffentlich aufzufordern, ihre Ansprüche 
innerhalb einer dreimonatigen Frist, deren Ablauf dem Tage nach bestimmt zu 
bezeichnen ist, bei dem Grundbuchamt anzumelden. 
Die Anmeldung ist nicht erforderlich, soweit die einzutragenden Rechte von 
dem Eigentümer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 vor Ablauf der dreimonatigen Frist an- 
gezeigt sind. 
Über die Anmeldung ist dem Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung 
zu erteilen. 
§9. Sobald die Ermittelungen für einen Grundbuchbezirk im wesentlichen be- 
endet sind, ist die öffentliche Aufforderung (5 8) zu erlassen. 
Die Aufforderung soll veröffentlicht werden: 
1. durch dreimalige Einrückung in das Regierungsamtsblatt und das sonst 
für die amtlichen Bekanntmachungen des Landratsamts zu Gerdauen 
benutzte Blatt in angemessenen Zwischenräumen, das erste Mal vor Be- 
ginn, das dritte Mal spätestens vier Wochen vor Ablauf der dreimonatigen 
Frist; 
2. durch Aushang an der Gerichtstafel und an der zu öffentlichen Bekannt- 
machungen bestimmten Stelle in dem Gemeinde= oder selbständigen Guts- 
bezirk, in dem die Grundstücke belegen sind. 
Dem Grundbuchamte bleibt vorbehalten, die Bekanntmachung noch ander- 
weit zu bewirken. 
§ 10. Die bei dem Grundbuchamt aufbewahrten Urkunden, auf die eine Ein- 
tragung in dem zerstörten Grundbuche Bezug genommen hat, sind durch Beschaffung 
der Urschriften oder von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der Ur- 
kunden wieder herzustellen. . 
Ist eine solche Wiederherstellung nicht angangig, so ist die Eintragung ohne die 
Bezugnahme zu bewirken. 
§ 11. Die Anlegung des Grundbuchblatts erfolgt nach Ablauf der drei- 
monatigen Frist. Hierauf ist in der öffentlichen Aufforderung (8 8) hinzuweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.