Verordn. betr. d. Wiederherstellung d. durch Brand zerst. Grundbücher v. 19. Jan. 1915. 529
8 12. Zur Eintragung eines der im § 5 Abs. 1 Bezeichneten als Eigentümer
genügt, wenn er glaubhaft macht, daß er zur Zeit des Brandes als Eigentümer
eingetragen gewesen ist.
Kann nach Abst. 1 nicht festgestellt werden, wer als Eigentümer einzutragen
ist, so wird derjenige als Eigentümer eingetragen, der seinen Eigenbesitz durch eine
Zeugnis der Ortsbehörde bescheinigt oder durch Urkunden, eidesstattlich abgegebene
Versicherungen von Zeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter
Hinzurechnung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück seit 10 Jahren
ununterbrochen im Eigenbesitze gehabt hat.
§ 13. Zur Eintragung einer Eigentumsbeschränkung oder eines dinglichen
Rechtes ist der Nachweis erforderlich, daß die Beschränkung oder das Recht zur Zeit
des Brandes eingetragen gewesen ist.
Sopveit der Inhalt des Grundbuchs nicht festgestellt werden kann, erfolgt
die Eintragung von Beschränkungen oder Rechten, wenn sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2
von dem Eigentümer angezeigt oder wenn sie von dem Berechtigten angemeldet
und von dem Eigentümer zu Protokoll des Grundbuchs oder in einer öffentlichen
oder öffentlich beglaubigten Urkunde anerkannt sind.
§ 14. Entsteht im Ermittelungsverfahren zwischen mehreren Personen Streit
um das Eigentum, so ist nach dem Ermessen des Grundbuchamts einer der streitenden
Teile als Eigentümer und zugleich zugunsten des oder der Gegner ein Wider-
spruch einzutragen. Ebenso bestimmt sich, wenn Streit über das Bestehen eines
das Eigentum beschränkenden oder eines das Grundstück belastenden Rechtes ent-
steht, nach dem Ermessen des Grundbuchamts, ob die Eigentumsbeschränkung oder
das Recht unter gleichzeitiger Aufnahme eines Widerspruchs oder nur ein Wider-
spruch wegen der Eigentumsbeschränkung oder des Rechtes einzutragen ist.
Entsprechend dem Abs. 1 Satz 2 ist zu verfahren, wenn der Streit lediglich
die Rangordnung oder das Bestehen eines ein einzutragendes Recht belastenden
Rechtes betrifft.
§ 15. Die Wiederherstellung der Grundbücher — einschließlich der Verhand-
lungen, welche bei den Amtsgerichten zu diesem Zwecke stattfinden, — und der im
§l 10 bezeichneten Urkunden, sowie die Erteilung neuer Hypotheken= und Grund-
schuldbriefe an Stelle der beim Brande der Grundbücher zerstörten erfolgt kosten-
und stempelfrei.
§ 16. Für die in den zerstörten Grundbüchern verzeichnet gewesenen Grund-
stücke gelten bis zur Wiederherstellung der Grundbücher die Vorschriften der 88 17
und 18.
§ 17. An die Stelle der zu einer Rechtsänderung erforderlichen Eintragung
tritt die Abgabe des Eintragungsantrags und der Eintragungsbewilligung und der
sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen zu Protokoll des Grund-
buchamts oder ihre Einreichung bei dem Grundbuchamte.
Die Rechtsänderung ist bei der Wiederherstellung des Grundbuchs einzu-
tragen, wenn derjenige, dessen Recht von der Rechtsänderung betroffen wird,
diese Eintragung gemäß Abs. 1 bewilligt hat und bei der Wiederherstellung als
der Berechtigte eingetragen wird. Ist die Rechtsänderung nicht einzutragen, so
gilt die Abgabe oder Einreichung der im Abs. 1 bezeichneten Erklärungen als An-
meldung des Rechtes.
§ 18. Das Grundbuchamt hat ein Verzeichnis der nach § 17 Abs. 1 vorge-
nommenen Rechtsänderungen zu führen. Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem
zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
§ 19. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften erläßt
der Justizminister. Er hat insbesondere zu bestimmen, wann mit dem in den 5882 bis 15
geregelten Verfahren zu beginnen ist.
Urkundlich usw.
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 34