Allerh. Erlaß, betr. die Anrechnung d. Jahre 1914 u. 1915 als Kriegsj. v. 7. Septbr. 1915. 531
Hierzu:
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Zuständigkeit zur
Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen, die im
Inland weder einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren
find. Vom 11. September 1915. (RGBl. 584.)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen
der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Stand-
quartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar
1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) in der Fassung der Verordnung vom 7. September
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) bestimme ich:
Für die Beurkundung der Sterbefälle der zum aktiven Heere ge-
hörenden Militärpersonen (§ 38 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai
1874, Reichs-Gesetzbl. S. 45), die ihr Standquartier nach eingetretener
Mobilmachung verlassen haben und die weder im Inland einen Wohn-
sitz gehabt haben, noch dort geboren sind, ist der Standesbeamte des
Königlich Preußischen Standesamts I in Berlin zuständig.
VI. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre
1914 und 1915 als Kriegsjahre. Vom 7. September 1915.
(RGBl. 599.)
Auf Ihren Bericht vom 3. September 1915 bestimme Ich auf Grund des
§ 17 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 und des § 7 des Mann-
schaftsversorgungsgesetzes vom gleichen Tage (Reichs-Gesetzbl. S. 565 und 593 ff.):
Als Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege gelten:
1. die Angehörigen des Deutsches Heeres, der Marine, der Schutz= und
Polizeitruppen in den Schutzgebieten, die während des Krieges an einer
Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder an einer Be-
lagerung teilgenommen haben, gleichgültig, ob diese Teilnahme bei den
deutschen oder den Streitkräften eines mit dem Deutschen Reiche ver-
bündeten oder befreundeten Staates erfolgt ist,
2. die Angehörigen des Deutschen Heeres, der Marine, der Schutz= und
Polizeitruppen, die, ohne vor den Feind gekommen zu sein (Ziffer 1),
sich während des Krieges aus dienstlichem Anlaß mindestens zwei
Monate im Kriegsgebiet aufgehalten haben.
Als Kriegsgebiet sind anzusehen:
a) das Gebiet der Staaten, mit denen das Deutsche Reich und die mit
ihm verbündeten oder befreundeten Staaten sich im Kriege befinden,
einschließlich der Kolonien dieser Staaten und Luxemburg,
b) sämtliche deutsche Schutzgebiete,
J0) die Gebietsteile des Deutschen Reichs und der mit ihm verbündeten
oder befreundeten Staaten, soweit in ihnen kriegerische Operationen
stattgefunden haben,
d) das gesamte Meeresgebiet und
e) das Küstengebiet,
soweit sie vom Feinde gefährdet sind.
Eine Anrechnung von Kriegsjahren auf Grund der Ziffer 2 unter c, d, e
findet nur für diejenigen Personen statt, die sich in den bezeichneten Gebiets-
teilen, im Falle c während der Dauer kriegerischer Operationen, im Falle d, e
während ihrer Gefährdung durch den Feind aufgehalten haben.
In zweifelhaften Fällen entscheiden darüber, ob die räumlichen und zeit-
lichen Voraussetzungen zu c vorliegen, die obersten Verwaltungsbehörden des
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