532 L. Wiederherstellung vernichteter Standesregister, Grundbücher u. Grundbuchblätter.
Heeres, ob sie zu d und e vorliegen, die oberste Marineverwaltungsbehörde.
Diese bestimmt auch, bis zu welchen Grenzen Einbuchtungen und Häfen als
Meeresgebiet anzusehen sind.
Denjenigen Kriegsteilnehmern, die sowohl im Kalenderjahr 1914 wie im
Kalenderjahr 1915 die vorstehenden Bedingungen erfüllt haben, sind zwei Kriegs-
jahre anzurechnen.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres
1916 als Kriegsjahr. Vom 24. Januar 1916. (RNl. 85.)
Auf Ihren Bericht vom 14. Januar 1916 bestimme Ich: Meine Order
vom 7. September 1915 über die Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß des
gegenwärtigen Krieges gilt auch für das Kalenderjahr 1916. Denjenigen
Kriegsteilnehmern, denen für 1914 oder 1915 oder für beide Jahre bereits
Kriegsjahre anzurechnen sind, ist ein weiteres Kriegsjahr anzurechnen, wenn sie
die Bedingungen auch für das Kalenderjahr 1916 erfüllt haben.
Nachträge.
Abteilung A.
Z1 Seite 6. Recht 16 84 Nr. 179 (Braunschweig). Ist das Verfahren unterbrochen,
so darf das Gericht bei Zustellung einer verbotswidrig erlassenen einstweiligen Verfügung
nicht mitwirken.
Zu Seite 9 (Bek., betr. das Verfahren bei Zustellungen).
Zu § 1. 1. Schäffer a. a. O. 91. Die Bek. bezieht sich auch auf nichtberufliche Zu-
stellungen, z. B. Steuerveranlagungen; a. M. Keidel, Leipz Z. 16 293. — 2. Schäffer
. a. O. 92. Auch die materiellen Folgen der Zustellung gelten mit rückwirkender Kraft
als eingetreten. — 3. Schäffer a. a. O. 92. Ist der Rechtsstreit, in dem die bisher un-
wirksame Zustellung eine Rolle spielt, bereits rechtskräftig erledigt, z. B. die Berufung
als unzulässig verworfen oder bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage von der
Ungültigkeit der Zustellung ausgegangen, so findet eine Wiederaufnahme des Ver-
fahrens allein mit Rücksicht auf die Bek. v. 22. Dezember 1915 nicht statt. Unter Um-
ständen kann die Klage aus § 767 ZPO. helfen; ebenso Keidel, LeipzZ. 16 294.
Zu § 2. Schäffer a. a. O. 93. Nach rechtskräftiger Erledigung der Sache findet
eine Wiedereinsetzung nicht statt.
Zu § 3. Schäffer a. a. O. 93. Als „weitere Zustellung“ gilt auch eine solche mit
umgekehrten Parteirollen.
Zu § 4. Schäffer a. a. O. 94. Nur der Gegner kann den Antrag stellen.
Zu Seite 24. Das O#. Braunschweig (Recht 16 84 Nr. 174, LeipzZ. 16 337)
schließt sich der Ansicht an, daß eine trotz Unterbrechung des Verfahrens erlassene Ent-
scheidung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sei.
Zu Seite 28. JW. 16 290 (LG. Meiningen). Der Kriegsteilnehmer kann auf
Einhaltung des Versteigerungsverbots in § 5 KTSch G. verzichten; hiergegen Schack das.
Zu Seite 34. Recht 16 83 Nr. 170 (LG. Freiberg). Ein Vertreter kann bereits
vor Zustellung der Klage bestellt werden; ebenso Lafrenz, JW. 16 248.
Zu Seite 51. (Bek. zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile.)
Schäffer, JW. 16 227. Die Bek. gilt, abweichend von dem KTöSch GI auch für das Ver-
fahren vor den Sondergerichten, jedoch nicht für Angehörige des österreichisch-ungarischen.
Heeres. — § 3 ist entsprechend auf juristische Personen anzuwenden.
Abteilung B.
Zu Seite 78. Recht 16 83 Nr. 166 (Braunschweig). Auf Wechselurteile, denen
Hypothekenforderungen zugrunde liegen, findet die V O. vom 22. Dezember 1914 nicht
Anwendung.