Nachträge. 533
Zu Seite 96.
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Vollstreckung von
Kostenentscheidungen ausländischer Gerichte.
Vom 18. Februar 1916. (R#l. 109.)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Bekanntmachung über die Geltend-
machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,
vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 360) wird zur Beseitigung obwaltender
Zweifel eine Ausnahme von den Vorschriften im § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung
insoweit zugelassen, als es sich um die Vollstreckbarkeitserklärung und die Voll-
streckung der im Artikel 18 des Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli
1905 (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 410) bezeichneten Kostenentscheidungen von Ge-
richten nichtfeindlicher Staaten handelt.
Zu Seite 125. Recht 16 82 Nr. 157 (LG. Eichstätt). Ein vor Anordnung der Ge-
schäftsaufsicht erwirktes Pfändungspfandrecht behält seine Wirksamkeit, auch wenn es im
Konkurs anfechtbar wäre. Die Versteigerung der gepfändeten Gegenstände ist zulässig.
Abteilung C.
Zu Seite 160.
Bekanntmachung wegen der Amtsdauer der Mitglieder von
Handwerkskammern. Vom 17. Februar 1916. (Rl. 110.)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
Die Landeszentralbehörden sind befugt, die Amtsdauer der Mit-
glieder und Ersatzmänner von Handwerkskammern und ihren Gesellen-
ausschüssen (68§ 103 a, 103c, 103i der Gewerbeordnung) bis höchstens
zum 31. März 1918 zu verlängern.
Diese Veryrdnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Zu Seite 166. RG. III, LeipzZ. 16 302. Auch in dem Falle der Höchstpreisüber-
schreitung eines Angestellten in Abwesenheit des Geschäftsherrn kann eine wissentliche
oder fahrlässige strafbare Zuwiderhandlung des Geschäftsherrn — abgesehen von den
Voraussetzungen des § 151 GewO. — begründet sein, wenn die Handlung seiner aus-
drücklich oder stillschweigend erklärten Weisung entsprach, oder wenn sie für ihn vorherseh-
bar war und durch rechtzeitige geeignete Maßregeln verhindert werden konnte.
Abteilung D.
Zu Seite 249. Menner, Die Kriegsgewinnsteuerrücklage der Erwerbsgesell-
schaften, Leipz Z. 16 278, gibt eine zusammenfassende Würdigung der gesetzlichen Bestim-
mungen, unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte und des Schrifttums.
Zu Seite 254. Haußmann, Bank A. 16 197. An dem bisherigen Rechtszustand,
insbesondere an der bisherigen Beurteilung der Zulässigkeit von stillen Reserven ist nichts
geändert.
Zu Seite 257. v. Liszt, Ztschr Strafr W. 37 458. Objektive Gefährdung genügt
nicht. Der Täter muß auch die Gefährdung vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet haben.
Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegen-
stände. Vom 25. Februar 1916. (RGBl. 111.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats,
was folgt: