534 Nachträge.
§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Einfuhr entbehrlicher Gegen-
stände über die Grenzen des Deutschen Reichs bis auf weiteres zu verbieten
und die zur Durchführung des Verbots erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 2. Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis derjenigen Gegenstände ver-
öffentlichen, deren Einfuhr nach § 1 verboten ist.
Er ist ermächtigt, Ausnahmen von den Bestimmungen im § 1 zu gestatten.
8§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich usw.
Begründung.
(Nordd. Allg. Stg. v. 27. Gebruar #16 Mr. 57. 2. Ausg.)
Das erbot bezweckt die Perbesserung der Sahlungsbilanz nach dem Auslande,
deren derzeit unbefriedigender Stand durch die finanzielle und innerwirtschaftliche Lage
im Deutschen Reich in keiner Weise gerechtfertigt erscheint. Zei der Auswahl der dem
Einfuhrverbot unterliegenden Gegenstände war einmal Rücksicht zu nehmen auf die
Derhältnisse der einheimischen Holkswirtschaft, wie z. B. auf den Deredelungs-=
verkehr der einheimischen Industrien, weiterhin waren Rücksichten geboten
im Hinblick auf den volkswirtschaftlich wünschenswerten Warenaustausch
mit dem verbündeten und dem neutralen Ausland.
Schädigungen inländischer Gewerbszweige sollen nach Möglichkeit vermieden werden.
Deshalb ist der Reichskanzler ermächtigt worden, Ausnahmen von den Einfuhrverboten
zuzulassen. BZis zu gewissen Wertgrenzen werden die Sollbehörden ermächtigt werden,
die Einfuhr zu gestatten; im übrigen ist in Einzelfällen der Reichsk ommissar für
Aus= und Einfuhrbewilligung zu Berlin W., Lützow-Ufer 8, ermächtigt, Aus-
nahmen zuzulassen.
Waren, die beim Inkrafttreten der Zestimmungen bereits bezahlt sind, können
von den Hauptzollämtern trotz des Einfuhrverbots eingelassen werden. Der Nachweis
der erfolgten Zezahlung ist aber durch einwandfreie Belege darzutun.
Die im Reichsanzeiger veröffentlichte Liste umfaßt Erzeugnisse der Ziergärtnerei,
Mandarinen, Traubenrosinen, Ananas, Ingwer, Vanille, Kaviar, Langusten, Schmuck-
federn, Vogelbälge und deren Teile, Likör, Schaumwein, Zuckerwerk, Alabaster, Marmor
und Waren daraus, künstliche Riechstoffe, Riech= und Schönheitsmittel, Waren aus Seide,
Baumwolltüll, Kleider, Putzwaren, sonstige genähte Gegenstände, ganz oder teilweise
aus Seide und aus anderen Gespinstwaren als Seide, wenn sie aus Spitzen oder Stickereien
bestehen, künstliche Blumen und Teile davon, Schuhe aus Gespinstwaren, ganz oder teil-
weise aus Seide, Menschenhaare und Waren daraus, Fächer, Hüte, Mützen, Hutstumpen
aus Filz, Handschuhe, ganz oder teilweise aus Leder, Pelzwaren, ausgestopfte Tiere und
Teile davon, Waren aus tierischen Schnitzstoffen und Zellhorn, ausländische Brief= und
Wohltätigkeits= (Wohlfahrts-) Marken, Gemälde, Edelsteine, Bildwerke aus Steinen aller
Art, Luxusgegenstände aus Stein, Gold= und Silberwaren, Feine Eisenwaren, Kunst-
schmiedearbeiten, Schreibfedern aus Stahl, Webstühle, Tonwerkzeuge, Kinderspielzeug.
Abteilung E.
Zu Seite 277 (Vorratserhebungen). Durch die Bekanntmachung vom 28. Fe-
bruar 1916 (RGBl. 127) ist für die Zeit vom 12. bis 15. März 1916 eine Vorratserhebung
betr. Heu und Stroh angeordnet; Strafbest. § 7.
Zu Seite 285 (Kartoffeln). Zwei Bekanntmachungen vom 24. Februar 1916
(Rl. 118, 119) ändern die Verordnungen über die Höchstpreise für Erzeugnisse der
Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915, Rl.
588 lS. 2981 und über die Regelung des Absatzes dieser Erzeugnisse von demselben Tage,
RG l. 585 lS. 2861. Ausführungsbest. des Reichskanzlers vom 29. Februar 1916 (Rl.
135). — Nach der Bekanntmachung über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln
vom 26. Februar 1916 (Röl. 123) hat jeder Kartoffelerzeuger auf Erfordern alle
Vorräte abzugeben, die zur Fortführung seiner Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nicht
erforderlich sind. Im Falle der Enteignung sind dem Kartoffelerzeuger, sofern der Bedarf