Nachträge. 535
nicht geringer ist, zu belassen: 1. für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich
des Gesindes sowie der Naturalberechtigten, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit
sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben, für den Kopf
und Tag einundeinhalb Pfund bis zum 15. August 1916; 2. das unentbehrliche Saatgut
bis zum Höchstbetrage von 20 Doppelzentnern für den Hektar Kartoffelanbaufläche des
Erntejahres 1915, insoweit die Verwendung zu Saatzwecken sichergestellt ist. Außerdem
sollen im Falle der Enteignung dem Kartoffelerzeuger die zur Erhaltung des Viehs bis
zum 31. Mai 1916 unentbehrlichen Vorräte belassen werden. Diese Bestimmung, die in
einschneidender Weise diejenigen benachteiligt, welche es zur Enteignung kommen lassen,
hat den Zweck, Widerstände bei Ablieferung der Kartoffeln zu brechen. — Die Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 29. Februar 1916 (RGBl. 137) untersagt bis auf weiteres
die Überführung unverarbeiteten Branntweins in den freien Verkehr gegen Entrichtung
der Verbrauchsabgabe.
Zu Seite 287 (Schokolade). Die Bekanntmachung vom 28. Februar 1916 (RG#l.
125) dehnt die Beschränkung des Zuckerverbrauchs auf die Hälfte der in der Zeit vom
1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 verarbeiteten Zuckermenge auf die Herstellung
von Schokolade aus.
Zu Seite 293 (Futtermittel). Die Bekanntmachung vom 24. Februar 1916
(RGl. 113, i. Kr. seit dem 26. Februar 1916) regelt den Verkehr mit Leimleder. Leim-
leder sind Abfälle, die bei der Bearbeitung der Rohhäute entstehen. Sie wurden bisher
hauptsächlich auf Leim und Gelatine verarbeitet, gelegentlich auch bereits als Schweine-
futter verwendet. Durch die Verordnung soll nach amtlicher Mitteilung (Deutsche Tagesztg.
vom 25. Februar 1916 Nr. 102) die Hauptmasse des Leimleders künftig für die Herstellung
eines Kraftfuttermittels verfügbar gemacht werden. Es werden dadurch erhebliche Mengen
eines hochwertigen Eiweißfutters gewonnen werden, daneben nicht unbeträchtliche Mengen
von Fett. Die Verordnung bestimmt, daß Leimleder künftig nur durch den Kriegsausschuß
für Ersatzfutter, GmbH. Berlin W 10, Matthäikirchstraße 10, abgesetzt und nach dessen
Angaben verarbeitet werden darf. Diesem Zwecke wird zugunsten des Kriegsausschusses
eine Anmelde= und Überlassungspflicht für die Inhaber von Leimleder festgesetzt. Dabei
werden Anordnungen über die Preisermittlung und Preisfestsetzung getroffen. Die Ver-
arbeitung des Leimleders auf andere Stoffe als Leim, Gelatine und Futtermittel wird
gänzlich verboten. Die gewonnenen Futtermittel sollen nach den für die Kraftfuttermittel
geltenden Grundsätzen verteilt werden. Die VO. bezieht sich nicht auf Leimleder, das
nachweislich nach dem 26. Februar 1916 aus dem Ausland eingeführt ist.
Zu Seite 294 (Ole und Fette). Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 29. Febuar 1916 (R#l. 134, i. Kr. seit dem 20. März 1916) ist das Verbot des 52
der Verordnung vom 6. Januar 1916, RBl. 31. 294) dahin ausgedehnt, daß Leinöl
zur Herstellung von Druckfarben jeder Art nicht verarbeitet oder sonst verwendet werden darf.
Zu Seite 296 (Neues Gebiet). Durch die Bekanntmachung über das Verbot
einer besonderen Beschleunigung des Verkaufs von Strick-, Web= und Wirkwaren vom
25. Februar 1916 (RGl. 121, i. Kr. seit dem 1. März 1916) sind verboten: Veranstaltungen,
die eine besondere Beschleunigung des Verkaufs von Strickwaren oder von Web= und Wirk-
waren (Web= und Wirkstoffen, Waren, die aus Web= oder Wirkstoffen hergestellt sind),
oder von Waren bezwecken, bei deren Herstellung Web= oder Wirkstoffe verwendet sind.
Als verboten gelten insbesondere die Ankündigung und die Abhaltung von Ausverkäufen
und Teilausverkäufen, Inventur= und Saisonverkäufen, Festverkäufen, Serien= und Reste-
wochen oder tagen, Weißen Wochen oder Tagen, Propaganda= und Reklamewochen oder
tagen und von ähnlichen Sonderkäufen, sowie die Ankündigung von Verkäufen zu herab-
gesetzten Preisen oder Inventurpreisen.
Bedeutet die Durchführung des Verbots bei Todesfällen, Geschäftsauflösungen
und Konkursen eine besondere Härte, so kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag Ausnahmen
zulassen. Die Landeszentralbehörde kann an Stelle der Ortspolizeibehörde eine andere
Behörde für zuständig erklären (Strafbest. § 3).