536 Nachträge.
Zu Seite 298 (Höchstpreise). Die Bekanntmachung vom 24. Februar 1916
(R#l. 120) ändert die Verordnung über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst
vom 11. November 1915 (RG#l. 752).
Abteilung G.
Zu Seite 413. R. III, Leipz Z. 16 302. Der Angeklagte hat an eine Firma in
Holland einen Scheck übersandt, damit diese eine Schuld des Angeklagten an eine in Frank-
reich ansässige Firma begleiche. Damit war der Tatbestand des mittelbaren Zahlung-
leistens nach dem feindlichen Ausland vollendet.
Zu Seite 413. Leipz.Z. 16 339 (Hamburg VI). Ist die Verpflichtung des Engländers
zur Leistung von einer Gegenleistung des deutschen Gläubigers nach England abhängig, so
hat das Zahlungsverbot nicht etwa eine unbedingte Leistungspflicht des Engländers zur
Folge.
Zu Seite 412. Wie I1 4b0, Leipzg. 16 340 (Hamburg IV).
Zu Seite 414. LeipzZ. 16 340 (Hamburg IV). Der Indossatar ist Rechtsnachfolger
im Sinne des § 2, mag er auch zum Zwecke der Einziehung für fremde Rechnung erwerben
(zu vgl. Bd. 1, 900).
Abteilung H.
Zu Seite 450.
Beschluß des Bundesrats über die Sicherstellung des Heubedarfs
der Heeresverwaltung. Vom 28. Februar 1916. (R#l. 126.)
1. Für die Heeresverpflegung sind 250 000 Tonnen Wiesenheu sofort
sicherzustellen und zur einen Hälfte bis zum 15. März 1916, zur andern
bis zum 31. März 1916 abzuliefern.
2. Die Verteilung des in Ziffer 1 genannten Betrags auf die einzelnen
Bundesstaaten erfolgt unter Zugrundelegung des Ernteergebnisses des
Jahres 1915. Der Reichskanzler teilt jeder Bundesregierung und
dem Statthalter in Elsaß-Lothringen die auf ihre Gebiete und auf
Elsaß-Lothringen entfallenden Beträge mit.
Die Unterverteilung innerhalb der Bundesstaaten und Elsaß-
Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden.
3. Die Sicherstellung erfolgt durch die von den Landeszentralbehörden
bestimmten Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Bezirke, soweit er-
forderlich unter Anwendung der Zwangsbestimmungen im § 2 des
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516)
in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 603). Die genannten Verwaltungsbehörden veranlassen auch die
Ablieferung der in ihren Bezirken sichergestellten Vorräte an die
Heeresverwaltung. 6
4. Das Nähere über die Ausführung vorstehender Bestimmungen wird
vom Reichskanzler, hinsichtlich der Unterverteilung und Aufbringung
innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens von den
Landeszentralbehörden angeordnet.