Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

26 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
v. 14. Januar 1915 (mündliche Verhandlung unter angemessener Ladungsfrist, Zwischen- 
urteil) am Platze sein. 
85. 
Inhaltsübersicht. 
1. Die Swangsvollstreckung gegen Kriegsteil- 8) Die Wirkung einer unzulässigen Ver- 
nehmer (Abs. 1) I 108, II 26. steigerung 1 113, II 28. 
1. Die Voraussetzungen der vorschrift des 7) Feststellung der Unzulässigkeit der ver- 
Abs. 1 I 108, II 26. steigerung 1 1###, II 28 
à) Unerheblich ist, welche Behörde die 5. Die Swangsvollstreckung in das unbeweg- 
Swangsvollstreckung betreibt I Jos, II liche Dermögen I Ld, II 28. 
26. a) Die zulässigen Maßregeln I 1l#. 
b) Rötig ist wangsvollstreckung wegen einer b) Inwieweit ist die. Swangsversteigerung 
Geldforderung I 108, II 26. zulässig d 1 116, II 28. 
Tc) Swangsvollstreckung in das vermögen c) Die wirkungen einer unzulässigen Ver- 
eines Kriegsteilnehmers I 108, II 27. steigerung I 118. 
d) Die Glaubhaftmachung des Kriegsteil- d. Die Außerkraftsetzung des Versteigerungs- 
nehmerverhältnisses I 100. verbots 1 118. 
Die Swangsvollstreckung in das bewegliche II. Die Swangsvollstreckung gegen Shefrauen und 
Dermögen I 1I1, II 27. Kinder von Kriegsteilnehmern 1 119, II 28. 
a) Die Hfändung I 111. III. Entsprechende Anwendung des § 5 Absf. 22 
b) Die Versteigerung oder anderweite Ver- II 20. 
wertung I 112, II 28. IV. Swei nicht im & 5 geregelte Fälle 1 110. 
ua)Die Sulässigkeit der Dersteigerung 1. Die Widerspruchsklage des § 771 S5P0. 
(Derwertung in bestimmten zällen 1 110. 
1 112. 2. Die Hauptintervention 1 120. 
  
I. Die Swangsvollstreckung gegen Kriegsteilnehmer (Abs. 1). 
1. Die Voraussetzungen der Vorschrift des Abs. 1. 
a. Unerheblich ist, welche Behörde die Zwangsvollstreckung betreibt. 
(Erläuterung a, ß in Bd. 1, 108.) 
7. JW. 15 1042 (LG. 1 Berlin). Keine Kriegseinstellung bei Einziehung 
von Gerichtskosten. Das Kriegseinstellungsgesuch betrifft eine Forderung der Ge- 
richtskasse auf Zahlung von Gerichtskosten. Die Einziehung von Gerichtskosten erfolgt in 
Preußen im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens gemäß der Kgl. VO. vom 15. No- 
vember 1899 (Pr GrK. §16), Zur Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs wegen einer 
solchen öffentlich-rechtlich begründeten und entsprechend einzuziehenden Forderung ist 
aber das Vollstreckungsgericht überhaupt nicht zuständig. Dies ergibt sich klar aus dem 
sachlichen Inhalt der Vorschrift im § 5 der BRV. vom 20. Mai 1915, ihrem Zusammen- 
halt mit den in den §§9 1—3 daselbst geregelten Fällen und ihrem Gegensatz zu der Be- 
stimmung des § 5 KToch ., wo die privat= und öffentlich-rechtlichen Geldforderungen 
behandelt sind. Der Schuldner einer solchen im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben- 
den Forderung kann sich demnach nicht an das Vollstreckungsgericht wegen Bewilligung von 
Kriegseinstellung wenden. Vielmehr muß er die zuständige Verwaltungsstelle um Stun- 
dung angehen, die darüber nach den für sie maßgebenden Bestimmungen zu befinden hat; 
so bezüglich der Gerichtskosten gemäß der Allgemeinen Verordnung des Justizministers 
vom 5. August 1914 über die Einziehung von Kosten (JMl. 15 660). 
6. Franke, D3Z. 16 236. Kreditanstalten i. S. des Ges. vom 3. August 1897 
(GS. 388) müssen den ordentlichen Prozeßweg beschreiten. Nach den Zwecken des 
KTöSch G ersetzt während des Krieges der Versteigerungsantrag ( 4 Ges.) den voll- 
streckbaren Titel nicht. 
b) Nötig ist die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. 
(Crläuterung a bis 6 in Bd. 1, 109.) 
s. Wassermann-Erlanger a. a. O. 52. Die in # 794ff. 8 PO. vorgesehenen 
Rechtswirkungen treten auch gegen Kriegsteilnehmer ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.