28 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
b) Die Versteigerung oder anderweite Verwertung.
(Abschnitt a in Bd. 1, 112.)
6. Die Wirkung einer unzulässigen Versteigerung.
(Erläuterung a# bis y) in Bd. 1, 113, 114.)
6#. Wassermann-Erlanger a. a. O. 53. Die Versteigerung ist nicht nichtig, sondern
nur anfechtbar, da grundsätzlich Handlungen, die die Vollstreckungsorgane innerhalb ihrer
Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form vornehmen, so lange als gültig zu betrachten
sind, bis sie durch eine anderweitige Verfügung aufgehoben werden.
. Feststellung der Unzulässigkeit der Versteigerung.
(Erläuterung aa bis )) in Bd. 1, 114.)
6. Recht 15 455 Nr. 820 (Stuttgart). Die Versteigerung ist auf Erinnerung des
Schuldners nach § 766 8 PO. für unzulässig zu erklären, auch wenn ein Dritter gemäß
§6# 771 Abs. 3. 769 8 PO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung herbeigeführt
hat. Der Gerichtsvollzieher hat die Tatsache, daß der Schuldner zu den in § 2 KTch G.
bezeichneten Personen gehört, von Amts wegen zu beachten und, wenn sie ihm glaubhaft
zur Kenntnis kommt, die Versteigerung oder anderweite Verwertung der gepfändeten
Sachen zu unterlassen.
es. JW. 15 1130 (AG. Magdeburg). Der Ansicht der Gläubigerin, die Fest-
stellung, ob Schuldner mobil sei, liege dem Gerichtsvollzieher ob und sei von Amts
wegen zu treffen, kann nicht beigetreten werden. Das folgt einerseits aus der Auftrag-
stellung des Gerichtsvollziehers gegenüber der Gläubigerin, derzufolge die Gläubigerin ver-
pflichtet ist, dem Gerichtsvollzieher die Unterlagen für den Vollstreckungsauftrag so voll-
ständig zu unterbreiten, daß letzterer den Auftrag auch ausführen kann, und andererseits
aus der Beamtenstellung des Gerichtsvollziehres, die ihm die Versteigerung gegen einen
mobilen Schuldner nach den bestehenden Bestimmungen verbietet. Noch viel weniger
als der Gerichtsvollzieher ist aber das Vollstreckungsgericht verpflichtet, die genannte Fest-
stellung von Amts wegen zu treffen. Es muß vielmehr der Gläubigerin überlassen bleiben,
die Feststellung selbst zu treffen.
3. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
(Abschnitt a in Bd. 1, 114.)
b) Inwieweit ist die Zwangsversteigerung zulässig?
(Erläuterung c bis ½ in Bd. 1, 116—118).
P. Recht 15 621 Nr. 1195 (Nürnberg II). Die Versteigerung des ganzen im Bruch-
teilseigentum mehrerer Personen stehenden Grundstücks ist unzulässig, solange einer der
Miteigentümer im Felde steht.
S. Bourier, BaydNot. 15 377. Eine Zwangsversteigerung zu Teilungszwecken
kann auch dann nicht durchgeführt werden, wenn nur der antragstellende Miteigentümer
sich im Felde befindet, da sie sich auch gleichzeitig gegen ihn richten würde.
o. Hiergegen: Schäffer, JW. 15 1502. Diese Auffassung ist schon deshalb ab-
zulehnen, weil § 5 auf die sog. „Zwangsversteigerungen in besonderen Fällen“ überhaupt
keine Anwendung findet, da sie keine Zwangsvollstreckungen darstellen.
II. Die Swangsvollstreckung gegen Ehefrauen und Kinder von Kriegs=
teilnehmern (Abs. 2).
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 1, 119.)
4. LeipzZ. 15 850 (Königsberg II). Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 K2Sch G. gilt
auch, wenn die Zwangsvollstreckung ohne Rücksicht auf die Rechte des Ehemanns statt-
zufinden hat — nach §§ 1411 f. BGB.
5. Pos MSchr. 15 81, OLG. 31 170 (Posen V). Soweit bei einer Zwansgsvoll-
streckung in das von der Schuldnerin schon in die Ehe eingebrachte Erwerbsgeschäft die