Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Kriegsleilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. S.6. 29 
Vermögensrechte des Mannes auf Grund seines ehelichen Güterrechts nicht berührt werden, 
versagt der Schutz des § 5 Abs. 2 KSchB.; die Zwangsvollstreckung kann also bis zur 
Versteigerung durchgeführt werden. 
III. Entsprechende Anwendung des § 5 Absf. X 
1. Geib, Aciv Pr. 113 368. Eine entsprechende Anwendung des §55 Abs. 2 KTSch G. 
auf die Exekution in den anfechtbaren Erwerb eines Kriegsteilnehmers findet 
nicht statt, weil das die Ausnahme des § 5 Absl. 2 rechtfertigende Moment, nämlich die 
besondere Schutzwürdigkeit und #bedürftigkeit der ehemännlichen und elterlichen Rechte 
am Frauengut bzw. Kindsvermögen für den von der Rechtsordnung wenigstens in ge- 
wissem Umfang mißbilligten und gerade mit Rücksicht darauf seiner vollen Wirksamkeit 
entkleideten anfechtbaren Erwerber nicht zutrifft. 
2. Bunge, D83. 15 920. Eine Zwangsvollstreckung gegen den Anfechtungs- 
empfänger darf in den Grenzen des § 5 KSch . nicht betrieben werden, wenn der 
Schuldner Kriegsteilnehmer ist. 
86. 
Inhaltsübersicht. 
1. Die Eröffnung des Konkurses (Abs. 1) 1 120. 3. Die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaß- 
. Die Stellung des Eröffnungsantrages durch regeln I 122, II 30. 
den Gemeinschuldner I 120, II 29. A. Die Folgen der Verletzung des Abs. 1 I 123. 
a) Wenn der Gemeinschuldner eine Einzel- 5. Maßnahmen für den Fall, daß der Konkurs- 
person ist 1 120. verwalter oder Mitglieder des Gläubiger= 
b) wenn der Gemeinschuldner eine Gesell- ausschusses Kriegsteilnehmer sind I 123. 
schaft ist. Genügt es, daß ein Gesellschafter I. Die Aussetzung des Monkursverfahrens (Abs. 2) 
Kriegstellnehmer ist I 121, II 29. 123, II 30. 
# Bejahend 1 121, II 29. 1. Die Vverpflichtung zur Aussetzung 1 123 
Die Unzulässigkeit der onkurseröffnung auf 2. Die Zedeutung der Aussetzung 1 123, II 50. 
Antrag eines Gläubigers 1 122. 
  
I. Die Eröffnung des Konkurses (Abf. 1). 
1. Die Stellung des Eröffnungsantrages. 
(Abschnitt a in Bd. 1, 120.) 
vb) Wenn der Gemeinschuldner eine Gesellschaft ist. Genügt es, daß ein 
Gesellschafter Kriegsteilnehmer ist? 
a. Bejahend (Erläuterung a## bis 66 in Bd. 1, 121). 
VV. Recht 15 287, LeipzZ. 15 1115 (Stuttgart I). Anders als bei Unterbrechung oder 
Aussetzung des Verfahrens liegt die Sache bei einer Zwangsvollstreckung oder Konkurs- 
eröffnung gegen eine offene Handelsgesellschaft. Diese Maßnahmen ergreifen das allen 
Gesellschaftern zur gesamten Hand gemeinschaftlich zustehende Gesellschaftsvermögen und 
können zu einer schweren wirtschaftlichen Schädigung der am Kriege teilnehmenden Ge- 
sellschafter führen, ohne daß ihnen dagegen die Rechte und Pflichten ihrer nicht kriegs- 
behinderten Mitgesellschafter Schutz gewähren könnten. Deswegen müssen die Be- 
schränkungen des § 6, wie diejenigen des §J 5 KTSch G. gegenüber einer 
offenen Handelsgesellschaft auch dann Platz greifen, wenn nur einer 
oder einzelne von mehreren Gesellschaftern zu den in §#2 bezeichneten 
Personen gehören, und zwar gleichviel, ob die nicht kriegsbehinderten ver- 
tretungsberechtigt sind oder nicht; ebenso Wassermann-Erlanger a. a. O. 60. 
6. Verneinend außer Türk (in Bd. 1, 122). 
wend 15 664. (Breslau 1). Auf die offene Handelsgesellschaft findet § 6 keine An- 
(Abschnitt 2 in Bd. 1, 122.)
	        
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