32 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
vorgesetzte Behörde des Soldaten ist auch erforderlich bei der Zwangsvollstreckung in das
eingebrachte Gut seiner Ehefrau; ist die Anzeige unterlassen, so ist die Pfändung nichtig.
b) JW. 15 1130 (AG. KönigsbergPr.). Auf Antrag eines Gläubigers war für
einen Schuldner, der sich bei einem mobilen Truppenteil seit Beginn des Krieges im
Felde befand, ein Vertreter bestellt worden, da das Geschäft des Schuldners in unver-
änderter Weise fortgeführt wurde und die Bestellung des Vertreters zur Verhütung offen-
barer Unbilligkeit erforderlich erschien. Der Vertreter erkannte den Klageanspruch an.
Auf Antrag des Gläubigers erging danach Anerkenntnisurteil. Der Gläubiger beantragte
Zustellung dieses Urteils an den Vertreter. Der Gerichtsvollzieher lehnte jedoch die Aus-
führung der Zwangsvollstreckung ab, weil die Anzeige an die vorgesetzte Militärbehörde
des Schuldners gemäß § 752 8 PO. nicht erfolgt sei. Auf die Erinnerung des Gläubigers
hat das Vollstreckungsgericht diesen Standpunkt des Gerichtsvollziehers gebilligt.
c) Meyer a. a. O. 33. Die Bestimmungen des § 752 8 PO. sind auch für das
Verfahren nach der Vertr V O. gültig geblieben. Da es sich hier aber immer um Kriegsteil-
nehmer handelt und es in den allermeisten Fällen ganz unmöglich ist, der vorgesetzten
Militärbehörde Anzeige zu machen, weil der Aufenthalt meist unbekannt ist, so ist die
Zwangsvollstreckung vollkommen lahm gelegt, nämlich entweder ganz ausgeschlossen, weil
die Anzeige an die vorgesetzte Militärbehörde unmöglich ist oder so gut wie ausgeschlossen,
weil Monate darüber vergehen, bis der Beweis der erfolgten Anzeige dem Gerichtsvoll-
zieher erbracht werden kann. Vorher aber kann dieser nach § 47 der Geschäftsanweisung
für Gerichtsvollzieher nicht vollstrecken. Es ist daher, wenn die Verordnung praktisch
wirksam werden soll, unbedingt geboten, sie dahin zu ergänzen, daß der § 752 ZPO.
während der Dauer des Krieges außer Kraft gesetzt oder an seiner Stelle eine Vorschrift
etwa des Inhalts gegeben wird, daß die Zustellung des Urteils an den gerichtlich bestellten
Vertreter des Kriegsteilnehmers die im 5J 752 Z PO. vorgeschriebene Anzeige an die
Militärbehörde ersetzt.
d) Klotsch, Margoninsky, JW. 15 1147, 1148. Es erscheint dringend geboten,
daß während der Kriegsdauer in Ergänzung der Bundesratsverordnung vom 14. Ja-
nuar 1915 §§ 752 ZPO., bei dessen Schaffung man an einen Krieg sicher nicht gedacht
hat, außer Kraft gesetzt wird.
e) Naumburg AK. 15 54 (AG. Magdeburg). Der Anzeige gemäß § 752 BZ PO. an
die vorgesetzte Militärbehörde bedarf es bezüglich der zum aktiven Heere OÖsterreich=
Ungarns gehörigen Militärpersonen nicht.
2. Verneinend.
a) Busch, DJZ. 15 1127. Sobald dem Kriegsteilnehmer ein Vertreter bestellt
ist, findet § 752 8 PO. keine Anwendung. Die Bestellung erfolgt zur Wahrnehmung der
„Rechte und Verpflichtungen“ des Kriegsteilnehmers im „Rechtsstreit“. Wesentlicher
Bestandteil des Rechtsstreits ist aber auch die Zwangsvollstreckung. Person
und Wille des Kriegsteilnehmers scheiden für den Rechtsstreit, mithin auch für die
Zwangsvollstreckung aus, es kommen lediglich die Person und der Wille des bestellten.
Vertreters in Betracht. Es ist so anzusehen, als ob der Prozeßgegner überhaupt nicht
Kriegsteilnehmer ist. Die Zwangsvollstreckung kann und muß ohne die Anzeige aus § 752
ZPO. beginnen und ihrem ganzen Umfange nach durchgeführt werden.
b) Holz, JW. 15 1130. Die VO. würde ihren Zweck vollständig verfehlen, wenn
trotz Beiordnung eines Vertreters durch das Prozeßgericht die Zwangsvollstreckung un-
zulässig wäre, solange die vorgesetzte Militärbehörde des Schuldners nicht ermittelt ist.
Die vorgesetzte Militärbehörde ist in den meisten Fällen dem Gläubiger unbekannt und
nur schwer, wenn überhaupt, zu ermitteln. Die Beiordnung eines Vertreters würde
daher ohne jede Bedeutung für den Gläubiger sein, wenn er gegen den Schuldner ohne
die Anzeige keine Zwangsvollstreckung betreiben könnte. Es bedarf daher der Anzeige
des § 752 B8 PO. im Falle der Bestellung eines Vertreters gemäß der BRBV. nicht.