Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. S 2. 39 
ihren Interessen stehen die des Bekl. entgegen, und diese gehen mit Rücksicht auf seine 
Eigenschaft als Kriegsteilnehmer vor. » » . · . 
9)Haberstumpf,DRZ.15568.» Nach der Begründung müssen im Vorder- 
grunde stehen nicht die Interessen des Klägers, sondern des Kriegsteilnehmers. Ganz 
besonders aber trifft dies zu auf Alimenten= und Vaterschaftsklagen, die eine 16 jährige 
Belastung des Beklagten zur Folge haben. Auf der einen Seite steht beim Kinde das 
Interesse wegen der Kriegsunterstützung, auf der anderen Seite droht dem Beklagten eine 
16 Jahre zu zahlende Rente. Bei Abwägung dieser Interessen gelangt man unschwer zum 
Schutze des Kriegsteilnehmers. · » 
f) Recht 15 287 (Stuttgart III). Eine offenbare Unbilligkeit mag z. B. vorliegen, 
wenn ein zufolge des Krieges mit gewinnbringenden Bestellungen stark beschäftigter, im 
Felde stehender, aber durch einen Prokuristen vertretener Fabrikant, um die unbestreitbare 
Forderung eines unbemittelten, arbeitslosen Handwerksmannes nicht zahlen zu müssen, 
Aussetzung des Verfahrens beantragt. Der Fall kann aber auch so liegen, daß es dem 
Kläger nichts ausmacht, wenn seine Forderung zurzeit nicht gedeckt wird, während es dem 
im Felde stehenden Beklagten trotz Aufrechterhaltung seines Betriebs schwer fällt, Schulden 
zu bezahlen, die vor Kriegsausbruch entstanden sind, ganz abgesehen von der möglichen 
Schwierigkeit der Instruktionserteilung. Da im vorliegenden Fall nicht erhellt, daß die 
Lage des Bellagten wirtschaftlich günstig, die der Klägerin ungünstig ist, durfte der Aus- 
setzungsantrag nicht abgelehnt werden. 
g) Pos MSchr. 15 84 (Posen II). Es genügt nicht, daß die Ehefrau des zu den Fahnen 
einberufenen Beklagten im Falle seiner Verurteilung in der Lage sein würde, den Gläu- 
biger zu befriedigen, sondern es mußte die Aussetzung nach Lage der Sache, insbesondere 
weil eine prozessuale Vertretung des Beklagten seinem Interesse vollständig genügen 
würde, als besondere Härte für den Gläubiger erscheinen. 
h) Recht 15 456 Nr. 824 (Braunschweig). Die bedrängte Lage des Klägers und 
das Interesse an baldiger Befriedigung seines Geldanspruchs bilden für sich 
allein keine offenbare Unbilligkeit. 
i) Sächs A. 15 294 (Dresden). Offenbare Unbilligkeit liegt dann vor, wenn der 
Beklagte nur die Befriedigung des Klägers hinauszuschieben sucht; s. aber auch 
k) Säch!s A. 15 497 (Dresden VII). Der Umstand, daß der Bekl. materielle Einwen- 
dungen nicht erheben kann, rechtfertigt noch nicht die Annahme offenbarer Unhbilligkeit. 
1) Recht 15 621 Nr. 1199 (Stuttgart II). Der Umstand, daß die Klageforderung unbe- 
stritten ist, macht die Aussetzung nicht unbillig, wenn die wirtschaftliche Lage des bekl. 
Kriegsteilnehmers schlecht, diejenige des Klägers gut ist. 
m) Recht 15 407 (Nürnberg II). Lassen die Darlegungen des Klägers nicht erkennen, 
inwiefern ihm aus der Aussetzung des Verfahrens im Vergleiche mit der Lage des im 
Felde stehenden Beklagten unverhältnismäßige Nachteile erwachsen werden, so kann die 
Aussetzung, die bei Berücksichtigung der beiderseitigen beachtlichen Interessen an sich 
gerechtfertigt erscheint, nicht ohne weiteres als offenbar unbillig erachtet werden. 
n) OL#. 31 164 (Dresden IV). Juristische Personen, deren Vertreter im Felde sind, 
können nicht auf die Möglichkeit der Bestellung besonderer Vertreter durch die Gerichte 
verwiesen werden. 
o) OLG. 31 165 (München). Im Zweifel ist zugunsten des Kriegsteilnehmers zu 
entscheiden. Auch dann, wenn die Klageforderung unbestreitbar ist, stellt die Aussetzung 
nicht immer eine offenbare Unbilligkeit dar, es kommt auf die Umstände des Falles an. 
Winme 31 106 (Dresden VII). Auch die seelische Bedrückung (eines im Lazarett- 
NnnN—N 3 
(Darmstade 1)). g etracht zu ziehen; ähnlich HessRspr. 16 262 
sebun 2 620 Nr. 1192 (Stuttgart). Die Vorschriften über Unterbrechung und Aus- 
t fahrens gelten auch, wenn der Kriegsteilnehmer einen nicht am Kriege 
teilnehmenden gesetzlichen Vertreter hat.
	        
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