Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

40 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
tr) Sächs A. 15 248, OLG. 31 166 (Dresden). Die Aussetzung ist nur dann ab- 
zulehnen, wenn sie in gröblichster Weise gegen Treu und Glauben verstoßen würde und 
sich dies einer unbefangenen Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse sofort aufdrängt, 
offenbar ist die Unbilligkeit nicht, wenn sie erst durch Beweisaufnahme festgestellt 
werden könnte. 
s) DRA. 15 174. Offenbar heißt hier nur soviel wie unzweifelbhaft, nicht aber so- 
viel wie „auf den ersten Blick ersichtlich", und in diesem Sinne kann eine Unbilligkeit auch 
durch die Beweisaufnahme offenbar werden. 
2. Einzelfälle. 
a) Der Kriegsteilnehmer ist Gesellschafter. 
a. Offenbare Unbilligkeit ist bejaht. 
da. OL. 30 364 (Dresden III). Mit der überwiegend vertretenen Ansicht ist 
das KTSch G. ebenso wie § 247 ZPO. auf natürliche Personen zu beschränken. Ob das 
Gesetz bei juristischen Personen dann entsprechend anzuwenden sei, wenn keine Möglichkeit 
besteht, an Stelle der durch Kriegsdienst verhinderten Vertreter andere gesetzliche Ver- 
treter der juristischen Person zu bestellen, kann dahingestellt bleiben, denn dieser Fall 
liegt nicht vor. Die Tatsache, daß der verhinderte Vertreter über den Rechtsstreit 
unterrichtet ist, während sich ein neuer Vertreter erst einarbeiten müßte, ist jedenfalls 
kein Grund für eine derartige entsprechende Anwendung des Gesetzes. Auch eine 
natürliche Person, die den Rechtsstreit durch einen Vertreter hat führen lassen, kann 
im Falle der Behinderung dieses Vertreters daraus, daß er allein über den Rechtsstreit 
unterrichtet ist, kein Aussetzungsrecht herleiten. 
66. DJZ. 15 1241 (Darmstadt II). Dehnt man auch den Schutz des KTSch -G. 
auf jur. Personen aus, so führt er doch im Fragefall nicht zur Aussetzung, da jeder der 
beiden Geschäftsführer selbständig vertretungsberechtigt ist und die anwesende Ehefrau 
O., wenn sie die streitige Sachlage nicht kennt, bestrebt sein muß, sich auf irgendwelche 
Weise darüber zu unterrichten. So hat auch seither das OLG. bei G. m. b. H. nur dann 
ausgesetzt, wenn der einzige vertretungsberechtigte Gesellschafter, oder bei einer Genossen- 
schaft i. L., wenn der eine von beiden Liquidatoren, die nur gemeinschaftlich vertreten 
können, im Felde stand; vgl. HessRspr. 15 318, 291. 
)). Recht 15 522 (Nürnberg II). Steht von den drei Teilhabern einer offenen 
Handelsgesellschaft nur einer im Felde, so ist die Aussetzung des Verfahrens gegen die 
Gesellschaft auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der einberufene Gesellschafter die Seele 
des Geschäfts und zur Unterweisung des Anwalts allein imstande wäre. 
6. Recht 15 522 (Nürnberg II). Bei der gefährdeten Lage des Gläubigers, der trotz 
der bestehenden Geschäftsaufsicht über das Vermögen des Schuldners ein erheb- 
liches Interesse an rechtzeitiger Erlangung eines Urteils hat, und bei der Möglichkeit 
der Prozeßführung durch den nicht im Felde befindlichen Gesellschafter des Schuldners, 
wenn nötig, unter Verständigung mit den im Felde stehenden Gesellschaftern, stellt die 
Aussetzung des Verfahrens eine offenbare Unbilligkeit zum Nachteile des Gläubigers dar. 
ee. OLG. 30 372 (Posen II). Es ist nicht dargelegt und nicht erkennbar, daß 
N. nicht die für den Prozeß nötige Information sollte erteilen können, da er 
im Bezirk der Festung Posen sich aufhält und, wie dem Gericht bekannt ist, der Dienst 
in der Festung zurzeit ihn nicht hindert, sich mündlich und schriftlich mit dem anderen 
Gesellschafter oder seinem Anwalt in Verbindung zu setzen. 
Es. DJZ. 15 725 (Hamburg I1). Offenbare Unbilligkeit der Aussetzung liegt 
vor, wenn zwei jüngere Gesellschafter einer off. HG. im Felde stehen, und es sich im Rechts- 
streit nur noch um die Schätzung von Sachen durch Sachverständige handelt. 
0. Recht 15 289, OLG. 31 163, Leipz Z. 15 779 (München). Wird von vier ge- 
schäftsführenden Gesellschaftern einer einberufen, während die übrigen das Ge- 
schäft fortführen, so besteht kein Grund zur Aussetzung gegenüber der mitverklagten 
offenen Handelsgesellschaft und den übrigen Gesellschaftern.
	        
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