Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. § 2. 41 
5%. OLG. 31 187/88 (Dresden IV). Allerdings ist eine wenigstens entsprechende 
Anwendung des KTSchG. auch für juristsche Personen, bes. Gesellschaften m. b. H., 
zugelassen. Indessen ist hier lediglich der Geschäftsführer der Beklagten einberufen. 
Das Stammkapital befindet sich zum überwiegenden Teil im Besitze seiner Frau, 
zum kleineren in dem eines Dritten. Nach Lage der Umstände kann den Beteiligten 
die Sorge für eine ordnungsmäßige Weiterführung speziell der vorliegenden Prozeßsache 
wohl angesonnen werden. Die Einlassungsschrift der Beklagten befindet sich bereits bei 
den Akten; ihr Inhalt läuft darauf hinaus, daß nach mündlichen Versicherungen eines 
Vertreters des Klägers die letzterem an sich zukommende Vergütung auf einen wesentlich 
geringeren Betrag zurückzuführen sei. Ein Zeugenbeweis, der sich voraussichtlich sehr 
einfach gestalten würde, ist nur über Außerungen angeboten, die jener Vertreter Dritten 
gegenüber getan haben soll; im übrigen wird nach Befinden der Parteieid über jene Zu- 
sicherungen zu entscheiden haben. Daß sonst irgendeine weitere Information notwendig 
sei, ist nicht ersichtlich. Die Einberufung des Geschäftsführers stellt hiernach der Fort- 
führung des Prozesses durch die Beklagte nicht derartige Schwierigkeiten entgegen, daß 
ihr deren Überwindung nicht anzusinnen wäre, zumal sich das Stammkapital durchweg 
in anderem Besitz als dem jenes Geschäftsführers befindet. 
t. SächsA. 15 498 (Dresden IV). Wollte man selbst unter Umständen die 
Einberufung des Geschäftsführers als Aussetzungsgrund gelten lassen, so wäre doch zum 
mindesten die Darlegung nötig, daß es ausgeschlossen sei, die Kenntnis des Streitstoffes 
einem anderen Vertreter zu vermitteln. Erhöhte Schwierigkeiten sind jedenfalls für sich 
allein nicht ausreichend. Im gegebenen Fall sind die Einwendungen der Bell. bereits 
in ihrem Schriftsatz enthalten; nur die Begründung ihres Schadens hat sie sich darin 
noch vorbehalten. Es ist nicht anzunehmen, daß dieser Schaden das Geheimnis ihres 
Geschäftsführers geblieben sei. An der Hand der vorhandenen Unterlagen muß ihn auch 
ein Dritter begründen können. Wenn hierzu erhöhte Anstrengungen erforderlich sind, 
so ist die Bekl. selbst daran schuld, daß sie sich von ihrem Geschäftsführer vor der Einberufung 
eine nähere Schadenberechnung nicht geben ließ. 
xx. OLG. 31 384 (Karlsruhe, FS.). Die Bekl. hätte längst für die Bestellung eines 
anderen Geschäftsführers sorgen können. 
U. Recht 15 620 Nr. 1193 (Hamburg II). Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens 
bei einer juristischen Person, deren Geschäftsführer eingezogen ist, erscheint jedenfalls 
dann unbegründet, wenn der juristischen Person genügend Zeit gewährt war, einen Ver- 
treter des Geschäftsführers zu beschaffen. 
6. Offenbare Unbilligkeit ist verneint. 
aau. Recht 15 40 (Nürnberg 1I). Mit Rücksicht auf die über das Vermögen 
des Beklagten angeordnete Geschäftsaufsicht, die eine den Interessen des Klägers 
Rechnung tragende Abwicklung der streitigen Angelegenheit erwarten läßt, ist die Frage 
zu verneinen, ob die Aussetzung des Verfahrens auch in der Richtung gegen die beklagte 
offene Handelsgesellschaft und den nicht im Felde stehenden Teilhaber eine offenbare 
Unbilligkeit ist; ähnlich HessRspr. 16 253 (Darmstadt I.). 
66. Recht 15 288 Nr. 573 (Hamburg). Die Aussetzung des Verfahrens in einem Prozesse 
gegen eine Handelsgesellschaft ist nicht schon dann offenbar unbillig, wenn einer der 
Gesellschafter nicht einer mobilen Truppe angehört. 
7). OLG. 30 372 (Hamburg VI). Eine offenbare Unbilligkeit könnte dann wohl 
angenommen werden, wenn bei einer offenen H#. als Partei derjenige Gesellschafter, 
der die in Frage stehende Sache ausschließlich behandelt hat, sich nicht im Felde befindet, 
sondern sich ganz unbehindert der Informierung seines Prozeßbevollmächtigten widmen 
könnte. Das ist aber hier auch nicht der Fall. Der Gesellschafter A., der allein mit der 
vorliegenden Sache befaßt ist, befindet sich als Landwehrmann auf dem Schießplatz in J. 
Ob er einem mobilen Truppenteil angehört, ist unerheblich, da schon seine Einberufung, 
zum militärischen Dienst an einem auswärtigen Ort und die Anforderungen des Dienstes
	        
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