Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. § 2. 43 
Kriegsausbruch entstanden sind (ganz abgesehen von der möglichen Schwierigkeit der 
Instruktionserteilung). · « 
66. SchlHolst A. 15 212 (Kiel, FS.). Das Landgericht hat lediglich angeführt, 
daß die Beklagten Generalbevollmächtigte bestellt hätten und daß es sich nach der 
eigenen Angabe der Beklagten um einen Prolongationswechsel handle. Aber diese 
umstände lassen es weder einzeln. noch in ihrem Zusammenhang als unbillig 
erscheinen, daß der Rechtsstreit ausgesetzt wird, bis die Beklagten nach der Rückkehr aus 
dem Feld ihre Angelegenheiten selbst ordnen und Stellung zu dem Rechtsstreit nehmen 
können. * ç „ ç 
)). Bad Rpr. 15 84 (Karlsruhe). Es genügt nicht, wenn die Klägerin noch keine 
Befriedigung hat, während das Geschäft des Schuldners (des Beklagten) von seiner Mutter 
trotz des Krieges weitergeführt wird und Geldeinnahmen ermöglicht. 6 
66. JW. 15 532 (Cöln). Von einer offenbaren Unbilligkeit kann keine Rede sein, 
mag auch die Ehefrau des Inhabers der beklagten Firma das Geschäft in geringem 
Umfange fortführen; denn damit steht keineswegs fest, daß in Abwesenheit des Geschäfts- 
inhabers genügend Mittel zur Deckung der Geschäftsschulden erworben werden, deren 
Beiseiteschaffung im Falle der Unterbrechung des Verfahrens zu befürchten wäre. 
er. JW. 15 935 (Breslau IV). Regelmäßig wird zur Vermeidung großer Verluste, 
ja der Gefährdung der ganzen Existenz des Kriegsteilnehmers und seiner Familie, sein 
Geschäft oder Gewerbe während seiner Abwesenheit von einem seiner Angehörigen ge- 
führt, so gut dieser dazu imstande ist. Wollte man in allen solchen Fällen von der Aus- 
setzung des Verfahrens als „offenbar unbillig“ absehen, so würde diese Aussetzung die 
Ausnahme, die Abstandnahme davon wegen offenbarer Unbilligkeit aber die Regel bilden. 
Dies würde der Absicht des Gesetzgebers und des Bundesrats sicher nicht entsprechen. 
(c. Leipz. 15 1172, OL G. 31 164 (Breslau II). Die Aussetzung ist nicht offenbar 
unbillig im Sinne des 3 2 Vertr VO. Das Gegenteil folgt noch nicht daraus, daß der Vater 
des Bekl. von diesem Postvollmacht erhalten hat und sein Geschäft führt. Denn regel- 
mäßig wird zur Vermeidung großer Verluste, ja der Gefährdung der ganzen Existenz 
des K. und seiner Familie sein Geschäft oder Gewerbe während seiner Abwesenheit 
von einem seiner Angehörigen geführt, so gut dieser dazu imstande ist. Wollte man in 
allen solchen Fällen von der Aussetzung als „offenbar unbillig“ absehen, so würde diese 
die Ausnahme, die Abstandnahme davon wegen offenbarer Unbilligkeit aber die Regel 
bilden. 
W). LeipzZ. 15 1671 (Hamburg). Der Prokurist war mit der verwickelten Angelegen- 
heit nicht vertraut. Der Bekl. hatte nur 24 Stunden bis zur Abreise Zeit und daher nicht 
mehr Gelegenheit, ihn ausreichend zu unterrichten. 
939. OL#G. 31 382, SächsA. 15 459 (Dresden IV). Die Fortsetzung des Geschäfts 
bezweckt, die durch seine Schließung notwendig entstehenden Schäden abzuwenden und 
bei Friedensschluß nicht von Grund auf neu anfangen zu müssen. Wegen der Verfolgung 
dieses berechtigten Interesses kann dem Kriegsteilnehmer der Regel nach nicht die Ein- 
lassung auf einen Prozeß angesonnen werden, der wie hier seine Grundlage in den vor 
dem Kriege entstandenen Rechtsverhältnissen findet. Anders wäre es dann, wenn die 
wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kriegsteilnehmers, besonders zufolge der durch den 
Fortbetrieb des Geschäfts gewonnenen Mittel, die Begleichung der alten Verbindlichkeiten 
mühelos gestatten. 
44. OLG. 31 164 (Jena II). Die beschränkte Aufrechterhaltung des Betriebes zur 
Gewinnung von Unterhalt und zur Erhaltung der Kundschaft und eines kleinen Arbeiter- 
stammes läßt die Geltendmachung des Rechts auf Aussetzung noch nicht als offenbaren 
Mißbrauch erscheinen. 
c) Die Bedeutung der Verfahrenslage. 
G. Offenbare Unbilligkeit ist bejaht. 
du. R. V, Recht 15 407, DJ3. 15922, 923, Warn E. 15 291. Hat der Revisions-
	        
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