Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. § 2. 43
Kriegsausbruch entstanden sind (ganz abgesehen von der möglichen Schwierigkeit der
Instruktionserteilung). · «
66. SchlHolst A. 15 212 (Kiel, FS.). Das Landgericht hat lediglich angeführt,
daß die Beklagten Generalbevollmächtigte bestellt hätten und daß es sich nach der
eigenen Angabe der Beklagten um einen Prolongationswechsel handle. Aber diese
umstände lassen es weder einzeln. noch in ihrem Zusammenhang als unbillig
erscheinen, daß der Rechtsstreit ausgesetzt wird, bis die Beklagten nach der Rückkehr aus
dem Feld ihre Angelegenheiten selbst ordnen und Stellung zu dem Rechtsstreit nehmen
können. * ç „ ç
)). Bad Rpr. 15 84 (Karlsruhe). Es genügt nicht, wenn die Klägerin noch keine
Befriedigung hat, während das Geschäft des Schuldners (des Beklagten) von seiner Mutter
trotz des Krieges weitergeführt wird und Geldeinnahmen ermöglicht. 6
66. JW. 15 532 (Cöln). Von einer offenbaren Unbilligkeit kann keine Rede sein,
mag auch die Ehefrau des Inhabers der beklagten Firma das Geschäft in geringem
Umfange fortführen; denn damit steht keineswegs fest, daß in Abwesenheit des Geschäfts-
inhabers genügend Mittel zur Deckung der Geschäftsschulden erworben werden, deren
Beiseiteschaffung im Falle der Unterbrechung des Verfahrens zu befürchten wäre.
er. JW. 15 935 (Breslau IV). Regelmäßig wird zur Vermeidung großer Verluste,
ja der Gefährdung der ganzen Existenz des Kriegsteilnehmers und seiner Familie, sein
Geschäft oder Gewerbe während seiner Abwesenheit von einem seiner Angehörigen ge-
führt, so gut dieser dazu imstande ist. Wollte man in allen solchen Fällen von der Aus-
setzung des Verfahrens als „offenbar unbillig“ absehen, so würde diese Aussetzung die
Ausnahme, die Abstandnahme davon wegen offenbarer Unbilligkeit aber die Regel bilden.
Dies würde der Absicht des Gesetzgebers und des Bundesrats sicher nicht entsprechen.
(c. Leipz. 15 1172, OL G. 31 164 (Breslau II). Die Aussetzung ist nicht offenbar
unbillig im Sinne des 3 2 Vertr VO. Das Gegenteil folgt noch nicht daraus, daß der Vater
des Bekl. von diesem Postvollmacht erhalten hat und sein Geschäft führt. Denn regel-
mäßig wird zur Vermeidung großer Verluste, ja der Gefährdung der ganzen Existenz
des K. und seiner Familie sein Geschäft oder Gewerbe während seiner Abwesenheit
von einem seiner Angehörigen geführt, so gut dieser dazu imstande ist. Wollte man in
allen solchen Fällen von der Aussetzung als „offenbar unbillig“ absehen, so würde diese
die Ausnahme, die Abstandnahme davon wegen offenbarer Unbilligkeit aber die Regel
bilden.
W). LeipzZ. 15 1671 (Hamburg). Der Prokurist war mit der verwickelten Angelegen-
heit nicht vertraut. Der Bekl. hatte nur 24 Stunden bis zur Abreise Zeit und daher nicht
mehr Gelegenheit, ihn ausreichend zu unterrichten.
939. OL#G. 31 382, SächsA. 15 459 (Dresden IV). Die Fortsetzung des Geschäfts
bezweckt, die durch seine Schließung notwendig entstehenden Schäden abzuwenden und
bei Friedensschluß nicht von Grund auf neu anfangen zu müssen. Wegen der Verfolgung
dieses berechtigten Interesses kann dem Kriegsteilnehmer der Regel nach nicht die Ein-
lassung auf einen Prozeß angesonnen werden, der wie hier seine Grundlage in den vor
dem Kriege entstandenen Rechtsverhältnissen findet. Anders wäre es dann, wenn die
wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kriegsteilnehmers, besonders zufolge der durch den
Fortbetrieb des Geschäfts gewonnenen Mittel, die Begleichung der alten Verbindlichkeiten
mühelos gestatten.
44. OLG. 31 164 (Jena II). Die beschränkte Aufrechterhaltung des Betriebes zur
Gewinnung von Unterhalt und zur Erhaltung der Kundschaft und eines kleinen Arbeiter-
stammes läßt die Geltendmachung des Rechts auf Aussetzung noch nicht als offenbaren
Mißbrauch erscheinen.
c) Die Bedeutung der Verfahrenslage.
G. Offenbare Unbilligkeit ist bejaht.
du. R. V, Recht 15 407, DJ3. 15922, 923, Warn E. 15 291. Hat der Revisions-