Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

44 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
beklagte, auf dessen Antrag das Verfahren ausgesetzt worden war, seiner Ehefrau 
eine allgemeine, sie zur Vermögensverwaltung und Prozeßführung ermächtigende 
Vollmacht ausgestellt und ist er selbst mit langem Urlaub aus dem Felde nach 
Hause zurückgekehrt, so liegt ein Grund für die weitere Aussetzung des 
Verfahrens nicht mehr vor. Dies ist, wenn die Partei in dem Termine die Aufnahme 
nicht erklärt und eine Verhandlung zur Hauptsache noch nicht stattfinden konnte, durch 
Zwischenurteil auszusprechen. 
66. LeipzZ. 15 1171, Recht 15 456 Nr. 826, OLG. 31 161 (Braunschweig 1). Der 
Sachverhalt ist durch das Parteivorbringen und die Beweiserhebung der I. Instanz völlig 
geklärt und es würde für die II. Instanz sich nur um eine neue rechtliche Würdigung des 
Tatbestandes handeln. Unter diesen Umständen würde es für den Kläger eine schwere 
Beeinträchtigung bedeuten, wenn durch die Aussetzung des Verfahrens die Entscheidung 
in ungewisse Ferne gerückt würde, während andererseits die Rechte des Bekl. durch seinen 
rechtskundigen Vertreter hatten genügend gewahrt werden können. 
). Leipz Z. 15 1258 (LG. 1 Berlin). Die wirtschaftliche Lage des Bekl. würde 
sich jetzt, wo der Vertreter das Geschäft fortführt, voraussichtlich nicht anders ge- 
stalten, wenn der Bekl. nicht zum Heere einberufen wäre. Deshalb muß 
es als eine offenbare Unbilligkeit gegenüber der Klägerin angesehen werden, wenn sie 
an der Verfolgung ihrer Ansprüche wegen gelieferter und dem Bekl. zugute gekommener 
Waren gehindert sein soll (OLG. Posen DJZ. 15 532). Auch handelt es sich um eine un- 
bestrittene Verbindlichkeit und der Rechtsstreit ist zugunsten der Klägerin ent- 
scheidungsreif (JW. 15 849). 
66. OL G. 31 382 (München IV). Der Rechtsstreit ist aber zur Endentscheidung 
reif, die beiden anderen Bekl. sind nicht Kriegsteilnehmer, sie sind in der Lage, die nötigen 
Aufklärungen und Weisungen zu geben, wie das wohl auch bei B der Fall ist, dem trotz 
seiner militärischen Dienstleistung wohl immer noch soviel Zeit verbleibt, um die not- 
wendigen Aufschlüsse für den Rechtsstreit zu geben. 
e. Recht 15 406 (Nürnberg 1). Hatin einem Wechselprozeß der eine der beiden aus dem 
Wechsel belangten Beklagten seinem Prozeßbevollmächtigten umfassende Unterweisung 
erteilt, so ist die auf Grund der späteren Kriegsteilnahme dieser Partei im Termin zur 
Leistung eines dem Kläger auferlegten Eides beantragte Aussetzung des Ver- 
fahrens nach den Umständen des Falles offenbar unbillig, also abzulehnen. Da der andere 
Beklagte kein Kriegsteilnehmer und auch nicht notwendiger Streitgenosse des ersten Be- 
klagten ist, fehlt es in der Richtung gegen ihn überhaupt an jeder gesetzlichen Grundlage 
für die Aussetzung des Verfahrens. 
6E.Recht 15 406 (Nürnberg 1). Hat der Kläger ein obsiegendes Urteil erlangt, so be- 
deutet es für ihn eine offenbare Unbilligkeit, wenn er im Kostenfestsetzungsverfahren 
durch dessen Aussetzung vorläufig daran gehindert würde, sich für die nicht geringen Kosten 
einen Titel zu verschaffen und die Sache abzuschließen. 
)). Hans GZ.Bl. 15 135, LeipzZ. 15 779 (Hamburg II). Offenbar unbillig 
ist die Aussetzung, wenn die Bekl. eine einstweilige Verfügung erwirkt haben und zur 
Verhinderung des Rechtfertigungsverfahrens Kriegsaussetzung begehren. 
6. Offenbare Unbilligkeit ist verneint. 
aa. Leipz. 15 1171, OLG. 31 161 (Braunschweig II). Solange Bagatellen vor 
den ordentlichen Richter gebracht werden können, darf den Parteien der Anspruch auf 
rechtliches Gehör nicht verkümmert werden. Das würde aber geschehen, wenn dem Kläger 
die Möglichkeit abgeschnitten würde, persönlich dem Beklagten vor der Abnahme des 
Eides die von der Eidesnorm umfaßten Vorgänge in das Gedächtnis zurückzurufen. 
Hinter diesem Anspruch des Klägers tritt das vom LG. betonte Interesse des Beklagten 
weit zurück. Von einer offenbaren Unbilligkeit gegenüber dem Beklagten kann keine Rede 
sein; abweichend OLG. 31 381, Leipz Z. 16 175 (Braunschweig I1). 
66. LeipzZ. 15 1170/71, OL G. 31 162 (Braunschweig II). Die Klägerin hat im
	        
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