16 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
6. Offenbare Unbilligkeit ist verneint.
ad. Leipz Z. 15 851 (Königsberg II). Nach den eigenen Angaben des Klägers besitzt
der Bekl. außer dem Grundstück kein pfändbares Vermögen. Mag auch das Verhalten
der Ehefrau des Bekl., als sie die Annahme der beiden Briefe des Klägers ablehnte, nicht
zu billigen sein und mag der Kläger selbst durch das Ausbleiben der Zahlung des Kapitals
und der Zinsen in eine gewisse Ungelegenheit geraten sein, so liegt doch im Hinblick
auf die eigenen Angaben des Klägers der Fall nicht vor, daß ein in günstigen
Vermögensverhältnissen lebender KIT. sich böswillig seiner Zahlungs-
pflicht zu entziehen trachtete.
66. Säch'A. 15 294 (Dresden). Wie der erkennende Senat bereits in dem Beschlusse
vom 27. April 1915 (Sächs A. 15 221) ausgeführt hat, liegt eine offenbare Unbilligkeit
im Sinne jener Bestimmung nicht schon dann vor, wenn die Klagpartei den eingeklagten
Betrag dringend braucht und die Möglichkeit, ihn zu erhalten, infolge der Aussetzung
bis nach Beendigung des Krieges ausgeschlossen wird, sofern nicht die Begründet-
heit ihres Anspruchs klar auf der Hand liegt und der Gegner die Zah-
lung nur verzögern oder den Prozeß in schikanöser Weise verschleppen will.
#. Pr IMl. 15 285 (KG. XIII). Die Klageforderung ist seit etwa 14 Monaten
fällig. Der Beklagte hat sich in der Zeit zwischen der Klagezustellung und dem ersten Ver-
handlungstermin urlaubshalber in Berlin aufgehalten, war also in der Lage, seinen Prozeß-
bevollmächtigten zu informieren. Er hat einen sachlichen Einwand gegen den Klageanspruch
nicht. Er hat den Rechtsanwalt Dr. Sch. zu seinem Generalbevollmächtigten bestellt und
schriftsätzlich ausgeführt, daß er vor Verurteilung und Zwangsvollstreckung geschützt werden
müsse. Der Beklagte befindet sich seit Kriegsbeginn im Felde und ist Offizier-Stell-
vertreter. Er hat im August 1914 seinen Geschäftsbetrieb aufgegeben und bezieht aus
seinem Geschäftsbetriebe keinerlei Einkünfte. Daß der Beklagte Vermögen besitzt, das
ihn in den Stand setzt, die Klageforderung zu bezahlen, ist nicht glaubhaft gemacht. Daß
er in der Lage ist, von dem ihm als Offizier-Stellvertreter zustehenden Einkommen etwas
oder einen nennenswerten Betrag an den Kläger behufs Tilgung der Klageforderung
abzugeben, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, auch nicht glaubhaft gemacht. Bei dieser
Sachlage hat das Beschwerdegericht den Ausnahmefall, daß die Aussetzung nach den
Umständen des Falles offenbar unbillig ist, nicht für gegeben erachtet. Der Senat ist dabei
von der Erwägung ausgegangen, daß die Aussetzung des Verfahrens beim Vorhandensein-
der Voraussetzungen der §§ 2, 3 Abs. 2 KTSch G. die Regel bildet, und daß es Sache des
Gegners des Kriegsteilnehmers ist, Tatsachen, die die Aussetzung als offenbare Unbillig-
keit erscheinen lassen, zu behaupten und erforderlichenfalls nachzuweisen, sowie daß im
Zweifel das Interesse des Kriegsteilnehmers in erster Linie zu berücksichtigen ist. Irgend-
ein Anhalt dafür, daß der Beklagte mißbräuchlich sich des Aussetzungsantrags be-
dient, um sich einer begründeten Zahlungspflicht trotz Besitzes bereiter
Mittel zu entziehen, ist nicht vorhanden. Der Umstand, daß der Beklagte erklärt
hat, daß er vor Verurteilung und Vollstreckung geschützt werden müsse, kann die Annahme,
daß die Aussetzung offenbar unbillig sei, nicht rechtfertigen. Ebensowenig kann der Beklagte.
auf die im §5 KTSch G. bestimmte Beschränkung der Zwangsvollstreckung gegen Kriegs-
teilnehmer verwiesen werden; denn diese gesetzliche Rechtswohltat ist im Gesetze den
Kriegsteilnehmern neben dem Rechte auf Aussetzung des Verfahrens gewährt. — hierzu:
Volkmar D 8. 16 227. —
e) Die Bedeutung der Art des Anspruchs.
G. Anspruch auf Arbeitslohn.
Ga. JIW. 15 935 (Hamm). Der Rechtsstreit betrifft einen nach der Behauptung.
des Klägers für lange Jahre rückständigen Arbeitslohn eines langjährigen Ar-
beiters des Beklagten. Prozesse dieser Art bedürfen beschleunigter Erledigung. Die
Einwendungen, die der Beklagte gegen die Klageforderung erhebt, versprechen nach dem
bisherigen Ergebnisse des Verfahrens wenig Erfolg. Schon aus diesen. Gründen würde