Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

48 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
6. LeipzZ. 15 850 (München I). Besitzt der Gläubiger auf dem Anwesen der Ehefrau 
des K. eine vertragsmäßige Sicherheitshypothek, so ist die Weiterverfolgung einer Dul- 
dungsklage gegen ihn offenbar unbillig. Solchenfalls kann auch die Vollstreckung nicht auf 
dem Umwege einer Vertreterbestellung zwecks Sicherheitsrückgabe nach § 109 3PO. 
erreicht werden; auf dieses Verfahren könnte das Gericht die Vertretungsmacht nicht 
beschränken. 
J. Recht 15 456 Nr. 825 (Braunschweig). Solange Bagatellen vor den ordentlichen 
Richter gebracht werden können, darf den Parteien der Anspruch auf rechtliches Gehör 
nicht verkümmert werden. Da der Streitgegenstand in die erste Wertklasse fällt, macht es 
für das Vermögen des Beklagten keinen beachtlichen Unterschied, ob ihm die Streitkosten 
früher oder später oder gar nicht erstattet werden. Sein Wunsch, den Bagatellprozeß 
endlich erledigt zu sehen, um darüber nicht weiteren Verdruß zu empfinden, bildet kein 
chutzwidriges Interesse. 
8) Vermischtes. 
a. OLSG. 30 371 (Hamburg II). Daß die Beendigung des Verfahrens durch die 
Aussetzung verzögert wird, tritt schlechterdings in jedem Falle, wo der Anwalt eines 
Kriegsteilnehmers sein Recht, die Aussetzung zu fordern, ausübt, mit Notwendigkeit zum 
Nachteile der an baldiger Beendigung des Rechtsstreits interessierten Partei ein. Dieser 
Umstand also ist kein solcher, der ausreicht, um schon Unbilligkeit zu be- 
gründen. 
6. JW. 15 665 (LG. Prenzlau). Es handelt sich um eine Wechselklage, also um 
eine Klage, die in besonders schnellem Verfahren erledigt werden kann. Das Geschäft 
des Bekl. ist infolge seiner Einziehung geschlossen. Der Kläger muß daher befürchten, daß 
der Bekl., abgesehen von jetzt noch ausstehenden Forderungen keine Einnahmen aus seiner 
Berufstätigkeit mehr hat. Endlich hat der Bekl., solange er noch zur Besatzung der 
Festung Küstrin gehört, zweifellos Gelegenheit, einem dortigen Rechts- 
an walt nötigenfalls mündlich die erforderliche Anweisung zu geben, und 
sich in dem Rechtsstreit trotz seiner Abwesenheit ausreichend verteidigen 
zu können. 
). Braunschw Z. 15 138 (Braunschweig). Die Aussetzung ist unbillig, wenn der zur 
Bewachung eines militärischen Gefangenenlagers verwendete Bekl. mit Hilfe seines 
Rechtsanwalts sein Recht in ausreichender Weise wahrnehmen kann. 
IV. Die Entscheidung über den Aussetzungsantrag und ihre Anfechtung. 
(Erläuterung a bis d in Bd. 1, 151.) 
e) OL. 30 374 (Dresden VII). Es würde dem Zwecke des KTSch G. zuwider- 
laufen und dieses Gesetz in einer von der Vertr VO. nicht beabsichtigten Weise einschränken, 
wenn man in allen Fällen, wo der Kläger den eingeklagten Betrag notwendig braucht, 
die Klagebehauptungen als richtig unterstellen und in der Aussetzung eine Unbilligkeit 
erblicken wollte, weil die Verwirklichung des Klageanspruchs dadurch ungebührlich ver- 
zögert werde. Denn ob ein solcher Anspruch vorliegt, soll durch den auszusetzenden Prozeß 
erst festgestellt und die zu den Kriegsteilnehmern gehörende Partei eben bei dieser Fest- 
stellung in keiner Weise beeinträchtigt werden. 
f) SchlHolst A. 15 213 (Kiel FS.). Den Beklagten liegt es nicht ob, ihrerseits nachzu- 
weisen, daß die Aussetzung nicht unbillig sei. Vielmehr hat die Klägerin, die sich auf den 
Ausnahmetatbestand des § 2 Vertr VO. beruft, darzutun, daß solche besonderen Aus- 
nahmegründe vorliegen. 
8) Recht 15 522 (Nürnberg II). Macht der Gläubiger Umstände, die die Aussetzung 
des Verfahrens offenbar unbillig erscheinen lassen könnten, nicht geltend, und sind solche 
aus der Sachlage auch nicht ersichtlich, so ist dem Antrag des zur mobilen Truppe einge- 
zogenen Schuldners auf Aussetzung zu entsprechen.
	        
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