48 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
6. LeipzZ. 15 850 (München I). Besitzt der Gläubiger auf dem Anwesen der Ehefrau
des K. eine vertragsmäßige Sicherheitshypothek, so ist die Weiterverfolgung einer Dul-
dungsklage gegen ihn offenbar unbillig. Solchenfalls kann auch die Vollstreckung nicht auf
dem Umwege einer Vertreterbestellung zwecks Sicherheitsrückgabe nach § 109 3PO.
erreicht werden; auf dieses Verfahren könnte das Gericht die Vertretungsmacht nicht
beschränken.
J. Recht 15 456 Nr. 825 (Braunschweig). Solange Bagatellen vor den ordentlichen
Richter gebracht werden können, darf den Parteien der Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht verkümmert werden. Da der Streitgegenstand in die erste Wertklasse fällt, macht es
für das Vermögen des Beklagten keinen beachtlichen Unterschied, ob ihm die Streitkosten
früher oder später oder gar nicht erstattet werden. Sein Wunsch, den Bagatellprozeß
endlich erledigt zu sehen, um darüber nicht weiteren Verdruß zu empfinden, bildet kein
chutzwidriges Interesse.
8) Vermischtes.
a. OLSG. 30 371 (Hamburg II). Daß die Beendigung des Verfahrens durch die
Aussetzung verzögert wird, tritt schlechterdings in jedem Falle, wo der Anwalt eines
Kriegsteilnehmers sein Recht, die Aussetzung zu fordern, ausübt, mit Notwendigkeit zum
Nachteile der an baldiger Beendigung des Rechtsstreits interessierten Partei ein. Dieser
Umstand also ist kein solcher, der ausreicht, um schon Unbilligkeit zu be-
gründen.
6. JW. 15 665 (LG. Prenzlau). Es handelt sich um eine Wechselklage, also um
eine Klage, die in besonders schnellem Verfahren erledigt werden kann. Das Geschäft
des Bekl. ist infolge seiner Einziehung geschlossen. Der Kläger muß daher befürchten, daß
der Bekl., abgesehen von jetzt noch ausstehenden Forderungen keine Einnahmen aus seiner
Berufstätigkeit mehr hat. Endlich hat der Bekl., solange er noch zur Besatzung der
Festung Küstrin gehört, zweifellos Gelegenheit, einem dortigen Rechts-
an walt nötigenfalls mündlich die erforderliche Anweisung zu geben, und
sich in dem Rechtsstreit trotz seiner Abwesenheit ausreichend verteidigen
zu können.
). Braunschw Z. 15 138 (Braunschweig). Die Aussetzung ist unbillig, wenn der zur
Bewachung eines militärischen Gefangenenlagers verwendete Bekl. mit Hilfe seines
Rechtsanwalts sein Recht in ausreichender Weise wahrnehmen kann.
IV. Die Entscheidung über den Aussetzungsantrag und ihre Anfechtung.
(Erläuterung a bis d in Bd. 1, 151.)
e) OL. 30 374 (Dresden VII). Es würde dem Zwecke des KTSch G. zuwider-
laufen und dieses Gesetz in einer von der Vertr VO. nicht beabsichtigten Weise einschränken,
wenn man in allen Fällen, wo der Kläger den eingeklagten Betrag notwendig braucht,
die Klagebehauptungen als richtig unterstellen und in der Aussetzung eine Unbilligkeit
erblicken wollte, weil die Verwirklichung des Klageanspruchs dadurch ungebührlich ver-
zögert werde. Denn ob ein solcher Anspruch vorliegt, soll durch den auszusetzenden Prozeß
erst festgestellt und die zu den Kriegsteilnehmern gehörende Partei eben bei dieser Fest-
stellung in keiner Weise beeinträchtigt werden.
f) SchlHolst A. 15 213 (Kiel FS.). Den Beklagten liegt es nicht ob, ihrerseits nachzu-
weisen, daß die Aussetzung nicht unbillig sei. Vielmehr hat die Klägerin, die sich auf den
Ausnahmetatbestand des § 2 Vertr VO. beruft, darzutun, daß solche besonderen Aus-
nahmegründe vorliegen.
8) Recht 15 522 (Nürnberg II). Macht der Gläubiger Umstände, die die Aussetzung
des Verfahrens offenbar unbillig erscheinen lassen könnten, nicht geltend, und sind solche
aus der Sachlage auch nicht ersichtlich, so ist dem Antrag des zur mobilen Truppe einge-
zogenen Schuldners auf Aussetzung zu entsprechen.