50 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
besondere fehlt es für die Einziehung von Schreibgebühren und Zustellungskosten an den
gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen. Ebensowenig kommen an Zeugen und Sach-
verständige zu zahlende Gebühren zurzeit in Frage, da ein ihre Vernehmung anordnender
Beschluß zur Prüfung der Voraussetzung, ob hier die Bestellung eines Vertreters geboten
ist, noch nicht erlassen ist. Schließlich ist das Gericht weder befugt noch verpflichtet, an den
Vertreter für seine Mühewaltung eine Vergütung oder einen Vorschuß zu zahlen. Die
Pflicht einer solchen etwaigen Zahlung liegt lediglich der Klägerin als
der Antragstellerin ob; vgl. Bendixim Recht 15 102; Landsbergin der Pos Möch.
15 48. Hiernach fehlt es für die Einforderung des streitigen Vorschusses an der rechtlichen
Grundlage. Ebenso Samter a. a. O. 59. Die 9§ 81—88 GK. sind nur zur Sicherung
fiskalischer Ansprüche bestimmt.
3. Die Kostenentscheidung.
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 152, 153.)
c) Heß, DR. 15 240. Die Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten ist im Urteil
nicht besonders hervorzuheben, wenn der Gegner des Kriegsteilnehmers ohnehin
zur Tragung aller Kosten verurteilt wird, das ist Sache des Kostenfestsetzungs-
verfahrens. Wenn aber dem Kriegsteilnehmer Kosten auferlegt wecden, so hat die Zu-
scheidung der genannten besonderen Kosten an den Gegner im Urteil ausdrücklich zu er-
folgen. Ist dieses trotzdem nicht geschehen, so ist eine Ergänzung des Urteils nicht zulässig.
Es liegt vielmehr eine unrichtige Entscheidung über die Kosten vor, die nur, soweit überhaupt
zulässig, in der gewöhnlichen Weise durch Rechtsmittel angefochten werden kann. Die
Bestimmung des § 3 ist nur eine materielle Vorschrift, wie diejenige von § 91 Abs. 1 Satz?,
und Abs. 28 95 8 PO. u. a. Es ist also nicht ein Teil des Kostenpunkts in der Entscheidung
übergegangen, vielmehr im Kostenpunkt materiell unrichtig erkannt.
Hierzu: DR. 240. Das erscheint nicht ohne weiteres überzeugend. Es ist
nicht unzweifelhaft, ob die „besonderen Kosten" wirklich „Kosten des Rechtsstreits" sind.
In der Begründung heißt es nur, sie seien als solche „zu behandeln“. Läßt man die Er-
gänzung nicht zu, so ist es in zahlreichen Fällen nach § 99 8 PO. überhaupt nicht möglich,
trotz offenbarer Unrichtigkeit des Urteils den § 3 Vertr VO. zur Geltung zu bringen.
(Abschnitt 4 in Bd. 1, 153.)
5. Kann der Vertreter seine Kosten von dem Kriegsteilnehmer verlangen?
(Zu val. Bd. 1, 153.)
a) Bovensiepen, LeipzZ. 15 884. Eine Vergütung für seine Mühewaltung kann
der Vertreter nur unter der Voraussetzung des § 1836 Satz 2 BGB. beanspruchen; a. M.
v. Harder, JW. 15 956.
b) Bendixa. a. O. 308. Der Auffassung, daß der Vertreter unmittelbar einen An-
spruch auf Kostenerstattung gegen den Gegner habe, steht der Wortlaut des § 3 entgegen.
c) JW. 15 1042/43 (LG. Essen). In der Rechtslehre, die bisher über diese Frage
bekannt geworden ist, wird angenommen, daß allemal der zum Vertreter bestellte Anwalt
in entsprechender Anwendung des § 124 Z PO. seine Kosten unmittelbar gegen den Gegner
festsetzen lassen kann, der zur Tragung der durch die Bestellung entstandenen Kosten ver-
urteilt ist (Mayer, das Privatrecht des Krieges in materieller und formeller Beziehung,
S. 216; Güthe-Schlegelberger, Kriegsbuch S. 153). Dieser Auffassung, die allein
dem Bedürfnis der Praxis Rechnung trägt, hat das Beschwerdegericht sich angeschlossen.
d) Wassermann-Erlanger a. a. O. 85. Gegen den Kriegsteilnehmer steht dem
Vertreter ein Anspruch auf Gebühren und Auslagenersatz nur dann zu, wenn dieser die
Bestellung und die Annahme der Bestellung durch den Vertreter, die als eine Geschäfts-
führung ohne Auftrag zu betrachten ist, genehmigt hat. Die Genehmigung wird ins-
besondere darin zu erblicken sein, wenn der Kriegsteilnehmer, ohne von dem ihm nach #§ 1
Abs. 2 Satz 2 zustehenden Recht Gebrauch zu machen, die weitere Tätigkeit des Ver-
treters duldet.