52 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
Aussetzung offenbar unbillig ist. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhand-
lung erfolgen. Vor der Entscheidung ist die im § 1 bezeichnete Partei zu hören;
die Außerung kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden.
8 3. Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden entsprechende Anwendung
auf die natürlichen Personen, die durch eine im § 1 bezeichnete Person gesetzlich
vertreten werden, sofern sie nicht prozeßfähig sind.
§ 4. Die Befugnis des Gerichts, auch von Amts wegen die Aussetzung
des Verfahrens anzuordnen (§ 247 der Zivilprozeßordnung), wird durch diese
Verordnung nicht berührt.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Literatur.
Schäffer, Die Bek. zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile v. 20. 1.16.
JW. 16 227.
4. Bekanntmachung über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Heer
und Marine vom 14. Januar 1915. (RGl. 18.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 156, 157. Literatur ebenda.
1.
Ergänzungsvorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit für die
Kaiserliche Marine.
(Abschnitt 1 bis III in Bd. 1, 157, 158.)
IV. Derhältnis des § 1 zu § 184 7Ö.
(Erläuterung 1 bis 2 in Bd. 1, 158, 159.)
3.Kretzschmar, Sächs A. 15 234. Durch § 1 Abs. 1 Bek. v. 14. Januar 1915 ist
das ordentliche Marinetestament für den Fall der Mobilmachung oder der Bedrohung
eines festen Platzes durch den Feind der dabei beteiligten Angehörigen der Marine auch
dann zugänglich gemacht, wenn sie nicht zu einer Schiffsbesatzung gehören oder wenn das
Schiff, in dessen Besatzung sie eingereiht sind, sich in einem inländischen Hafen befindet.
Die gegenteilige, auf den § 1 Abs.2 Bek. gestützte Meinung, die hinsichtlich des letzteren
Falles von Schlegelberger in Gruchots Beitr. 59 247 vertreten wird (Bd. 1, 158., kann
nicht als zutreffend anerkannt werden. Wenn es dort heißt, daß die Vorschriften des § 184
JG. und des §5 Heer FG. unberührt bleiben, so hat damit nicht eine Beschränkung der
Vorschrift des Abs. 1 bestimmt, sondern nur der Annahme vorgebeugt werden sollen, daß
die bezeichneten Vorschriften außer Wirksamkeit getreten seien.
88 3, 4.
Kriegsbeglaubigung von Unterschriften.
(Erläuterung I, II in Bd. 1, 164, 165.)
III. Haberstumf, BayNot Z. 15 380. Ob ein Offiziersstellvertreter zur Beglaubi-
gung im Sinne der VO. vom 14. Januar 1915 (Rl. 19) zuständig ist, muß von Fall
zu Fall geprüft werden. Ein bayerischer Kriegsministerialerlaß vom 14. August 1915
Nr.74550 sagt darüber: „Die zur Klasse der Unteroffiziere gehörenden Offiziersstellvertreter
sind, da sie nach § 5 Abs. 2 der Anlage 3 der Kriegsbesoldungsvorschrift in der Fassung des
K ME. vom 29. April 1915 Nr. 36 605 KMVl. 1915 S. 388 als Gerichtsoffiziere nicht
verwendet werden können, gemäß § 3 der BRVO. vom 14. Januar 1915 für die öffentliche
Beglaubigung einer Unterschrift in den dort erwähnten Fällen nur insoweit zuständig,
als sie militärische Disziplinarvorgesetzte sind. Zufolge Allerh. Entschl. vom 5. Januar 1915
haben Offiziersstellvertreter, die während des Krieges eine Kompagnie usw. führen, die
Disziplinarstrafgewalt eines Kompagnie= usw. Chefs (KMBl. 1915 S. 12). Um einen