Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

52 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
Aussetzung offenbar unbillig ist. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhand- 
lung erfolgen. Vor der Entscheidung ist die im § 1 bezeichnete Partei zu hören; 
die Außerung kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. 
8 3. Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden entsprechende Anwendung 
auf die natürlichen Personen, die durch eine im § 1 bezeichnete Person gesetzlich 
vertreten werden, sofern sie nicht prozeßfähig sind. 
§ 4. Die Befugnis des Gerichts, auch von Amts wegen die Aussetzung 
des Verfahrens anzuordnen (§ 247 der Zivilprozeßordnung), wird durch diese 
Verordnung nicht berührt. 
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Literatur. 
Schäffer, Die Bek. zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile v. 20. 1.16. 
JW. 16 227. 
4. Bekanntmachung über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Heer 
und Marine vom 14. Januar 1915. (RGl. 18.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 156, 157. Literatur ebenda. 
1. 
Ergänzungsvorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit für die 
Kaiserliche Marine. 
(Abschnitt 1 bis III in Bd. 1, 157, 158.) 
IV. Derhältnis des § 1 zu § 184 7Ö. 
(Erläuterung 1 bis 2 in Bd. 1, 158, 159.) 
3.Kretzschmar, Sächs A. 15 234. Durch § 1 Abs. 1 Bek. v. 14. Januar 1915 ist 
das ordentliche Marinetestament für den Fall der Mobilmachung oder der Bedrohung 
eines festen Platzes durch den Feind der dabei beteiligten Angehörigen der Marine auch 
dann zugänglich gemacht, wenn sie nicht zu einer Schiffsbesatzung gehören oder wenn das 
Schiff, in dessen Besatzung sie eingereiht sind, sich in einem inländischen Hafen befindet. 
Die gegenteilige, auf den § 1 Abs.2 Bek. gestützte Meinung, die hinsichtlich des letzteren 
Falles von Schlegelberger in Gruchots Beitr. 59 247 vertreten wird (Bd. 1, 158., kann 
nicht als zutreffend anerkannt werden. Wenn es dort heißt, daß die Vorschriften des § 184 
JG. und des §5 Heer FG. unberührt bleiben, so hat damit nicht eine Beschränkung der 
Vorschrift des Abs. 1 bestimmt, sondern nur der Annahme vorgebeugt werden sollen, daß 
die bezeichneten Vorschriften außer Wirksamkeit getreten seien. 
88 3, 4. 
Kriegsbeglaubigung von Unterschriften. 
(Erläuterung I, II in Bd. 1, 164, 165.) 
III. Haberstumf, BayNot Z. 15 380. Ob ein Offiziersstellvertreter zur Beglaubi- 
gung im Sinne der VO. vom 14. Januar 1915 (Rl. 19) zuständig ist, muß von Fall 
zu Fall geprüft werden. Ein bayerischer Kriegsministerialerlaß vom 14. August 1915 
Nr.74550 sagt darüber: „Die zur Klasse der Unteroffiziere gehörenden Offiziersstellvertreter 
sind, da sie nach § 5 Abs. 2 der Anlage 3 der Kriegsbesoldungsvorschrift in der Fassung des 
K ME. vom 29. April 1915 Nr. 36 605 KMVl. 1915 S. 388 als Gerichtsoffiziere nicht 
verwendet werden können, gemäß § 3 der BRVO. vom 14. Januar 1915 für die öffentliche 
Beglaubigung einer Unterschrift in den dort erwähnten Fällen nur insoweit zuständig, 
als sie militärische Disziplinarvorgesetzte sind. Zufolge Allerh. Entschl. vom 5. Januar 1915 
haben Offiziersstellvertreter, die während des Krieges eine Kompagnie usw. führen, die 
Disziplinarstrafgewalt eines Kompagnie= usw. Chefs (KMBl. 1915 S. 12). Um einen
	        
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